Schützen & Erhalten - page 19

Nachdem die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Lohn- und Gehaltstarifverträge am 28. Januar 2002 sowie der
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie den Bundesrahmentarifver-
trag und den Rahmentarifvertrag für die Angestellten am 26. Februar 2002 gekündigt hatten, haben die Verhandlungskom-
missionen der drei Tarifvertragsparteien in fünf Verhandlungen am 26.02., 12.03., 26.03., 16./17.04. und 03.05.2002, drei
Schlichtungssitzungen und einer weiteren Verhandlung am 24./25.06.2002 einen neuen Tarifvertrag für das Baugewerbe
verabschiedet.
Folgende
grundlegende
Änderungen
wurden ver-
einbart:
Löhne, Gehälter, Aus
bildungsvergütungen
Die Löhne, Gehälter und
Ausbildungsvergütungen werden
ab 1. September 2002 um 3,2%
und ab 1. April 2003 um 2,4%
erhöht. Die neuen Lohn- und
Gehaltstarifverträge treten rück-
wirkend zum 1. April 2002 in
Kraft. Für die Monate Juni, Juli,
August erhalten die Arbeitneh-
mer und Angestellten in den
alten Bundesländern eine
Einmalzahlung von jeweils
75,–. Der Anspruch auf Ein-
malzahlung besteht nur dann,
wenn in dem jeweiligen Lohn-
abrechnungszeitraum auch ein
Lohn- oder Gehaltsanspruch
besteht.
Neue Lohnstruktur
Zukünftig gibt es nur noch
sechs Lohngruppen (bisher 43).
Für die Eingruppierung des Ar-
beitnehmers sind sowohl seine
Ausbildung als auch seine Fer-
tigkeiten und Kenntnisse sowie
die von ihm auszuübende Tä-
tigkeit maßgebend. Alle drei
Eingruppierungskriterien stehen
gleichrangig nebeneinander. Für
die einzelnen Lohngruppen er-
folgt eine Beschreibung der
Tätigkeit und der Regelqualifi-
kation. Bei den Lohngruppen 1
und 2 handelt es sich um die
neuen Mindestlohngruppen,
deren Löhne für allgemeinver-
bindlich erklärt werden sollen.
Lohnabrechnung
Die Bestimmungen über die
Lohnabrechnung wurden deut-
lich vereinfacht. Dabei sind
wesentliche Teile der alten Nrn.
8 (Lohnabrechnungszeitraum),
9.2 (bargeldlose Lohnzahlung)
und 9.3 (Lohnzahlung in bar)
entfallen. Aus Gründen der Ver-
einfachung der Lohnabrechnung
wurde in §5 Nr. 7.1 klargestellt,
dass die Lohnabrechnung bis
zum 15. des nächsten Monats
zu erfolgen hat.
Fahrtkostenabgeltung,
Verpflegungszuschuss
und Auslösung
Die Bestimmungen über
Reisegeld und Reisezeitvergü-
tung, tarifliche Wochenendheim-
fahrten und Fahrtkostenersatz
für außertarifliche Wochenend-
heimfahrten sind entfallen. Aus
der Neufassung des §7 ergeben
sich zukünftig folgende Ansprü-
che der Arbeitnehmer bei Aus-
wärtsbeschäftigung:
– Ein Kilometergeld in Höhe
von 0,30
je Arbeitstag und
Entfernungskilometer, bei ei-
ner Mindestentfernung von
10 km (bisher 6 km) zwi-
schen Wohnung und Arbeits-
stelle.
– Ein Verpflegungszuschuss in
unveränderter Höhe von
4,09
je Arbeitstag in den
alten Bundesländern und in
Höhe von 2,56
je Arbeits-
tag in den neuen Bundes-
ländern bei mehr als zehn-
stündiger Abwesenheit.
– Ein einheitlicher Auslösungs-
satz von 34,50
je Kalen-
dertag. Eine jährliche Anpas-
sung der Auslösungssätze
findet nicht mehr statt. Die
Auslösung kann um ein so-
genanntes Unterkunftsgeld
in Höhe von 6,50
gekürzt
werden, wenn der Arbeitge-
ber eine ordnungsgemäße
Unterkunft zur Verfügung
stellt. Bei Wochenendheim-
fahrten erhält der Arbeitneh-
mer ein Kilometergeld von
0,30
je Entfernungskilo-
meter. Darüber hinaus ist der
Arbeitnehmer bei ununter-
brochener Tätigkeit auf ei-
ner Auslösungsbaustelle, die
mehr als 250 km von dem
Betrieb entfernt ist, nach
Ablauf von jeweils acht
Wochen für einen Arbeits-
tag und bei einer Entfernung
von mehr als 500 km für
zwei Arbeitstage unter Fort-
zahlung seines Lohnes von
der Arbeit freizustellen. Dies
entspricht der bisherigen Re-
gelung über die tariflichen
Wochenendheimfahrten.
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
In §12 BRTV-Bau sind die
Regelungen über die Freistel-
lung zur Arbeitssuche und die
Freistellung zur Reinigung der
Arbeitsgeräte entfallen. Die
Regelung über die Aushändi-
gung von Restlohn und Arbeits-
papieren bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist auf
einen Satz reduziert worden.
In der Regelung über die
Unzulässigkeit von Schwarz-
arbeit ist klargestellt worden,
dass Schwarzarbeit auch ohne
schriftliche Verwarnung einen
fristlosen Kündigungsgrund
darstellt.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Neue Tarifverträge
Neue Tarifverträge
Die wichtigsten
Tarifverträge
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Foto: www.photocase.de/Mika Klein
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