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Hilfreiche Formulare und Musterverfügungen

– in Zusammenhang mit der gerichtlichen Beauftragung von Sachverständigen –

Dem Qualitatszirkel Sachverstandigen­

wesen Nordrhein-Westfalen gehören das

Justizministerium des Landes, die drei

nordrhein-westfälischen Oberlandes-

gerichte Düsseldorf, Köln und Hamm,

die Justizakademie, die Industrie- und

Handelskammern, die Handwerkskam-

mern, die Ingenieurkammer Bau, die

Architektenkammer, die Landwirtschafts-

kammer, die Ärztekammern und die

Psychotherapeutenkammer des Landes

Nordrhein-Westfalen sowie das Institut

für Sachverstandigenwesen e. V. an. Das

Gremium hat sich zum Ziel gesetzt, zu

einer möglichst zügigen und qualitativ

hochwertigen Erstattung gerichtlicher

Sachverständigengutachten beizutragen.

Für die Justiz in NRW hat der o.g. Qualitätszirkel

aktuell Formulare und Musterverfügungen, die

den Sachverständigenbeweis betreffen, geändert,

ergänzt und neu geschaffen. Diese Unterlagen,

die für gerichtlich beauftragte Sachverständige

im gesamten Bundesgebiet von Interesse sein

dürften, sind auf der Internetseite der Justiz NRW

unter

http://www.qzsv.justiz.nrw.de

zu finden.

Natürlich sind die auf der zuvor genannten

Seite zu findenden Verfügungen und Formulare

für Richterinnen und Richter keine zwingende

Vorgabe, es ist aber davon auszugehen, dass sie

im Rahmen der Ausübung ihrer richterlichen Un-

abhängigkeit von den angebotenen Unterlagen

Gebrauch machen.

Für die Sachverständigen sei insbesondere

auf folgende Unterlagen hingewiesen:

I. Neugestaltung der gerichtlichen

Vordrucke mit Bezug zum Sachver-

standigenbeweis – was hat sich

geändert?

Hier ist das Auftragsschreiben ZP22 an den

Sachverständigen im Rahmen der Beauftragung

durch das Gericht gemeint. Richter verwenden

hierfür aus Gründen der Vereinfachung häufig

diesen vorgefertigten Vordruck, der dann noch

auftragsspezifisch ausgestaltet wird. Diesen

Vordruck, mit den durch den o.g. Qualitätszir-

kel eingebrachten Aktualisierungen, sollten die

Sachverständigen von der Bedeutung und Inter-

pretation der Inhalte her kennen.

Deutlich wird in dem Muster-Auftragsschrei-

ben auf die Gebundenheit an das in der Beauf-

tragung genannte Datum für die späteste Abga-

be des Gutachtens durch den Sachverständigen

hingewiesen. Ist für den Sachverständigen schon

bei der Beauftragung klar, dass das Datum für

die Gutachtenvorlage nicht eingehalten werden

kann, ist er verpflichtet, dem Gericht innerhalb

von 2 Wochen nach Zugang des Auftragsschrei-

bens die Gründe hierfür sowie die aus seiner Sicht

dafür erforderliche Bearbeitungszeit zu benen-

nen. Das Gericht wird diese Einwendungen prü-

fen und dem Sachverständigen dann mitteilen,

welche Frist für die Auftragserledigung dann bin-

dend ist. In diesem Zusammenhang wird in dem

Auftragsschreiben darauf hingewiesen, dass bei

Überschreiten der gerichtlich bestimmten Frist

gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld

in Höhe von bis zu 1.000 EUR – bei mehrmaliger

Säumnis auch wiederholt – nach §411 Abs.2 ZPO

festgesetzt werden kann.

Der Verfasser dieses Artikels geht davon aus,

dass eine Nichteinhaltung des gerichtlichen fest-

gelegten Abgabetermins für das Gutachten keine

Konsequenzen für den Sachverständigen haben

wird, wenn die Gründe für eine spätere Abga-

be erst bei der Bearbeitung erkennbar werden.

Vorausgesetzt wird natürlich, dass der Sachver-

ständige das Gericht über diese Gründe und die

sich daraus ergebenden terminlichen Verschie-

bungen zeitnah informiert.

Deutlich wird in dem Auftragsschreiben he-

rausgestellt, dass für den Fall, dass der Sach-

verständige weitere Unterlagen für seine Gut-

achtenerstellung benötigt, er dieses nur dem

Gericht mitteilen darf. Das Gericht wird dann

diese Unterlagen über die am Prozess beteiligten

Parteien anfordern. Eine Nichtbeachtung dieser

Forderung birgt die Gefahr, dass der Sachver-

ständige wegen Befangenheit abgelehnt wird.

Anmerkung des Verfassers: Werden Ihnen als

gerichtlich beauftragte Sachverständige unauf-

gefordert Unterlagen von einer Partei zugesandt,

teilen Sie dieses dem Gericht direkt nach Eingang

der Unterlagen mit und bitten um Weisung, wie

sie damit weiter verfahren sollen. Bis zur Klä-

rung durch das Gericht sind diese Unterlagen

grundsätzlich so zu behandeln, als ob Sie diese

nie bekommen hätten, d.h. man sollte sie auch

nicht lesen, begutachten oder sonst wie nutzen.

Neu in dem Auftragsschreiben ist die Bitte

an den Sachverständigen, dem Gericht mitzutei-

len, wenn nach seinem Dafürhalten es sinnvoll

erscheint, dass das Gericht bei einem Ortstermin

anwesend ist. Der Verfasser hält diese Bitte für

sehr sinnvoll. Lassen sich Sachverhalte doch vor

Ort meist wesentlich besser und verständlicher

erklären. Außerdem könnte dieses auch zu einer

gütlichen Beilegung des Rechtsstreits beitragen.

Es ist nur die Frage, ob die Richter bei den der-

zeitigen „Verfahrensbergen“ die zeitlichen Ver-

fügbarkeiten hierfür haben?

Eine weitere Neuerung ist der Hinweis auf

einen Antrag, mit dem der Sachverständige um

die Zusendung einer Urteilsabschrift nach Ab-

schluss des Verfahrens bittet. Gegebenenfalls wird

dem Sachverständigen durch das Gericht schon

zusammen mit dem Auftragsschreiben solch ein

Antragsformular zugesendet. Eine Vorlage für die-

sen Antrag ist dem Vordruck „Auftragsschreiben

ZP22“ als Anhang beigefügt.

Bezüglich der Form des Gutachtens wird da-

rauf verwiesen, dass, wenn der Sachverständige

es für möglich hält, das Gutachten mündlich zu

erstatten, er dieses dem Gericht gerne mitteilen

kann. Der Qualitätszirkel Sachverständigenwe-

sen NRW befürwortet die Erstattung eines münd-

lichen Gutachtens, da es zum einen weniger

Vorlauf bedarf und zum anderen Einwendungen

und Verständnisfragen im selben Beweistermin

behandelt werden können. Hierdurch besteht

die Möglichkeit, die Beweisaufnahme mit die-

sem einen Gutachten abzuschließen.

Wegen der Gefahr, dass der Wortvortrag des

mündlich vorgetragenen Gutachtens nur un-

vollständig erfasst oder fehlinterpretiert wer-

den kann, schlägt der o.g. Qualitätszirkel vor,

den Sachverständigen aufzufordern, zum Termin

eine kurze schriftliche Zusammenfassung seines

Gutachtens in gedrängter Form für das Gericht

und die Beteiligten mitzubringen.

Ganz neu ist der vom Qualitätszirkel ent-

worfene Feedbackbogen als Rückmeldung für

den Sachverständigen, welcher der Akte lose

beigelegt wird. Die Richter entscheiden in rich-

terlicher Unabhängigkeit darüber, ob sie diesen

Feedbackbogen ausfüllen.

Zur Bedeutung des Feedbackbogens folgendes

Zitat aus der vom Qualitätszirkel erstellten Unter-

lage „Neugestaltung der gerichtlichen Vordrucke

mit Bezug zum Sachverstandigenbeweis – Was

hat sich geändert?“

„Der Feedbackbogen stellt eine Ruckmeldung

an den Sachverständigen dar. Es soll ihm die Mög-

lichkeit eröffnet werden, die Erwartungen und

Wahrnehmungen der Richter bezüglich der gut-

achterlichen Tatigkeit kennenzulernen und mit

den eigenen Ansprüchen und Wahrnehmungen

abzugleichen und ggf. Verbesserungspotentiale

zu erkennen und umzusetzen oder auch eine un-

eingeschränkte Bestätigung und Wertschätzung

seiner Arbeit zu erfahren.

Deshalb:

– das Feedback stellt kein objektives „Urteil“

über die Tatigkeit des Sachverständigen

dar, sondern gibt nur die (subjektiven)

Erwartungen und Wahrnehmungen des

Ausfüllenden wieder, die nicht richtig sein

müssen. Allein der Feedbacknehmer ent-

Fachbereiche

Sachverständige

Es schreibt für Sie:

Dipl. Holzwirt

Georg Brückner

Fachbereichsleiter

Sachverständige

Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen

Telefon: (0 2591) 949653

Fax: (02591) 949654

E-Mail:

brueckner@dhbv.de

Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 17