Schützen & Erhalten · März 2009 · Seite 24
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Rechtsberatung
Nachdem hier in der letz-
ten Ausgabe von Schützen
& Erhalten das Urteil des
Landgerichts München
gegen die Firma Aquapol
dargestellt und erläu-
tert wurde, ist nunmehr,
kurz vor Jahresende, von
dem Landgericht Des-
sau-Roßlau ein weiteres
berichtenswertes Urteil
gegen einen anderen
Vertreiber von sogenann-
ten „Zauberkästchen“
ergangen, welches eben-
falls wegweisend zu sein
verspricht.
In diesem Fall hatte wiederum der Verband So-
zialer Wettbewerb e.V. gegen einen Kaufmann
geklagt, der „HYDROSAN“ Geräte vertreibt.
Diesem Vertreiber wurde nunmehr gericht-
lich untersagt insbesondere mit folgenden Äu-
ßerungen zu werben:
– ... nachhaltige Trockenlegung bei kapillar
aufsteigender Feuchtigkeit, auch bei feh-
lenden oder defekten Sperren horizontal und
vertikal...
– ... das Entfeuchtungs-System arbeitet nach
dem Prinzip der Elektroosmose
– ...diese Geräte beginnen nach dem Anschluss
an das Stromnetz zu arbeiten und senden
Impulse durch das ganze Haus. Die Impulse
machen die Wände im ganzen Haus positiver
als die Erde. Damit setzt die Wanderung der
Ionen des Wassers zurück in die Erde oder
nach den Außenseiten der Wände ein.
Dieses neue System... ermöglicht eine über-
aus kostengünstige und fast überall anwend-
bare, wirkungsvolle Methode zur Entfeuch-
tung von Beton-, Ziegel-, Steinmauern und
Gewölben anzubieten.
– Mit dem Hydrosan System sind wir in der
Lage, die Feuchtigkeit zurück in den Erdbo-
den zu transportieren.“
Im Einzelnen begründet das Gericht seine Ent-
scheidung auszugsweise wie folgt:
Die Werbung ist unlauter, weil sie irrefüh-
rend ist. Die Irreführung ergibt sich daraus, dass
der Verfügungsbeklagte das von ihm vertriebene
Hydrosangerät mit den im Einzelnen im Tenor
benannten Wirkungsaussagen bewirbt, obwohl
wissenschaftlich gesicherte Ursache- Wirkung-
Nachweise für die von ihm verwendete Methode
nicht vorliegen.
Wie die Wirkungsweise funktioniert, ist der
Werbung nicht zu entnehmen. Die dahinterste-
hende Methode der Elektroosmose wird in der
wissenschaftlichen Literatur, wie sich aus der
Glaubhaftmachung des Klägers ergibt, nachhal-
tig und fundiert angegriffen. Die bei dieser Me-
thode erzeugten elektrischen Spannungen sind
nach diesen Ausführungen viel zu gering für das
Auftreten von Elektroosmose.
Aus Veröffentlichungen
ergibt sich, dass die Behaup-
tungen des Verfügungsbeklag-
ten einer Grundlage im Stand
gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnisse entbehren.
Die Wirkungsweise, mit der
die Mauerwerksentfeuchtung
erfolgen soll, ist nicht zweifels-
frei wissenschaftlich nachweis-
bar oder belegt, sondern viel-
mehr auch in der Wissenschaft
umstritten und eben gerade
nicht wissenschaftlich gesichert
und deshalb darf damit nicht in
der vorgenommenen Art und
Weise geworben werden.
Der Vertreiber der Hydrosangeräte kann ei-
nen wissenschaftlichen Ursache- Wirkung- Nach-
weis nicht führen.
Dem Beklagten ist es nicht gelungen, die
wissenschaftliche Fundiertheit seiner Aussagen
zu belegen.
Partner
des DHBV bei
Versicherungs-
fragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
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Telefax (04421) 940333
Kfz-Kaskoversicherung
Das dauerhafte Aufbewahren des Kfz-
Scheines im Fahrzeug ist nach Ansicht
des OLG Celle (8 U62/97) als grob fahr-
lässige Gefahrerhöhung zu sehen, die
eine Leistungsfreiheit des Versicherers
zur Folge hat.
Ein Fahrzeughalter stellte sein Fahrzeug bei
einem 10%igen Gefälle nur mit angezogener
Handbremse und Einlegen des dritten Ganges
ab. Das Fahrzeug kam ins Rollen und erlitt ei-
nen Kaskoschaden. Das OLG Karlsruhe wertete
dies als grobe Fahrlässigkeit (19 U 127/06). Der
Fahrzeughalter hätte den Rückwärts- oder ersten
Gang einlegen müssen. Das Einlegen des dritten
Ganges stellt keine ausreichende Absicherung
dar. Der Versicherer ist von der Verpflichtung
zur Zahlung befreit.
Hausrat-Versicherung
Im Schadenfall gibt es
immer wieder Streitig-
keiten, wenn es darum
geht, dass
a) Fenster über einen längeren
Zeitraum auf Kipp zurückge-
lassen werden, obwohl man
mehrere Stunden die Woh-
nung verlässt,
b) die Tür nicht verschließt,
sondern nur zuzieht und für
mehrere Stunden die Woh-
nung verlässt
Die Welt der Zauberkästchen – ein weiteres Urteil
Solange eine wissenschaftliche nachgewiese-
ne Kausalität nicht möglich ist, bleibt die Wer-
bung des Beklagten daher unzulässig.
Landgericht Dessau-Roßlau, 3 O 74/08
Anmerkung:
Auch dieses Urteil ist nach den vorliegenden
Informationen – wie das Aquapol-Urteil – noch
nicht rechtskräftig.
Es geht aber genau in die gleiche Rich-
tung, die das Landgericht München in seiner
Entscheidung gegen die Firma Aquapol vorge-
geben hat.
Sollten seriöse Handwerksfirmen in Zukunft
auf derartige Werbung der Firmen Aquapol, Hydro-
san oder Dritter Vertreiber stoßen, sollten sie dies
der Bundesgeschäftsstelle zur Kenntnis bringen,
damit diese den Kläger informieren kann.
Bei Verstößen gegen das Werbeverbot dro-
hen nämlich sowohl der Firma Aquapol, als auch
nunmehr dem verurteilten Vertreiber der Hydro-
sangeräte im Wiederholungsfall Ordnungsgelder
bis zu 250.000,–
€
.
Rechtsanwalt Omankowsky, Köln
Versicherung
c) nach einem Einbruch der Polizei nicht unver-
züglich eine Stehlgutliste überlässt.
Das LG Düsseldorf (11 O 205/06) sah es als gro-
be Fahrlässigkeit an, wenn Fenster auf Kipp ste-
hen und man für mehrere Stunden die Wohnung
verlässt. Folge: Kein Versicherungsschutz.
Im Falle des Nichtverschließens der Woh-
nungstür erging vom OLG Köln (9 U 148/07)
ebenfalls das Urteil einer groben Fahrlässigkeit,
mit der Folge: Kein Versicherungsschutz.
Nach einem Einbruch hat der Geschädigte
der Polizei und dem Versicherer unverzüglich
eine Stehlgutliste zu übergeben, um eine ge-
zielte Sachfahndung zu ermöglichen. Das OLG
Köln stellte in einem Urteil vom 20.11.2007 (9
U 82/07) klar, dass das Einreichen einer Stehl-
gutliste nach sieben Wochen nicht mehr unver-
züglich ist. Der Versicherer ist damit von der
Verpflichtung zu Schadenregulierung befreit.
Das Landgericht Kleve hatte sich mit dem
Erwärmen eines Körnerkissens in der Mikro-
welle zu beschäftigen. Es stellte klar, dass die
Außerachtlassung konkre-
ter Sicherheitshinweise, die
in der Gebrauchsanweisung
eines technischen Gerätes
schriftlich fixiert sind, den
Vorwurf der groben Herbei-
führung des Versicherungs-
falles begründet (5 S 48/06).
Folge: Kein Versicherungs-
schutz.