Schützen & Erhalten · März 2007 · Seite 20
Des Weiteren wurde in einer zu
Kontrollzwecken erstellten Öffnung
im Fußbodenaufbau stehendes
Wasser festgestellt.
Durch den anschließenden Ein-
satz eines Schimmelpilzspürhundes
konnten weitere, versteckte mi-
krobiellen Schäden lokalisiert
und der mikrobiell geschädig-
te Bereich somit einge-
grenzt werden.
In den durch den
Schimmelpilzspürhund
markierten Berei-
chen wurden Ma-
t e r ia l p rob e n
entnommen
und an ein
Speziallabor
weitergeleitet. In den Proben fan-
den sich dabei größere Mengen des
Schimmelpilzes Penicillium, welcher
der Risikogruppe 2 gemäß TRBA
460 (Einstufung von Pilzen in
Risikogruppen) zugeordnet wird.
Zur Sanierung
Als Reaktion auf die Laborer-
gebnisse wurden als Sofortmaßnah-
me bis zur Sanierung die betrof-
fenen Bereiche geschlossen und
nicht weiter genutzt. Zusätzlich
wurden spezielle Luftreinigungsge-
räte mit Hepa-Filtern (Filterparti-
kelgröße bis 1ìm) aufgestellt, um
die luftgetragene Biomasse z.B. in
Form von Sporen in den benach-
barten Räumen auf ein Minimum
zu reduzieren.
Nach aufklärenden Gesprächen
mit Vertretern der Kommunalver-
waltung wurde nach einer verwal-
tungs- und budgetbedingten Ver-
zögerung von einigen Monaten der
Auftrag zur richtliniengerechten
Ausschreibung der Sanierung des
mikrobiellen Befalls erteilt. Kinder
und Kindergartenpersonal bezogen
Ersatzquartiere und es wurde an-
schließend mit den Sanierungsar-
beiten begonnen.
Auf der Grundlage der Unter-
suchungen am Objekt, der Labor-
ergebnisse und der Handlungsemp-
fehlung für die Sanierung mit
schimmelpilzbefallenen Innenräu-
men des Landesgesundheitsam-
tes Baden-Württemberg (LGA
B.-W.) und des Leitfadens
zur Vorbeugung, Untersu-
chung, Bewertung und
Sanierung von Schim-
melpilzwachstum in
Innenräumen des
Umweltbundes-
amtes (U.-
BA.), war
das zu sa-
nierende Schadensausmaß der Ka-
tegorie 3 zuzuordnen (Befallsflä-
che > 0,5 m²).
Anwendung. Diese Verordnung gilt
für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen und verfolgt den
Zweck, die Beschäftigten vor ei-
ner Gefährdung ihrer Gesundheit
zu schützen.
Sie ordnet nicht nur den Schutz
der Beschäftigten an, sondern de-
finiert darüber hinaus Risikogrup-
pen und fordert vor Arbeitsbeginn
eine Gefährdungsbeurteilung.
Die Risikogruppen für biolo-
gische Arbeitsstoffe sind in der
Biostoffverordnung definiert
(siehe BioStoffV §3):
Risikoruppe 1
Biologische Arbeitsstoffe, bei de-
nen es unwahrscheinlich ist, dass
sie beim Menschen eine Krankheit
verursachen
(Aspergillus niger)
.
Risikogruppe 2
Biologische Arbeitsstoffe, die eine
Krankheit beim Menschen hervor-
rufen können und eine Gefahr für
Beschäftigte darstellen können
(z.B. Aspergillus fumigatus)
.
Risikogruppe 3
Biologische Arbeitsstoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine ernste
Gefahr für Beschäftigte darstellen
können
(z.B. HIV; BSE)
.
Risikogruppe 4
Biologische Arbeitsstoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen
hervorrufen und eine ernste Ge-
fahr für Beschäftigte darstellen
(z.B. Ebola-Virus)
.
In Gebäuden vorkommende
Schimmelpilze werden gemäß die-
ser Einstufung den Risikogruppen
1 und 2 zugeordnet!
Die Herleitung der einzelnen,
für die Sanierung einzuhaltender
Schutzstufen nach Vorgaben der
Biostoffverordnung (BioStoffV) er-
folgt nach den jeweilig den Schutz-
stufen zugeordneten Risikogruppen
gemäß dem Technischen Regelwerk
für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
460 (Einstufung von Pilzen in Ri-
sikogruppen).
Den jeweiligen Risikogruppen
1–4 sind in der BioStoffV in §6
Schutzstufen von 1–4 zugeordnet.
Diese Schutzstufen beinhalten
Maßnahmen für den persönlichen
Arbeitsschutz (PSA) und bestim-
men die Form der Sanierung (Ab-
schottung etc).
Fußleiste mit
rückseitigem
Schimmelbefall.
Vorgabe durch: Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Leitfaden des Keine bzw.
Mittlere
Große
Umweltbundes- sehr geringe Biomasse,
Biomasse;
amtes
Biomasse,
oberflächige
großflächige
z.B. geringe
Ausdehnung
Ausdehnung
Leitfaden
Oberflächen-
< 0,5m², tiefere > 0,5m²,
„Schimmel-
schäden
Schichten sind auch tiefere
pilze in Innen-
< 20 cm²
nur lokal
Schichten
räumen“ des
begrenzt
können
Landesgesund-
betroffen
betroffen sein
heits-Amt
Baden-
Württemberg
Die o.a. Richtlinien geben jedoch bei der Einordnung in die Kategorien
1–3 dabei keinen direkten Verweis auf Art und Umfang der auszuführen-
den Sanierungsmaßnahmen!
Im Leitfaden des LGA B.-W.
„Schimmelpilze in Innenräumen –
Nachweis, Bewertung, Qualitätsma-
nagement“ steht jedoch bezüglich
der Sanierungsmaßnahmen:
Kategorie 1:
Normalzustand bzw. geringfügiger
Schaden.
Kategorie 2:
Geringer bis mittlerer Schaden.
Die Freisetzung von Schimmel-
bestandteilen sollte unmittelbar
unterbunden und die Ursache mit-
telfristig ermittelt und saniert wer-
den.
Kategorie 3:
Großer Schaden.
Die Freisetzung von Pilzbestandteilen
sollte sofort unterbunden werden,
die Ursache des Schadens ist un-
verzüglich zu ermitteln und zu be-
seitigen.
Die Betroffenen sind auf geeig-
nete Art und Weise über den Sachs-
tand zu informieren, eine umwelt-
medizinische Betreuung sollte erfol-
gen. Nach abgeschlossener Sanierung
hat eine Kontrolluntersuchung zu
erfolgen.
Es gibt zur Zeit keine DIN-
Norm, die bei dem fachgerechten
Entfernen von Schimmelpilzbefall
zum tragen kommt. Erst bei Wie-
deraufbau und der Prophylaxe ge-
gen erneuten Befall durch z.B. Er-
höhung der Wärmedämmung kom-
men DIN-Normen zur Anwendung.
DIE FACHBREICHE
Arbeitskreis Schimmelschadenbeseitigung
Die geltenden Richtlinien des
U.-BA. Und des LGA B.-W. fordern
jedoch bzgl. der Sanierung von
Schimmelpilzschäden einheitlich:
Materialien die mikrobiell be-
fallen sind, müssen fachgerecht
entfernt werden.
Beim Ausbau bzw. beim Um-
gang mit Baustoffen, die mikro-
biell geschädigt sind, kommt die
Biostoffverordnung mit ihren 18
Paragraphen und Anhängen zur