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Die Künstlersozialabgabe

Alle Arbeitgeber mit mindestens 20

Arbeitnehmern werden ab 01. 01. 2015

regelmäßig alle vier Jahre durch die

Prüfdienste der deutschen Rentenversi-

cherung (DRV) mit der Maßgabe überprüft

werden, ob sie den Meldepflichten nach

dem Künstersozialversicherungsgesetz

und der Verpflichtung zur Entrichtung der

Künstlersozialabgabe nachgekommen sind.

Deshalb ist daran zu erinnern, wer abga-

bepflichtig ist und welche Berechnungen

anzustellen sind.

Abgabepflichtig sind zunächst alle Unterneh-

men, bei denen typischerweise Leistungen aus-

übender, darstellender, bildender und ansonsten

kreativer Künstler bzw. publizistische Leistungen

verwertet werden. Abgabepflichtig sind auch sol-

che Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen

Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsar-

beit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich

Aufträge an Selbständige, Künstler oder Publi-

zisten erteilen.

Bemessungsgrundlage sind die innerhalb

eines Kalenderjahres von dem Unternehmer an

Selbständige, Künstler und Publizisten gezahlten

Entgelte. Alle Unternehmen, die Entgelte an Selb-

ständige, Künstler und Publi-

zisten zahlen, sind zur Zahlung

einer Abgabe verpflichtet, die

2014 5,2% des gezahlten Ent-

geltes beträgt. In der Buchhal-

tung sind die gezahlten Entgel-

te getrennt aufzuzeichnen und

es ist eine jährliche Meldung

abzugeben. Weiterhin sind Vo-

rauszahlungen zu leisten. Ver-

letzungen der Aufzeichnungs-

und Meldepflichten oder der

Auskunftspflicht gegenüber der

Künstlersozialkasse können mit einer Geldbuße

bis zu 50.000,00€ geahndet werden.

Wichtig ist der Hinweis, dass Voraussetzung

für das Bestehen einer Abgabepflicht ist, dass

die Beschäftigung auf der Grundlage beruf-

licher Selbständigkeit und nicht im Abhängig-

keitsverhältnis erfolgt. Die Beurteilung richtet

sich nach den von der Rspr. für die Abgrenzung

von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Be-

schäftigung entwickelten Grundsätzen. Dabei

kommt es nicht auf den Wortlaut der Verträge,

sondern allein auf die tatsächlichen Umstän-

de an. Die Künstlersozialkasse (KSK) führt eine

Liste mit über 120 verschie-

denen Berufen, die sie als

künstlerische bzw. publizis-

tische Berufe behandelt. Es

lohnt sich deshalb, in Zweifels-

fragen bei der KSK nachzufra-

gen oder deren Homepage zu

konsultieren.

Schwierigkeiten kann auch

die Abgrenzung zwischen

künstlerischer und handwerk-

licher Tätigkeit bereiten. Wer

z. B. kunsthandwerklich tätig

ist und damit nur vorhandene Gestaltungsele-

mente neu kombiniert, ist kein Künstler. Gleiches

gilt etwa für Industrie- und Produktdesign, da

damit keine ästhetische, sondern eine funktio-

nale und formgerechte Gestaltung geschuldet

wird. Fotografen oder Werbedesigner können

je nach den Umständen des Falles künstlerisch

oder handwerklich tätig sein. Im Zweifelsfall

sollte man hierzu fachlichen Rat einholen oder

sich im Fall der Verhängung von Geldbußen im

Rechtsmittel darüber streiten, ob künstlerische

oder handwerkliche Tätigkeit vorlag, um die

Geldbuße zu vermeiden.

Mindestlohn

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen

Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG)

ist am 15. 08. 2014 im BGBl. verkündet

worden und tritt am 1. 1. 2015 in Kraft.

Zusammengefasst ergeben sich folgende

Regelungen:

Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beträgt

ab dem 1. 1. 2015 brutto 8,50€ je Zeitstunde.

Alle Arbeitnehmer i.S. des MiLoG haben minde-

stens Anspruch auf den gesetzlichen Mindest-

lohn. Das gilt auch während einer vereinbarten

Probezeit.

Geringfügig Entlohnte und kurzfristig Be-

schäftigte sind Arbeitnehmer i.S. des MiLoG. Für

sie gilt daher auch der gesetzliche Mindestlohn.

Als Ausgleich hat der Gesetzgeber die Möglich-

keit der kurzfristigen, versicherungsfreien Be-

schäftigung befristet bis zum 31. 12. 2018 von

zwei auf drei Monate ausgedehnt. Regelmäßig

sind dies die sog. „Erntehelfer“.

Soweit es sich nicht um geringfügig Be-

schäftigte in Privathaushalten handelt, müssen

Arbeitgeber künftig Beginn und Dauer der täg-

lichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren, um

die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar zu

machen.

Praktikanten haben auch Anspruch auf den

gesetzlichen Mindestlohn. Nur für Praktika, die

im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Stu-

dienordnung verpflichtend abgeleistet werden

müssen, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.

Nicht vom MiLoG erfasst sind die Vergü-

tungen der zur Berufsausbildung Beschäftigten

und der ehrenamtlich Tätigen. Beschäftigte un-

ter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufs-

ausbildung haben und Langzeitarbeitslose sind

ebenfalls ausgenommen.

Bei dem gesetzlichen Mindestlohn handelt es

sich um einen Bruttolohn. Ob Zulagen und Zu-

schläge in den Mindestlohn einbezogen werden

dürfen, ist Frage der Auslegung der arbeitsver-

traglichen Absprache. Hierzu ist auf die Vorga-

ben der Entscheidung des BAG vom 18.4.2012,

AZ 4 AZ R 168/10 hinzuweisen.

Eine bis 31. 12. 2017 befristete Übergangs-

phase erlaubt auch Löhne unter 8,50€, wenn

ein einschlägiger, bundesweit geltender Tarif-

vertrag, der nicht nur für Tarifgebundene gültig

ist, dies vorsieht. Aus dem MiLoG ergeben sich

weitreichende Melde-, Aufzeichnungs- und Do-

kumentationspflichten. Der Arbeitgeber sollte

sich rechtzeitig vor dem 1. 1. 2015 damit ver-

traut machen.

Unternehmer, die andere Unternehmer mit

der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen

beauftragen, haften dessen Arbeitnehmern für

den Mindestlohn wie ein Bürge, der auf die

Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Bei der

Auswahl und Überwachung von Auftragnehmern

entstehen deshalb besondere Verpflichtungen.

Verstöße gegen das MiLoG können mit Geld-

bußen bis zu 500.000,00€ geahndet werden.

Die Überwachung der entsprechenden Vorschrif-

ten wird in Zukunft durch die Hauptzollämter

durchgeführt.

Es schreibt

für Sie

Steuerberater

und Wirt-

schaftsprüfer

Rainer

Kuhsel

Aachener Straße 529 · 50933 Köln

Telefon (0221) 499710

Telefax (0221) 4997133

E-Mail:

kuhsel@kuhsel.de

Steuerberatung

Injektionstechnik Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 47