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Kapitel 6:

Da sind wir nun bei dem, was

für uns Ausführende besonders relevant ist.

Maßnahmen im Schadensfall. Hier wird neben

der Bewertung der Fläche die Dringlichkeit nun

auch die Nutzungsklasse des Raumes definiert.

Die Nutzungsklassen sind in Bild 9 dargestellt.

Spezielle Anforderungen, wie sie für das Wohn-

umfeld immunsupprimierter Personen und ande-

ren Patienten erforderlich sind, werden in der

Nutzungsklasse I erfasst und sind nicht Gegen-

stand des Leitfades. Wir finden demnach im nor-

malen Wohnumfeld, in Schulen oder Büros mit

der Nutzungsklasse II normale Anforderungen

an die Innenraumhygiene, wobei diese Anfor-

derungen auch für angeschlossene Nebenräume

gelten. Nebenräume, die keinen direkten Zugang

zu Räumen der Nutzungsklasse II haben, sind

der Nutzungsklasse III zugeordnet und sind so-

wohl in der Dringlichkeit der Sanierung als auch

in den Anforderungen an die Wiederherstellung

deutlich zurückgesetzt, wobei im Text nicht er-

kennbar ist, was das nun eigentlich heißen soll

mit der geringeren Dringlichkeit und den redu-

zierten Anforderungen in der Sanierung… Bleibt

noch die Nutzungsklasse IV, hier wird erstmals

von Abschottung der Bauteile gesprochen, was

hier aber meint, dass die Bauteile bereits durch

die Konstruktion vom Innenraum abgeschottet

sind bzw. sein sollten. Leider wird auch hierzu

im Text nicht ausreichend erläutert, was darun-

ter zu verstehen ist. Daher ist es auch nicht

verwunderlich, dass gerade das neue Raumkon-

zept für Irritation und auch Verärgerung sorgt.

Wie bei der Maßnahmenplanung vorzugehen

ist, kann dem altbekannten Fließschema „kleine

Schäden – große Schäden“ entnommen werden.

Kleine Schäden der Kategorie 1 und 2 liegen wie

gehabt im Do-It-Yourself-Bereich, wenn nicht

schon hier Ausnahmen für die Beauftragung

einer Fachfirma sprechen. Da kann der Nutzer

also selbst Hand anlegen. Hier hat sich nichts

Wesentliches geändert.

Bei großen Schäden ist dann die Fachfir-

ma dran. In Grundzügen werden die Schritte

der Schimmelschadensanierung beschrieben

und auf den Arbeitsschutz verwiesen. Hier wur-

de bezüglich der Ausführungen von 2002 und

2005 am meisten aktualisiert (die BGI 858 gab

es damals noch nicht) und doch ist der Leit-

faden hier schon wieder veraltet, da auch die

BGI 858 gerade grundüberholt wird. Der neue

Name – DGUV I 201-028 − hat zwar Eingang in

den neuen Leitfaden gefunden, allerdings wird

mit der neuen DGUV-I auch die Exposition neu

bewertet und nicht mehr in „Schwach – Mittel

– Stark“, sondern nach „Erhöht – Hoch – Sehr

Hoch“ bewertet. Auch erfolgt eine Neubezeich-

nung der Gefährdungsklassen in Gefährdungs-

klasse 1 (ehemals ohne Gefährdung), 2a und

2b (hoch, kleiner bzw. länger 2 Stunden ) und

3 (sehr hoch) (7).

Beschrieben werden zudem Erstmaßnahmen,

die für die professionelle Schimmelschadenbe-

seitigung sehr ausführlich ausfällt. Anschlie-

ßend wird noch einmal kurz auf die Erfassung

des Schadensausmaßes verwiesen und als Aus-

gangspunkt der Sanierung die Beseitigung der

Schadensursachen ausgemacht. Dazu zählen ne-

ben der Beseitigung von Baumängeln, Undichtig-

keiten und Lecks, Maßnahmen wie Injektionsver-

fahren, Innenabdichtung- und Außenabdichtung

sowie Verpressen von Arbeitsfugen und Rissen.

Dann geht es um den Ausbau schimmelbe-

fallener Materialien, der hier plötzlich als De-

kontamination bezeichnet wird. Nun hat man

sich im Kapitel 1 ausführlich mit dem Unter-

schied zwischen Befall und Kontamination be-

fasst, dass es aus Sicht der Autorin schon etwas

seltsam erscheint, nun von dieser Begriffsklä-

rung wieder abweichen zu wollen. Warum darf

es nicht Ausbau heißen, wenn es um das Ent-

fernen schimmelbelasteten Materials geht und

Dekontamination bei der Reinigung kontami-

nierter aber nicht befallener Oberflächen? Um

zu entscheiden, welche Sanierungsmaßnahmen

notwendig sind, soll wiederum das Raumkon-

zept herangezogen werden. Leider ist dies nicht

ausreichend erklärt, sodass der Satz aus Bild

10:

„Sanierungsentscheidungen bleiben deswe­

gen auch immer eine Einzelfallentscheidung des

Sachverständigen vor Ort. Der Schimmelleitfaden

kann hierbei lediglich Hilfestellung geben.“

fast

schon ein bisschen zynisch klingt.

Fachbereiche

Schimmelpilze

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Nutzungs­

klasse

Anforderungen an die

Innenraumhygiene

Beispiel

Anmerkungen

I

Spezielle, sehr hohe Anforde-

rungen wegen individueller

Disposition

Räume für Patienten mit

Immunsuppression

Nicht in diesem Leitfaden

behandelt; die Anforde­

rungen bedürfen gesonderter

Vereinbarung

II

Normale Anforderungen

Innenräume zum nicht nur

vorübergehenden Aufenthalt

von Menschen: Wohn- oder

Büroräume, Schulen etc. ein-

schließlich dazu gehörender

Nebenräume

Es gelten die gleichen

Anforderungen für alle

genutzten Räume (bei

Wohnungen alle Räume ein-

schließlich in der Wohnung

liegender Nebenräume)

III

Reduzierte Anforderungen Nicht dauerhaft genutzte

Nebenräume außerhalb von

Wohnungen, Büros, Schulen

etc., z. B. Kellerräume und

Abstellräume (ohne direkten

Zugang zur Wohnung), nicht

ausgebaute Dachböden sowie

Garagen oder Treppenhäuser

Verringertes Anforderungs­

niveau für Sanierung und

Instandsetzung; geringere

Dringlichkeit (vgl. Kap.G)

IV

Abgestufte Maßnahmen

möglich

luftdicht abgeschottete

Bauteile und Hohlräume in

Bauteilen oder Räumen,

die nach Anforderung der

DIN 4108-7 mit geeigneten

Stoffen gegenüber Innen­

räumen abgeschottet sind

Bestimmungsgemäß trockene

Bauteile hinter der

Abschottung sollen trocken

bzw. dürfen nicht

regelmäßig oder dauerhaft

feucht sein (vgl. Kap. 6)

Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 28

Bild 9: Darstellung der Nutzungsklassen für Innen- und Nebenräume.