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Bei der Frage

Entfernung befallener Materi-

alien

und Bauteile oder Abhilfe durch andere

Maßnahmen wie Abschotten oder Abdichten

ist immer auch zu berücksichtigen, ob das

Schimmelwachstum in ständig genutzten Bü-

ros, Wohnräumen und Schlafzimmern auftritt

oder „nur“ in wenig genutzten Lager- und

Nebenräumen außerhalb der Wohnung so-

wie nicht zugänglichen Bereichen innerhalb

der Baukonstruktion, die aber in keiner Ver-

bindung zu den genutzten Räumen stehen

(vgl. Nutzungsklassen, Anlage 1). Sowohl die

Dringlichkeit der Sanierung als auch die zu

ergreifenden Maßnahmen bei der Sanierung

selbst hängen entscheidend von der Art der

Raumnutzung ab.

Sanierungsentscheidungen bleiben deswe-

gen auch immer eine Einzelfallentschei-

dung des Sachverständigen vor Ort.

Der

Schimmelleitfaden kann hierbei lediglich

Hilfestellung geben.

Bild 10: Rückbau oder Abschotten? Orientieren an

Nutzungsklassen oder Einzelfallentscheidung des

Sachverständigen?

Dann wird zur Baustelleneinrichtung ausge-

führt, dass der Sanierungsbereich abzuschotten

ist und durch technische Be- und Entlüftung ggfs.

im Unterdruck zu halten ist. Hier ist anzumer-

ken, dass dies nach der bereits zitierten und im

Leitfaden 2016 eingeführten DGUV-I nur für die

Gefährdungsklasse 3 vorgesehen ist. Es folgen

weitere Hinweise zum Ausbau diverser Bauma-

terialien. Allerdings taucht hier die Frage auf,

warum es bei all den staubarmen und hocheffek-

tiven Sanierungsverfahren noch notwendig sein

sollte, Mauerwerk oder Beton abzuflämmen. Zu

Estrichdämmschichten wird auf den UBA-Leit-

faden Fußboden verwiesen, insbesondere wenn

es um Alternativen zum Rückbau geht. Gleich-

zeitig wird aber klargestellt, dass ein Fluten der

Bodenkonstruktionen mit Bioziden keine nach-

haltige Sanierungsmaßnahme ist.

Der bereits im Schimmelpilz-Sanierungsleitfa-

den aufgeführte Abschnitt zur technischen Trock-

nung wurde weitgehend übernommen, allerdings

wurden die Trocknungsverfahren aktualisiert und

an das WTA-Merkblatt E-2-14 aus dem Jahr 2015

(aber eigentlich auch noch nicht offiziell verfüg-

bar) angepasst. Auch wie der Trocknungserfolg

festzustellen ist, wurde in Anlehnung an das

WTA-Merkblatt beschrieben. Dann kommt die

Reinigung nach den Dekontaminationsarbeiten.

Wir hätten Feinreinigung gesagt. Das ist etwas

verwirrend, denn die Feinreinigung kommt spä-

ter noch einmal − nach dem Wiederaufbau und

Aufstellen der Möbel etc.! Das entspricht je-

doch nicht der Baupraxis, die bekanntlich ja so

aussieht, dass unterschiedliche Gewerke an der

Sanierung beteiligt sind und die Abnahme der

Leistung „Schimmelentfernung“ erfolgt, wenn

das schimmelbelastete Material ausbebaut ist

und bevor andere Gewerke mit dem Wiederauf-

bau beginnen (6)… Also zweimal Feinreinigung,

wobei bei der ersten nicht überzogen gereinigt

werden muss? Das ist ein bisschen kompliziert,

warum nicht einfach so formulieren, dass jedes

Gewerk nach seinen Arbeiten den Sanierungs-

erfolg darlegen muss, und zwar auch mit einer

Feinreinigung, wenn die durchgeführten Arbeiten

das erfordern. Bewertet werden soll der Sanie-

rungserfolg wie im noch nicht veröffentlichten

WTA-Merkblatt zur Sanierungskontrolle im We-

sentlichen durch Sichtkontrolle und Partikelmes-

sung im Ruhezustand sowie nach Mobilisierung.

Die Labore werden sich freuen! Über jede Kle-

befilmprobe (die nicht zur Sanierungskontrolle

empfohlen wird), die mal zur Entspannung rein-

gereicht wird. Warum die Klebefilmproben hier so

schlecht dargestellt werden, ist nicht ersichtlich.

Zwar will man mit der Partikelmessung so etwas

wie einen Fingerprint des gesamten Raumes er-

zeugen, was durchaus verständlich ist, will man

aber wiederum Kontamination lokalisieren oder

einzelne Bauteile überprüfen, geht das am besten

mit dem Klebefilm. Nachdem die Klebefilmme-

thode nun auch validiert ist, einfache Auswer-

temethoden zur Sanierungskontrolle vorliegen

(z.B. Flächenbelegungsschemata nach DIN EN

16492:2014-09, etc.) ist auch die Wirtschaft-

lichkeit kein Argument.

Aber es gibt auch durchaus lobenswerte Am-

bitionen des Leitfadens. Ausführlich behandelt

wird das Thema Desinfektion. Erfreulich auch,

weil ein Satz der Autorin im Leitfaden verewigt

wurde, also noch. Es gibt ja noch eine dreimo-

natige Einspruchsfrist, die er überstehen muss.

Dennoch ist die Position des UBA hier eindeu-

tig und auch in vielen Passagen des Leitfadens

nachverfolgbar: Desinfektion ist keine Sanie-

rungsmethode, in der Schimmelschadenbesei-

tigung nicht erwünscht und auch nicht erfolg-

reich. Wichtig ist auch, dass es sich nicht um

eine Desinfektion im eigentlichen Sinne handelt,

sondern um einen Biozideinsatz. Auch das Fog-

ging wird kritisch betrachtet und im Sinne des

Leitfadens verworfen. Als akzeptabel wird an-

gesehen, kleine Befälle im DIY-Bereich mit Bi-

oziden zu behandeln oder aber als Maßnahme

zur Verzögerung von Befällen in Decken. Oder

Fußbödenkonstruktionen zu verwenden, wenn

eine schnelle Trocknung nicht möglich ist. Aller-

dings liegt gerade hier ein Denkfehler vor, denn

es wird darauf verwiesen, dass es sich um sofort

abbauende Produkte handeln muss, die hier aber

völlig fehl am Platze sind, denn es bedarf hier

persistenter Biozide mit Depotwirkung.

Bitte blättern Sie um.

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Schimmelpilze

Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 29