Die Künstlersozialabgabe
Alle Arbeitgeber mit mindestens 20
Arbeitnehmern werden ab 01. 01. 2015
regelmäßig alle vier Jahre durch die
Prüfdienste der deutschen Rentenversi-
cherung (DRV) mit der Maßgabe überprüft
werden, ob sie den Meldepflichten nach
dem Künstersozialversicherungsgesetz
und der Verpflichtung zur Entrichtung der
Künstlersozialabgabe nachgekommen sind.
Deshalb ist daran zu erinnern, wer abga-
bepflichtig ist und welche Berechnungen
anzustellen sind.
Abgabepflichtig sind zunächst alle Unterneh-
men, bei denen typischerweise Leistungen aus-
übender, darstellender, bildender und ansonsten
kreativer Künstler bzw. publizistische Leistungen
verwertet werden. Abgabepflichtig sind auch sol-
che Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen
Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsar-
beit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich
Aufträge an Selbständige, Künstler oder Publi-
zisten erteilen.
Bemessungsgrundlage sind die innerhalb
eines Kalenderjahres von dem Unternehmer an
Selbständige, Künstler und Publizisten gezahlten
Entgelte. Alle Unternehmen, die Entgelte an Selb-
ständige, Künstler und Publi-
zisten zahlen, sind zur Zahlung
einer Abgabe verpflichtet, die
2014 5,2% des gezahlten Ent-
geltes beträgt. In der Buchhal-
tung sind die gezahlten Entgel-
te getrennt aufzuzeichnen und
es ist eine jährliche Meldung
abzugeben. Weiterhin sind Vo-
rauszahlungen zu leisten. Ver-
letzungen der Aufzeichnungs-
und Meldepflichten oder der
Auskunftspflicht gegenüber der
Künstlersozialkasse können mit einer Geldbuße
bis zu 50.000,00€ geahndet werden.
Wichtig ist der Hinweis, dass Voraussetzung
für das Bestehen einer Abgabepflicht ist, dass
die Beschäftigung auf der Grundlage beruf-
licher Selbständigkeit und nicht im Abhängig-
keitsverhältnis erfolgt. Die Beurteilung richtet
sich nach den von der Rspr. für die Abgrenzung
von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Be-
schäftigung entwickelten Grundsätzen. Dabei
kommt es nicht auf den Wortlaut der Verträge,
sondern allein auf die tatsächlichen Umstän-
de an. Die Künstlersozialkasse (KSK) führt eine
Liste mit über 120 verschie-
denen Berufen, die sie als
künstlerische bzw. publizis-
tische Berufe behandelt. Es
lohnt sich deshalb, in Zweifels-
fragen bei der KSK nachzufra-
gen oder deren Homepage zu
konsultieren.
Schwierigkeiten kann auch
die Abgrenzung zwischen
künstlerischer und handwerk-
licher Tätigkeit bereiten. Wer
z. B. kunsthandwerklich tätig
ist und damit nur vorhandene Gestaltungsele-
mente neu kombiniert, ist kein Künstler. Gleiches
gilt etwa für Industrie- und Produktdesign, da
damit keine ästhetische, sondern eine funktio-
nale und formgerechte Gestaltung geschuldet
wird. Fotografen oder Werbedesigner können
je nach den Umständen des Falles künstlerisch
oder handwerklich tätig sein. Im Zweifelsfall
sollte man hierzu fachlichen Rat einholen oder
sich im Fall der Verhängung von Geldbußen im
Rechtsmittel darüber streiten, ob künstlerische
oder handwerkliche Tätigkeit vorlag, um die
Geldbuße zu vermeiden.
Mindestlohn
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG)
ist am 15. 08. 2014 im BGBl. verkündet
worden und tritt am 1. 1. 2015 in Kraft.
Zusammengefasst ergeben sich folgende
Regelungen:
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beträgt
ab dem 1. 1. 2015 brutto 8,50€ je Zeitstunde.
Alle Arbeitnehmer i.S. des MiLoG haben minde-
stens Anspruch auf den gesetzlichen Mindest-
lohn. Das gilt auch während einer vereinbarten
Probezeit.
Geringfügig Entlohnte und kurzfristig Be-
schäftigte sind Arbeitnehmer i.S. des MiLoG. Für
sie gilt daher auch der gesetzliche Mindestlohn.
Als Ausgleich hat der Gesetzgeber die Möglich-
keit der kurzfristigen, versicherungsfreien Be-
schäftigung befristet bis zum 31. 12. 2018 von
zwei auf drei Monate ausgedehnt. Regelmäßig
sind dies die sog. „Erntehelfer“.
Soweit es sich nicht um geringfügig Be-
schäftigte in Privathaushalten handelt, müssen
Arbeitgeber künftig Beginn und Dauer der täg-
lichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren, um
die Einhaltung des Mindestlohns nachprüfbar zu
machen.
Praktikanten haben auch Anspruch auf den
gesetzlichen Mindestlohn. Nur für Praktika, die
im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Stu-
dienordnung verpflichtend abgeleistet werden
müssen, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.
Nicht vom MiLoG erfasst sind die Vergü-
tungen der zur Berufsausbildung Beschäftigten
und der ehrenamtlich Tätigen. Beschäftigte un-
ter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufs-
ausbildung haben und Langzeitarbeitslose sind
ebenfalls ausgenommen.
Bei dem gesetzlichen Mindestlohn handelt es
sich um einen Bruttolohn. Ob Zulagen und Zu-
schläge in den Mindestlohn einbezogen werden
dürfen, ist Frage der Auslegung der arbeitsver-
traglichen Absprache. Hierzu ist auf die Vorga-
ben der Entscheidung des BAG vom 18.4.2012,
AZ 4 AZ R 168/10 hinzuweisen.
Eine bis 31. 12. 2017 befristete Übergangs-
phase erlaubt auch Löhne unter 8,50€, wenn
ein einschlägiger, bundesweit geltender Tarif-
vertrag, der nicht nur für Tarifgebundene gültig
ist, dies vorsieht. Aus dem MiLoG ergeben sich
weitreichende Melde-, Aufzeichnungs- und Do-
kumentationspflichten. Der Arbeitgeber sollte
sich rechtzeitig vor dem 1. 1. 2015 damit ver-
traut machen.
Unternehmer, die andere Unternehmer mit
der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen
beauftragen, haften dessen Arbeitnehmern für
den Mindestlohn wie ein Bürge, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Bei der
Auswahl und Überwachung von Auftragnehmern
entstehen deshalb besondere Verpflichtungen.
Verstöße gegen das MiLoG können mit Geld-
bußen bis zu 500.000,00€ geahndet werden.
Die Überwachung der entsprechenden Vorschrif-
ten wird in Zukunft durch die Hauptzollämter
durchgeführt.
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
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Telefax (0221) 4997133
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