DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Für die Mitglieder unseres Fachbereichs, die
eine Vollmitgliedschaft haben, besteht die
Möglichkeit den Stempel „Mitglied im Sachver-
ständigenkreis des DHBV e.V. – Köln“ für eine
Umlage von 60,00
€
zu erwerben, vorausge-
setzt der Bewerber erfüllt die Vergabekriterien
des Fachbereichs für die Führung des Stempels.
Antragsformulare und die Vergabekriterien kön-
nen unter
dann weiter unter dem
Link „Sachverständigen-Kreis“ eingesehen wer-
den.
Die Stempelausgabe erfolgt nur auf unse-
rer Jahrestagung. Im laufenden Jahr werden
keine Stempel ausgegeben. Soweit Interesse
noch für dieses Jahr besteht, bitte ich um schrift-
liche Bestellung bis zum 20. April 2007 (Kopi-
en der geforderten Nachweise bitte nicht ver-
gessen, da sonst keine Stempelbestellung er-
folgt).
Alle nach dem 20. April 2007 eingehenden
Bestellungen können für die Stempelausgabe
in diesem Jahr nicht mehr berücksichtigt wer-
den.
Alle Mitglieder, die nicht an der Sachverstän-
digentagung 2006 in Potsdam teilgenommen
haben, bitte ich, soweit dies für 2006 noch nicht
geschehen ist, mir ihre Nachweise über den Be-
such einer Weiterbildung zusenden.
Zur Erinnerung: Die Verpflichtung zur jährli-
chen Weiterbildung, vor allem in Form der Teil-
nahme an unserer jährlichen Sachverständigen-
tagung, haben wir auf unserer letzten Tagung
in Potsdam beschlossen.
Die Zimmerbestellung im Tagungshotel bitte ich
selbst durchführen unter dem Stichwort „DHBV“:
Strandhotel
Tagungszentrum & Ostsee-Ferienpark
Seestraße 1
23758 Weissenhäuser Strand
Telefon (0 43 61) 55 27 89
Fax (0 43 61) 55 27 30
E-Mail: marketing@weissenhäuserstrand.de
Infos zum Hotel finden Sie im Internet unter
Dort finden Sie auch spezielle Hinweise zur
Anreise mit der Bahn oder mit dem Auto und
zum Lageplan des Hotels.
Die Sonderkonditionen für die Sachverstän-
digentagung betragen:
– 1-Raum-Apartment bei Doppelbelegung
45,50
€
pro Person und Nacht inkl. Früh-
stück.
– 1-Raum-Apartment bei Einzelbelegung
55,50
€
pro Person und Nacht inkl. Früh-
stück.
Ich freue mich Sie im Strandhotel und Tagungs-
zentrum Weissenhäuser Strand am 30. bzw.
31. Mai .2007 begrüßen zu dürfen.
Bis dahin – Ihr Georg Brückner
In der Ausgabe 4/2006 von
Schützen & Er-
halten
hatte ich unter dem Titel „Was Sach-
verständige so alles äußern...“ auf eine Ent-
scheidung des OLG Hamm hingewiesen, in der
ein Sachverständiger wegen seiner Äußerungen
im Gutachten aus Gründen der Befangenheit
abgelehnt wurde.
In der Ausgabe 1/07 der IfS-Informatio-
nen sind zu diesem Thema eine Reihe von Ur-
teilen verschiedener Gerichte aufgelistet, die
ich Ihnen nachfolgend unkommentiert wieder-
gebe. Die Sammlung zeigt, dass Sachverstän-
dige sich strikt an ihre Neutralität halten müssen.
Wer noch an weiteren Urteilen zu diesem The-
ma interessiert ist, dem empfehle ich die vom
Institut für Sachverständigenwesen (IfS) her-
ausgegebene Broschüre „Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit“, 2. Aufl. 1999, die
unter
bestellt werden kann.
OLG München, 30.1 2.1 969, NJW 1970, 1240
Grob unsachliche oder gar zynische Ausfüh-
rungen eines Sachverständigen (hier: Ausfüh-
rungen im klägerischen Schriftsatz werden als
„Mist“ bezeichnet) rechtfertigen die Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit.
BGH, 12.3.1 981, NJW 1981, 2009
Wenn ein medizinischer Sachverständiger
einen zu begutachtenden Patienten mit den
Worten empfängt „Sie sind ein Säufer, sie können
mir nichts vormachen“, so ist das verbal grob
beleidigend, lässt eine Missachtung des erst zu
untersuchenden Patienten erkennen und erweckt
zudem den Anschein, der Sachverständige habe
schon vor Beginn der Untersuchung eine vor-
gefasste - negative - Meinung über den Pati-
enten. Ein solches Verhalten verstößt in gro-
ber Weise gegen die Objektivität, zu welcher
der Sachverständige verpflichtet ist.
OLG Zweibrücken, 16.9.1 997, NJW 1998,912
Bezeichnet ein gerichtlich bestellter Sach-
verständiger, der ein schriftliches Gutachten
vorgelegt hat, ein zum Zweck der Kritik ange-
kündigtes Privatgutachten unbesehen als „Ge-
fälligkeitsgutachten“, kann dies die Besorgnis
der Befangenheit des Sachverständigen begrün-
den.
OLG Frankfurt/M, 1.10.2003, OLGR 2004,
1 61 = BauR 2004, 1052
Die Äußerungen eines Sachverständigen in
einem schriftlichen Gutachten „Die Einwände
des Beklagten zeugen von einer gewissen Un-
einsichtigkeit und eines Besserwissens“ sowie
eine bestimmte Behauptung des Beklagten ist
schon eine „idiotische Behauptung“ sind ge-
eignet den Eindruck zu erwecken, der Sachver-
ständige sei gegenüber dem) Beklagten befan-
gen.
OLG Köln, 11.7.2001, MDR 2002, 53
Soll der Sachverständige in einem Ergän-
zungsgutachten zu einem sein Hauptgutach-
ten heftig kritisierenden Schriftsatz einer Par-
tei Stellung nehmen und bezeichnet er einzel-
ne kritische Äußerungen in diesem Schriftsatz
bei seiner Besprechung mit den Parteien als
„rüpelhaft“ oder „flegelhaft“, so begründet er
das berechtigte Misstrauen der betroffenen Par-
tei, dass er ihren Schriftsatz nicht mehr un-
voreingenommen in seine erneute Begutach-
tung einbezieht.
OLG Schleswig, 22.1 1.2001, OLGR 2002,463
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger,
der sich in einem Begleitbrief zu seinem Gut-
achten (ohne danach gefragt worden zu sein)
mit dem Streitstoff der Parteien beschäftigt und
den Vortrag des Klägers als „Märchenstunde“
bezeichnet, kann wegen Besorgnis der Befan-
genheit abgelehnt werden. Der Sachverständigte
hat durch sein Verhalten eindeutig seine neu-
trale Rolle als Helfer des Gerichts verlassen und
versucht auf die Meinungsbildung des Gerichts
einseitig Einfluss zu nehmen, indem er sich auf
die Seite des Beklagten gestellt hat.
LSG Nordrhein-Westfalen, 16.6.2003, NJW
2003, 2933
Bezeichnet ein Richter (nicht ein Sachver-
ständiger) den Sachvortrag einer Partei oder
ihres Prozessbevollmächtigten als „Unsinn“, so
kommt seine Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit in Betracht.
Nicht als befangen angesehen wurde ein
Sachverständiger, der folgende Äußerungen in
seinem Gutachten machte:
BGH, 6.2.2006, DS 2006, 31 8
Die in der Qualifikation eines Patentan-
spruchs in einem gerichtlichen Sachverständi-
gengutachten als „banal“ oder ,,selbstverständ-
lich“ liegende kritische sachliche Wertung
berechtigt nicht zur Ablehnung des Sachver-
ständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
Ablehnung von Sachverständigen
Schützen & Erhalten · März 2007 · Seite 18