

BuFAS®-NEWS
Informationen des Bundesverbandes Feuchte &Altbausanierung e.V.
Neues Luftfahrtgesetz behindert Tätigkeit von Sachverständigen?
Vielfältige Diskussionen über Drohneneinsatz
Wer einen Quadro-, Hexa-, oder Octacopter, ganz gleich
welcher Baugröße, aufsteigen lassen will, muss die Regeln
der LuftVG beachten. Nach Paragraph 1 Absatz 2 der Luft-
VG unterliegen alle Luftfahrzeuge demLuftrecht.
Darunter fallen unter anderem Flugzeuge, Luftschiffe, Se-
gelflugzeuge oder Drehflügler und Motorsegler sowie viele
weitere, für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte,
sofern sie in Höhen von 30 Metern über Grund oder Wasser
betrieben werden können. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gel-
ten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollsta-
tionen, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeit-
gestaltung betrieben werden, so genannte unbemannte
Luftfahrtsysteme. Mini-Flugdrohnen, häufig gesteuert mit
dem Smartphone und ausgestattet mit winzigen Kameras,
verbreiten sich rasend schnell unter deutschen Nutzern. Und
auch Sachverständige nutzen diese innovative Technikmehr
undmehr, umDächer, Fassaden, Blitzableiter, Regenentwäs-
serungen etc. einfach und effizient zu untersuchen.
Seit dem 1. Juni gelten jedoch neue Regeln für die private
Nutzung von Mini-Drohnen. Bestimmte Regeln gilt es zu
beachten:
• So lange keine Filmaufnahmen gemacht werden, ist es
grundsätzlich nicht verboten, eine Mini-Drohne zu steu-
ern, es gelten die gleichen Vorschriftenwie für Modellflug-
zeuge oder die bekannten kleinen Spielzeug-Helikopter.
Dies gilt jedoch nur für solche Geräte mit einem Startge-
wicht bis fünf Kilogramm. Darüber hinaus benötigt man
eine Aufstiegsgenehmigung der Behörden (i.d.R. das Luft-
fahrtbundesamt des jeweiligen Bundeslandes).
• Über Menschenansammlungen und im Umkreis von 100
Metern von Menschenansammlungen dürfen Drohnen
grundsätzlich nicht betrieben werden.
• Ausserhalb der kontrollierten Lufträume in der Nähe von
Flughäfen darf die Drohne bis zu 100 Meter aufsteigen.
Weiter oben gilt die Genehmigungspflicht.
• Eine Drohne muss in Deutschland immer in Sichtweite
ihres Piloten sein. Hilfsmittel wie Videobrille oder Display,
beispielsweise auf größeren Fernsteuerungseinheiten,
sind nicht zulässig.
• Darüber hinaus ist eine Haftpflichtversicherung vorge-
schrieben, die verursachte Schäden abdeckt.
• Problematisch kann es werden, wenn die Drohne über be-
wohntes Gebiet steuert und dabei Filmaufnahmenmacht.
Denn dann wird die Sache schnell zu einem Fall für das
komplizierte deutsche Nachbarschaftsrecht.
Gegen diese Einschränkungen des Einsatzes von Drohnen
in der Sachverständigentätigkeit hat sich der Vorsitzende
des Bundesverbands Feuchte & Altbausanierung mit einem
Schreiben an den Bundesverkehrsminister Alexander Dob-
rindt gewandt. Darin heißt es:
„Zur Schnellschadensfeststellung und zur Gefahrenabwehr
sowie auch zur einfachen Schadensdokumentation wird der
Einsatz von Drohnen immer häufiger. Hierbei kann es sich
sowohl um die Untersuchung der Bauteiloberflächen von
Kühltürmen und Schornsteinen als auch um die Untersu-
chung von Fassaden und Dächern handeln.
So kann z. B. eine Untersuchung der Dachkonstruktion des
Berliner Dorns oder auch der Friedrichwerderschen Kirche im
Hinblick auf die visuelle Feststellung, ob Schäden vorhanden
sind, weitaus rascher durchgeführt werden als wenn eine
Begehung erfolgt. Der Einsatz von Drohnen für diese An-
wendungsbereiche unterscheidet sich nachhaltig von Droh-
neneinsätzen, die dem Luftverkehr dienen. Der Einsatz von
Drohnen zu Untersuchungszwecken ließe sich theoretisch
von dem Einsatz von Drohnen zum Luftverkehr dadurch ab-
grenzen, dass vermeintliche „Absturz“-Flächen im Regelfall
außerhalb des öffentlichen Straßenlandes liegen und Flug-
höhe und Flugentfernung vom „Piloten“ nicht mehr als 100
m betragen. Wir bitten Sie, eine entsprechende Differenzie-
rung in der von Ihnen vorgesehenen Gesetzgebung zu be-
rücksichtigen.
Die prompte Antwort per E-Mail von Daniel Phiesel, Refe-
rent LF 18 – Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur, lautete:
Im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung von Drohnen (Un-
bemannte Luftfahrtsysteme) wird sich in Zukunft eher eine
Lockerung der Regulierung ergeben als eine Einschränkung.
Unsere Planungen zur Neuregulierung des Betriebs von Un-
bemannten Luftfahrtsystemen sehen wie bisher vor, dass
eine Aufstiegsgenehmigung bei der zuständigen Behörde
des Bundeslandes einzuholen ist. DamitwerdenUnbemann-
te Luftfahrtsysteme grundsätzlich nicht nur von einem zu-
künftigen Verbot über Wohngebiete zu fliegen befreit, son-
dern auch von der Beschränkung, in Sichtweite des Steuerers
betrieben zu werden, sofern der sichere Betrieb gewährleis-
tet ist. Eine von Ihnen vorgeschlageneDifferenzierung in der
Gesetzgebung sehe ich daher nicht als notwendig an.
Wir lassen uns gerne überraschen.
– Detlef Krause
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