

Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 22
Rechtsberatung
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
E-Mail: info@rechtsanwalt-
omankowsky.deRechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Montag–Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Wann ist eine (ordnungsgemäße) Fristsetzung zur
Mängelbeseitigung entbehrlich?
1. Die an den Auftragnehmer gerichtete
Aufforderung, sich binnen einer Frist über
seine Leistungsbereitschaft zu erklären
oder mit der Mängelbeseitigung zu begin-
nen, stellt keine ordnungsgemäße Frist
setzung zur Nacherfüllung bzw. Mängel
beseitigung dar.
2. Der Anspruch auf Zahlung eines Kosten-
vorschusses zur Beseitigung von Bau
mängeln setzt keine Fristsetzung zur
Mängelbeseitigung, wenn die Mängel
beseitigung für den Auftraggeber unzu
mutbar ist.
3. Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn aus
Sicht des Auftraggebers aufgrund objek-
tiver Umstände das Vertrauen auf eine
ordnungsgemäße Durchführung der
Mängelbeseitigung erschüttert ist.
Entscheidung des
OLG Frankfurt, 16 U 69/14
Ein „schwarz“ bezahlter Auftragnehmer muss seine Vergütung
nicht zurückerstatten!
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen
das Verbot des §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG nich-
tig, so steht dem Besteller, der den Werklohn
bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer kein
Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt
einer ungerechtfertigten Bereicherung zu.
BGH, VII ZR 216/14
Fortführung dieser Entscheidung,
BGH ZR 241/13
Sachverhalt:
Auf der Grundlage eines Angebotes über
12.652 €, zzgl. Umsatzsteuer, beauftragte ein
Auftraggeber einen Auftragnehmer mündlich
mit dem Einbau von Fenstern und dem Ausbau
eines Dachgeschosses zum Pauschalpreis von
10.000,00€.
Einige Tage später erteilte der Auftragnehmer
eine Rechnung zum „Festpreis von 10.000,00€“.
Die Rechnungsforderung enthielt keine weiteren
Eintragungen.
Nach Ausführungen der Leistungen forderte
der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von
11.000,00€ wegen Mängeln.
Der Auftragnehmer ist der Auffassung, der
Vertrag sei wegen des Verstoßes des Schwarz-
arbeiterbekämpfungsgesetzes nichtig und zahlt
nicht.
Der Bundesgerichtshof gibt ihm Recht. Der
Auftragnehmer muss die erhaltene Vergütung
nicht zurückzahlen.
Der Auftragnehmer hat die Werklohnzahlung
des Auftraggebers im Hinblick auf den nichtigen
Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der Rück-
zahlungsanspruch des Auftraggebers ist jedoch
ausgeschlossen, weil ein Verstoß gegen ein ge-
setzliches Verbot vorliegt.
Wer bewusst das im SchwarzArBG enthal-
tene Verbot missachtet, soll nach dem Willen
des Gesetzgebers schutzlos bleiben und ver-
anlasst werden, das verbotene Geschäft nicht
abzuschließen.
Bauen ohne Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!
1. Beginnt der Auftrag
nehmer mit den Bau-
arbeiten, obwohl noch
keine Baugenehmigung
vorliegt, kann der Auf-
traggeber den Vertrag
aus wichtigem Grund
kündigen.
2. Das gleiche gilt, wenn
der Auftraggeber den
Hausbau durch ein
KfW-Förderungspro-
gramm finanzieren will
und der Auftragnehmer
die Bauarbeiten bereits
vor Antragstellung auf-
nimmt.
BGH, VII ZR 71/13
Hinweis:
Die Kündigung eines Bauvertrages ist in der
Regel mit hohen Risiken verbunden. Stellt sie
sich als unbegründet heraus, zahlt der Auftrag-
geber oft doppelt.
Im vorliegenden Fall war die Sache allerdings
ausnahmsweise klar: Wer ohne den Willen des
Bauherren ohne Baugenehmigung baut, begeht
eine schwere Pflichtverletzung und muss mit ei-
ner wirksamen Kündigung rechnen.
Willst so wohin -Laotse- Das ahr.
J neues erfolgreiches ein & eihnachtszeit W fröhliche eine für
Wünschen besten den Mit
Zusammenarbeit. angenehme die und
ertrauen V entgegengebrachte das für
Miteinander, gutes ein ürf sich bedankt iegS Assekuranzkontor von
Team sieht. nicht enge M große die
blicken, zu
dorthin nur Du brauchst sehen, inge D wertvolle Du
Schulstraße Tel. www.aks-sieg.de info@aks-sieg.de mail: E / 48958414 0451 Sereetz 23611 -
32/34