Hilfreiche Formulare und Musterverfügungen
– in Zusammenhang mit der gerichtlichen Beauftragung von Sachverständigen –
Dem Qualitatszirkel Sachverstandigen
wesen Nordrhein-Westfalen gehören das
Justizministerium des Landes, die drei
nordrhein-westfälischen Oberlandes-
gerichte Düsseldorf, Köln und Hamm,
die Justizakademie, die Industrie- und
Handelskammern, die Handwerkskam-
mern, die Ingenieurkammer Bau, die
Architektenkammer, die Landwirtschafts-
kammer, die Ärztekammern und die
Psychotherapeutenkammer des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie das Institut
für Sachverstandigenwesen e. V. an. Das
Gremium hat sich zum Ziel gesetzt, zu
einer möglichst zügigen und qualitativ
hochwertigen Erstattung gerichtlicher
Sachverständigengutachten beizutragen.
Für die Justiz in NRW hat der o.g. Qualitätszirkel
aktuell Formulare und Musterverfügungen, die
den Sachverständigenbeweis betreffen, geändert,
ergänzt und neu geschaffen. Diese Unterlagen,
die für gerichtlich beauftragte Sachverständige
im gesamten Bundesgebiet von Interesse sein
dürften, sind auf der Internetseite der Justiz NRW
unter
http://www.qzsv.justiz.nrw.dezu finden.
Natürlich sind die auf der zuvor genannten
Seite zu findenden Verfügungen und Formulare
für Richterinnen und Richter keine zwingende
Vorgabe, es ist aber davon auszugehen, dass sie
im Rahmen der Ausübung ihrer richterlichen Un-
abhängigkeit von den angebotenen Unterlagen
Gebrauch machen.
Für die Sachverständigen sei insbesondere
auf folgende Unterlagen hingewiesen:
I. Neugestaltung der gerichtlichen
Vordrucke mit Bezug zum Sachver-
standigenbeweis – was hat sich
geändert?
Hier ist das Auftragsschreiben ZP22 an den
Sachverständigen im Rahmen der Beauftragung
durch das Gericht gemeint. Richter verwenden
hierfür aus Gründen der Vereinfachung häufig
diesen vorgefertigten Vordruck, der dann noch
auftragsspezifisch ausgestaltet wird. Diesen
Vordruck, mit den durch den o.g. Qualitätszir-
kel eingebrachten Aktualisierungen, sollten die
Sachverständigen von der Bedeutung und Inter-
pretation der Inhalte her kennen.
Deutlich wird in dem Muster-Auftragsschrei-
ben auf die Gebundenheit an das in der Beauf-
tragung genannte Datum für die späteste Abga-
be des Gutachtens durch den Sachverständigen
hingewiesen. Ist für den Sachverständigen schon
bei der Beauftragung klar, dass das Datum für
die Gutachtenvorlage nicht eingehalten werden
kann, ist er verpflichtet, dem Gericht innerhalb
von 2 Wochen nach Zugang des Auftragsschrei-
bens die Gründe hierfür sowie die aus seiner Sicht
dafür erforderliche Bearbeitungszeit zu benen-
nen. Das Gericht wird diese Einwendungen prü-
fen und dem Sachverständigen dann mitteilen,
welche Frist für die Auftragserledigung dann bin-
dend ist. In diesem Zusammenhang wird in dem
Auftragsschreiben darauf hingewiesen, dass bei
Überschreiten der gerichtlich bestimmten Frist
gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld
in Höhe von bis zu 1.000 EUR – bei mehrmaliger
Säumnis auch wiederholt – nach §411 Abs.2 ZPO
festgesetzt werden kann.
Der Verfasser dieses Artikels geht davon aus,
dass eine Nichteinhaltung des gerichtlichen fest-
gelegten Abgabetermins für das Gutachten keine
Konsequenzen für den Sachverständigen haben
wird, wenn die Gründe für eine spätere Abga-
be erst bei der Bearbeitung erkennbar werden.
Vorausgesetzt wird natürlich, dass der Sachver-
ständige das Gericht über diese Gründe und die
sich daraus ergebenden terminlichen Verschie-
bungen zeitnah informiert.
Deutlich wird in dem Auftragsschreiben he-
rausgestellt, dass für den Fall, dass der Sach-
verständige weitere Unterlagen für seine Gut-
achtenerstellung benötigt, er dieses nur dem
Gericht mitteilen darf. Das Gericht wird dann
diese Unterlagen über die am Prozess beteiligten
Parteien anfordern. Eine Nichtbeachtung dieser
Forderung birgt die Gefahr, dass der Sachver-
ständige wegen Befangenheit abgelehnt wird.
Anmerkung des Verfassers: Werden Ihnen als
gerichtlich beauftragte Sachverständige unauf-
gefordert Unterlagen von einer Partei zugesandt,
teilen Sie dieses dem Gericht direkt nach Eingang
der Unterlagen mit und bitten um Weisung, wie
sie damit weiter verfahren sollen. Bis zur Klä-
rung durch das Gericht sind diese Unterlagen
grundsätzlich so zu behandeln, als ob Sie diese
nie bekommen hätten, d.h. man sollte sie auch
nicht lesen, begutachten oder sonst wie nutzen.
Neu in dem Auftragsschreiben ist die Bitte
an den Sachverständigen, dem Gericht mitzutei-
len, wenn nach seinem Dafürhalten es sinnvoll
erscheint, dass das Gericht bei einem Ortstermin
anwesend ist. Der Verfasser hält diese Bitte für
sehr sinnvoll. Lassen sich Sachverhalte doch vor
Ort meist wesentlich besser und verständlicher
erklären. Außerdem könnte dieses auch zu einer
gütlichen Beilegung des Rechtsstreits beitragen.
Es ist nur die Frage, ob die Richter bei den der-
zeitigen „Verfahrensbergen“ die zeitlichen Ver-
fügbarkeiten hierfür haben?
Eine weitere Neuerung ist der Hinweis auf
einen Antrag, mit dem der Sachverständige um
die Zusendung einer Urteilsabschrift nach Ab-
schluss des Verfahrens bittet. Gegebenenfalls wird
dem Sachverständigen durch das Gericht schon
zusammen mit dem Auftragsschreiben solch ein
Antragsformular zugesendet. Eine Vorlage für die-
sen Antrag ist dem Vordruck „Auftragsschreiben
ZP22“ als Anhang beigefügt.
Bezüglich der Form des Gutachtens wird da-
rauf verwiesen, dass, wenn der Sachverständige
es für möglich hält, das Gutachten mündlich zu
erstatten, er dieses dem Gericht gerne mitteilen
kann. Der Qualitätszirkel Sachverständigenwe-
sen NRW befürwortet die Erstattung eines münd-
lichen Gutachtens, da es zum einen weniger
Vorlauf bedarf und zum anderen Einwendungen
und Verständnisfragen im selben Beweistermin
behandelt werden können. Hierdurch besteht
die Möglichkeit, die Beweisaufnahme mit die-
sem einen Gutachten abzuschließen.
Wegen der Gefahr, dass der Wortvortrag des
mündlich vorgetragenen Gutachtens nur un-
vollständig erfasst oder fehlinterpretiert wer-
den kann, schlägt der o.g. Qualitätszirkel vor,
den Sachverständigen aufzufordern, zum Termin
eine kurze schriftliche Zusammenfassung seines
Gutachtens in gedrängter Form für das Gericht
und die Beteiligten mitzubringen.
Ganz neu ist der vom Qualitätszirkel ent-
worfene Feedbackbogen als Rückmeldung für
den Sachverständigen, welcher der Akte lose
beigelegt wird. Die Richter entscheiden in rich-
terlicher Unabhängigkeit darüber, ob sie diesen
Feedbackbogen ausfüllen.
Zur Bedeutung des Feedbackbogens folgendes
Zitat aus der vom Qualitätszirkel erstellten Unter-
lage „Neugestaltung der gerichtlichen Vordrucke
mit Bezug zum Sachverstandigenbeweis – Was
hat sich geändert?“
„Der Feedbackbogen stellt eine Ruckmeldung
an den Sachverständigen dar. Es soll ihm die Mög-
lichkeit eröffnet werden, die Erwartungen und
Wahrnehmungen der Richter bezüglich der gut-
achterlichen Tatigkeit kennenzulernen und mit
den eigenen Ansprüchen und Wahrnehmungen
abzugleichen und ggf. Verbesserungspotentiale
zu erkennen und umzusetzen oder auch eine un-
eingeschränkte Bestätigung und Wertschätzung
seiner Arbeit zu erfahren.
Deshalb:
– das Feedback stellt kein objektives „Urteil“
über die Tatigkeit des Sachverständigen
dar, sondern gibt nur die (subjektiven)
Erwartungen und Wahrnehmungen des
Ausfüllenden wieder, die nicht richtig sein
müssen. Allein der Feedbacknehmer ent-
Fachbereiche
Sachverständige
Es schreibt für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichsleiter
Sachverständige
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