Die Ex-Press
Berufsinformation des DSV e.V.
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Nagetierbekämpfung
Situation 2:
Bei einem Mineralwasserabfüller werden ge-
legentlich Mäuse beobachtet, die aus den an-
gelieferten Paletten mit dem Leergut springen.
Die Paletten werden von unterschiedlichen Lie-
feranten auf dem Hof verteilt oder auch direkt
in das Gebäude gefahren.
Es liegt kein Befall mit Mäusen vor, jedoch
werden die Tiere immer wieder als Trittbrett-
fahrer bei einzelnen Paletten beobachtet. Die
Analyse durch den SBK zeigt, dass eine erhöhte
Einwanderungsgefahr besteht.
Die fertig eingeschrumpften Leergutbehäl-
ter können nicht anders für den Transport her-
gerichtet werden. Die innen sitzenden Mäuse
werden bei der Durchleuchtung nicht von der
Sensorik erkannt. Damit gelangen die Tiere z. T.
tief in den Betrieb und können erst dort auf-
gehalten werden. Vor der Wiederbefüllung wer-
den PET- und Recyclingflaschen auf Verunreini-
gungen überprüft. Bereits Mischen mit Apfelsaft
vor der Rücknahme (Schorlemischung durch den
Endverbraucher) führt bei einer leeren Flasche
zum Ausschluss. Die Gefahr durch Mäuse ist die
Verunreinigung mit Haaren, Urin oder Kot. Eine
hygienische Abfüllung ist daher nicht möglich.
Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung ist
möglich und erforderlich.
Situation 3:
Bei einem Automobilhersteller besteht eine
hohe Automation. Maschinen heben die teilge-
fertigten Fahrzeuge an und drehen diese für die
Montagearbeiten in eine bequeme Arbeitshöhe.
Computergesteuerte Flurförderzeuge passieren
diverse Elemente mit Abschaltautomatik, um
Zusammenstöße zu vermeiden. Die gesamte An-
lage liegt in einem Gewerbegebiet im Grünen.
Es liegt kein Nagerbefall vor und es wurden
auch keine Tiere bisher gesichtet. Die Lage und
die Rahmenbedingungen der Anlieferung, nebst
den palettierten Gebinden, machen es sehr wahr-
scheinlich, dass Mäuse zunächst über das Lager
in das Gebäude eindringen und dann darin ni-
sten können. Wegen fehlender Nahrung ist ein
Festsetzen, so lange die Tiere in der Kantine und
den Spinden der Umkleide nichts finden, eher
unwahrscheinlich. Aber bereits der einzelne, sel-
tene Besuch bietet ein hohes Gefahrenpotenti-
al durch das Benagen von Kabeln. Ein Maschi-
nenausfall durch Kurzschluss oder Kabelbruch
hätte hier hohe finanzielle Konsequenzen und
gefährdet direkt und indirekt Menschenleben
durch Fehlfunktionen bei Maschinen. Eine be-
fallsunabhängige Dauerbeköderung ist möglich
und erforderlich.
Wenn Sie ähnlich wie in den Beispielen ge-
lagerte Fälle haben, dürfen Sie bei Servicekun-
den biozide Rodentizide im Besuchsintervall von
maximal vier Wochen einsetzen.
Dazu müssen Mitarbeiter fertig sachkundig
sein, also keine Lehrlinge, Sachkundige nach
TierSchG oder noch nicht fertige Umschüler usw.,
um diesen Kunden alleine zu betreuen.
Jahrzehntelang haben wir in unsere Do-
kumentation geschrieben „leichter/mittlerer/
schwerer Befall“. Sprachlich haben wir in der
befallsunabhängigen Dauerbeköderung damit
Schwierigkeiten. Wir müssen uns nun angewöh-
nen, dass eine Köderannahme bei einer Inspek-
tion auch genau das ist: Hier hat ein Tier einen
toxischen Köder benagt und es ist davon auszu-
gehen, dass das eingewanderte Tier erfolgreich
bekämpft wurde. Erst bei starker Köderannahme
oder bei gehäufter Annahme an mehreren Kö-
derstellen gelangen wir vom Zustand der Dauer-
beköderung in eine Befallssituation. Eigentlich
wie früher. Wir müssen dieselbe Entscheidung
treffen, ob denn unsere Tox-Köder ausreichen
und wir die Nager bis zum nächsten Besuch im
Griff haben. Wir sollten uns nur angewöhnen in
der befallsunabhängigen Dauerbeköderung von
„Köderannahme“ zu sprechen.
Maispulver – RMM der Rodentizide und kein Ende
Möglicher Weise sind einige ein bisschen
verunsichert, wie es sich nun mit den Fristen
der Rodentizide verhält. Ab wann sind die RMM
nun für alle Produkte verbindlich? Nun zunächst
ab dem Tag der Zulassung. Sobald Ihr Produkt
einen Aufdruck mit einer DE-Nummer hat, ist
dieses Produkt zugelassen, und Sie sollten eine
seitenlange Gebrauchsanweisung dazu haben.
Maispulver (Maisspindel) ist von Griechen-
land als rodentizider Wirkstoff eingereicht wor-
den. Die letztmögliche Einreichungsfrist, um es
als Biozid zuzulassen, ist der 01. 02. 2015. Bis
dahin muss dieser Stoff verteidigt werden. Also
es muss ein Antrag gestellt und in diesem Ver-
fahren die Wirksamkeit nachgewiesen werden.
Die Deutschen Behörden gehen davon aus, dass
dieser Stoff nicht verteidigt wird, da mehrere
Studien zeigen, dass sich mit Maispulver keine
Ratten bekämpfen lassen.
Durch die Beimischung zu klassischen Roden-
tiziden ist die letzte Frist aller in einem Produkt
gemischten Wirkstoffe, also die für Maispulver,
für eine Zulassung maßgebend. Wird mit Ablauf
der Frist keine Zulassung beantragt, dann darf
dieses alte Produkt noch 180 Tage abverkauft
werden und nach Ablauf der Verkaufsfrist weitere
180 Tage angewandt werden. Damit wären wir im
Januar 2016 für das letzte Rodentizid, das ohne
Beachtung der RMM angewandt werden darf.
Jedoch sollten wir die GfA in ihren Auswir-
kungen nicht unterschätzen. Darin stehen ja
nicht unbedingt Dinge, die unserer Branche völ-
lig fremd sind. Von daher wird in einem Streitfall
oder bei Unfällen diese sicherlich als Maßstab
herangezogen im Sinne des Standes der Tech-
nik. Dann wird sich ein Anwender fragen lassen
müssen, warum er nicht „sicherer“, nach der
allgemein bekannten fachlichen Anwendung
gehandelt hat.
Unser Fazit: eine wirklich clevere Idee und
eine kreative, rechtssichere Auslegung der gül-
tigen Bestimmungen. Da wir der Meinung sind,
man muss nicht alles machen, was erlaubt ist,
empfehlen wir unseren Mitgliedern möglichst
bald auf zugelassene Rodentizide umzusteigen.
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