Rechtsberatung
Prämienlohn
im Holz- und
Bautenschutz-
Gewerbe
Eine juristisch/betriebswirt-
schaftliche Betrachtung – Teil I
Der Mitarbeiter als Mitunternehmer.
Zielgerichtet und stets motiviert. Eine
Idealvorstellung, die in der Praxis zwar
eher selten anzutreffen ist, dessen unge-
achtet aber ein lohnenswertes Ziel bleibt.
Das motivierte Mitarbeiter entscheidend
zum unternehmerischen Erfolg beitragen
ist sicherlich keine neue Erkenntnis. Be-
trachtet man den zeitlichen Umfang, den
die Arbeit in unserem Leben einnimmt,
so prägt das Arbeitsklima doch wesentlich
unsere Lebensqualität insgesamt.
Auch wenn die Einkommenshöhe letztlich, wie
Untersuchungen gezeigt haben, nicht der ent-
scheidende Faktor ist, der die Qualität der Zu-
friedenheit bestimmt, so bleibt sie doch eine
wichtige. Insbesondere die individuelle Bewer-
tung der Relation zwischen erbrachter Leistung
und dafür erzielter Entlohnung bestimmt den
persönlichen Grad der Motivation.
Diesem Ansinnen wird die nach wie vor häu-
figste anzutreffende Entlohnungsform im Hand-
werk, die Bezahlung nach geleisteten Stunden
anhand eines vereinbarten Stundenlohns, nicht
immer gerecht.
Insbesondere Mitarbeiter, die in der zeit-
lichen Hierarchie einen unteren Platz einneh-
men, sich aber wesentlich leistungsstärker
präsentieren als langjährige Kollegen, fühlen
sich in diesem System benachteiligt. Dass sich
der Betrieb im Falle eines Auftragsrückgangs
aufgrund der Bestimmung des Kündigungs-
schutzgesetzes auch noch von diesen Mitar-
beitern zuerst trennen muss, verschlechtert die
wirtschaftliche Situation zusätzlich. Während
die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes
Ausdruck der gesellschaftspolitischen Stim-
mungslage sind, kann eine leistungsbezogene
Vergütung, hier unter dem Gesichtspunkt des
Prämienlohnes, eine rechtliche und wirtschaft-
lich attraktive Gestaltung der Arbeitsvergütung
darstellen. Sowohl Arbeitgeber, wie auch Ar-
beitnehmer, können aus dieser Regelung Vor-
teile ziehen, die sich auf beiden Seiten finan-
ziell positiv auswirken.
Abgrenzung Akkordlohn −
Prämienlohn
Oftmals wird im umgangssprachlichen Ge-
brauch die Begrifflichkeit des Prämienlohns
mit dem des Akkordlohns vermischt, obwohl
es sich hier um zwei klar zu trennende Entloh-
nungsformen handelt. Der Akkordlohn ist eine
Arbeitszeugnis:
Arbeitgeber muss
Beurteilung begründen
Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit der
Frage zu befassen, wer im Streitfall die Beweislast
für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
„gute“ Beurteilung in einem Arbeitszeugnis trägt.
Die Richter legten dem Arbeitgeber die Nach-
weispflicht dafür auf, warum er die Leistung
eines ausgeschiedenen Ar-
beitnehmers in dem ausge-
stellten Arbeitszeugnis le-
diglich mit „befriedigend“
und nicht – wie von dem
betroffenen Mitarbeiter ver-
langt – besser beurteilt hatte.
Dies wurde damit begründet,
dass nach gesicherten Erhe-
bungen mittlerweile in 86,6
Prozent der erteilten Arbeits-
zeugnisse „gute“ oder bessere
Leistungen bescheinigt wer-
den. Daher kann dem Arbeit-
nehmer nicht dafür auferlegt
werden, dass er zu Unrecht in die Gruppe der
schwächsten 13,4 Prozent aller Beschäftigten
eingereiht worden ist.
Arbeitsgericht Berlin,
Urteil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11
Bei Mängelbeseitigung aus Kulanz:
Kein Neubeginn der
Gewährleistungsfrist!
Ein Anerkenntnis im Sinne des §212 Abs. 1
Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer
auf Aufforderung des Bauherrn eine Mängelbe-
seitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum
Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung
nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.
BGH, Beschluss vom 23.08.2012 –
VII ZR 155/10
Sachverhalt:
Eine Projektgemeinschaft nimmt den von ihr
beauftragten Rohbauunternehmer (Auftragneh-
mer) unter anderem auf Mängelbeseitigungskos-
ten in Höhe von 9.520,00 Euro und Freistel-
lung wegen fehlerhafter Abdichtung des Ver-
blendmauerwerks in Anspruch.
Die fünfjährige Gewährleistungsfrist begann
am 03. 12. 1999.
In einem Rechtsstreit des Bauherrn gegen
ein Mitglied der Projektgemeinschaft hatte das
Landgericht im Oktober 2002 festgestellt, dass
die Abdichtung des Verblendmauerwerks man-
gelhaft ausgeführt und die sogenannte „Z-Sper-
re“ über dem Schlafzimmerfenster zu erneuern
war. Auf Aufforderung der Projektgemeinschaft
nahm der Auftragnehmer im Februar 2002 die
Abdichtungsarbeiten vor. Gegen den in 2007
rechtshängig gemachten Anspruch der Projekt-
gemeinschaft berief er sich auf Verjährung.
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Das Oberlandesgericht sah die Ansprüche
nicht als verjährt an, da der Auftragnehmer
durch Vornahme der Mängelbeseitigungsar-
beiten die Ansprüche anerkannt habe, wo-
durch gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Ver-
jährung neu laufe.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil we-
gen Verletzung rechtlichen Gehörs auf und
verweist die Sache an das
Oberlandesgericht zurück.
Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
beginnt die Verjährung er-
neut, wenn der Schuldner
dem Gläubiger gegenüber den
Anspruch durch Abschlags-
zahlung, Zinszahlung, Si-
cherheitsleistung oder in
anderer Weise anerkennt.
Ein solches Anerkenntnis
liegt vor, wenn sich aus dem
tatsächlichen Verhalten des
Schuldners gegenüber dem
Gläubiger klar und eindeutig
ergibt, dass ihm das Bestehen der Schuld be-
wusst ist und angesichts dessen der Gläubiger
darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner
nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.
Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu
etwas verpflichtet zu sein, klar zum Aus-
druck bringen. Ob in nicht nur unwesent-
lichen Nachbesserungsarbeiten ein solches
Anerkenntnis liegt, ist unter Würdigung al-
ler Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Das OLG hatte bei seiner Bewertung erheblichen
Vortrag des Auftragnehmers übergangen. Die-
ser hatte nämlich vorgetragen, dass er der Pro-
jektgemeinschaft gegenüber unmittelbar vor
Veränderung der Z-Sperre erklärt habe, fach-
gerecht und mangelfrei gearbeitet zu haben.
Er habe die Z-Sperre auf Bitten der Pro-
jektgemeinschaft verändert, da die Ver-
blendsteine nachher wieder angebracht
und die Veränderung der Folie nur mit
wenig Aufwand verbunden gewesen sei.
Unter Zugrundelegung dieses Vortrages
liegt ein Anerkenntnis des Anspruchs auf
Mängelbeseitigung nicht vor.
Denn der Auftragnehmer hatte nicht etwa
gezeigt, dass er sich seiner Nachbesserungs-
pflicht bewusst ist, sondern hatte vielmehr
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich
zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet fühlt.
Praxishinweis:
Oft werden Mängelbeseitigungsmaßnahmen
ein Anerkenntnis im Sinne von §212 Abs.1 Nr.1
BGB darstellen. Dies gilt aber nicht, wenn sie
ausdrücklich nur aus Kulanz ausgeführt werden.
Im VOB-Vertrag führt dagegen jegliche
Nachbesserung gemäß §13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3
VOB/B zu einer neuen Verjährungsfrist von
mindestens zwei Jahren ab Abnahme der Män-
gelbeseitigungen.
Betriebswirtschaft
Schützen & Erhalten · Juni 2013 · Seite 28