Advent, Advent,
das Büro brennt
Thema: grobe Fahrlässigkeit in der
Feuerversicherung
Jetzt kommt sie wieder, die
gemütliche Adventszeit mit
Kerzenduft und Keksen, auch
im Büro oder den Betrieben.
Es soll ja die schönste Zeit
des Jahres sein, aber in der
täglichen Hektik werden oft
die Sicherheitsvorschriften
für offenes Feuer in Betrie-
ben oder Büros außer Acht
gelassen.
Da brennen die Kerzen auf dem
Adventskranz und die Tannen sind
auch schon etwas trocken, durch
Verlassen des Raumes schaut nie-
mand mehr danach und ruck zuck
ergibt sich z. B. durch Zugluft ein
Funkenflug und der Kranz oder das
Gesteck steht in Flammen und sehr
schnell breitet sich das Feuer im
Büro aus. Wenn es schnell bemerkt
wird, kann größerer Schaden verhin-
dert werden. Wenn nicht, ergeben
sich komplizierte Verhandlungen
mit dem Feuer-Versicherer, der den
Brandschaden zu regulieren hat, ob
hier nicht Obliegenheiten verletzt
worden sind, die u.a. in den Brand-
schutzrichtlinien des Verbandes der
Sachversicherer, die jedem Feuer-
vertrag zugrunde liegen, festge-
legt sind, verletzt worden sind.
Der Versicherungsnehmer muß dann
glaubhaft machen, dass er
keine
Obliegenheitsverletzung begangen
hat und der Schaden trotzdem ent-
standen wäre.
Das kann nicht passieren,
wenn die Feuerversicherungsver-
träge im Bereich Betrieblicher und
privater Versicherungen (auch Ge-
bäude- und Hausratversicherungen
gehören dazu) die Mitversicherung
des „Verzichts auf die Einrede der
groben Fahrlässigkeit“ vorsehen.
Das bedeutet, dass der Versicherer
hier nicht prüft, ob der Schaden
durch eine grobe Fahrlässigkeit
(auch Obliegenheitsverletzung)
entstanden ist und ist damit lei-
stungspflichtig.
Moderne Feuerversicherungs-
Bedingungen sehen bei vielen An-
bietern diese Regelung vor, manch-
mal auch begrenzt, um den Kun-
den nach der Aktualisierung des
Versicherungs-Vertrags-Gesetzes
im Jahre 2008 (mehr Schutz für
den Kunden) besser zu stellen. Es
sollten daher gerade ältere Verträ-
ge, die das Feuerrisiko beinhalten
dahingehend überprüft und aktua-
lisiert werden.
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„feuerfreie“ Advents- und Weih-
nachtszeit verbringen können,
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