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Betriebswirtschaftslehre

der unterschiedlichen Sichtweisen und Wahrneh-

mungen nicht zur Sprache gekommen und somit

auch nicht geklärt werden können.

Während die Einzelbewertungen primär die

Grundlage für ein konstruktives Gespräch mit

entsprechender Zielvereinbarung bilden, kön-

nen deren Ergebnisse darüber hinaus als Be-

rechnungsgrundlage für eine Ergebnisbeteiligung

herangezogen werden.

Betriebsrat

Bei Betrieben die einen Betriebsrat haben,

sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

bei Fragen der Leistungsbeurteilung zu beach-

ten. Bei der Planung und Durchführung muss

der Betriebsrat miteinbezogen werden. Werden

allgemeine Beurteilungsgrundsätze aufgestellt,

bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates. Bei

der Mitarbeiterbewertung selbst gibt es keine

Mitbestimmungsrechte. Die Beurteilung kann

durch den Betrieb alleine erfolgen.

Personalakte − Einsichtsrecht

Die Bewertung der Mitarbeiter wird i. d. R in

die Personalakte aufgenommen. Diese Bewertung

soll schließlich dazu dienen, die Schwächen und

Stärken des Mitarbeiters festzustellen. Insbe-

sondere nach der Feststellung der Punkte, bei

denen der Mitarbeiter nicht den Durchschnitt

der übrigen Mitarbeiter erreicht, ergibt sich ein

Gesprächsbedarf und evtl. auch der Ansatz für

eine besondere Förderung. Wenn der Mitarbeiter

nach der Bewertung die Ergebnisse der Bewer-

tung sehen und prüfen möchte, stellt sich die

Frage, ob ein Einsichtsrecht in die Personalakte

besteht? Diese Frage ist mit „ja“ zu beantworten.

Der Mitarbeiter hat ein Recht seine Personalakte

und die darin befindliche Bewertung einzusehen

sowie zu prüfen. Der Mitarbeiter hat aber keinen

Rechtsanspruch darauf, die Personalakten der

anderen Mitarbeiter bzw. die Bewertungen der

anderen Mitarbeiter einzusehen, auch nicht mit

dem Argument, dass er überprüfen möchte, wie

sich der Durchschnitt der Bewertungen errechnet.

Mindestlohn

Aufzeichnungspflichten nach dem Min-

destlohngesetz (MiLoG)

Nach §17 MiLoG hat der Arbeitgeber besondere

Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, indem er

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeits-

zeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen

Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen

muss. Diese Aufzeichnung ist spätestens 7 Tage

nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufer-

tigen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Dieselben Pflichten gelten nach § 13 MiLoG

beispielsweise auch für die Entleiher von Ar-

beitskräften.

Nach §17 MiLoG hat ein Arbeitgeber, der

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8

Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-

schäftigt, die Verpflichtung

– Beginn,

– Ende und

– Dauer der täglichen Arbeitszeit

– dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeit­

nehmer spätestens

– bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der

Arbeitsleistung folgenden Kalendertages

aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen

mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für

die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt

aufzubewahren.

Näheres regelt die Verordnung zu den Doku-

mentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des

Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte

Arbeitnehmergruppen vom 18. 12.2014 mit Wir-

kung ab 1. 1. 2015.

Aus dem Fragen- und Antwortkatalog des

Bundesarbeitsministeriums (BAMS-data, dort

3.5.2) ergibt sich dazu folgendes:

Wie sind die Dokumentationspflichten gem.

§17 MiLoG zu verstehen?

Der Arbeitgeber hat Beginn, Ende und Dau-

er der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die konkrete

Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen

nicht aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber

muss die Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf

des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden

Kalendertages dokumentiert haben (also eine

Woche später). Es bestehen keine besonderen

Formvorschriften für die Aufzeichnung, hand-

schriftliche Aufzeichnungen genügen. Unter-

schriften des Arbeitgebers oder der Arbeitneh-

merin bzw. des Arbeitnehmers sind nicht erfor-

derlich. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit

auch von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeit-

nehmer aufzeichnen lassen. In diesem Fall hat

der Arbeitgeber aber weiterhin zu überwachen,

dass die Aufzeichnungen auch tatsächlich vor-

genommen werden, und er bleibt weiterhin für

die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwort-

lich.

Hinweis des Autors: Zur Glaubhaftmachung

der Vorgänge ist es gleichwohl besser, wenn Ar-

beitnehmer und Arbeitgeber die Zeiterfassung

unterschreiben.

GmbH-Geschäftsführer und

Sozialversicherungspflicht

In der Praxis, insbesondere bei Sozialver-

sicherungsprüfungen, stellt sich immer

wieder die Frage, ob ein Gesellschafter-

Geschäftsführer einer GmbH sozialversi-

cherungspflichtig ist oder nicht. Folgende

Konstellationen kommen in Frage:

Bei einer Beteiligung von über 50% wird fast

immer davon ausgegangen, dass eine selbstän-

dige Tätigkeit mit eigenem Unternehmerrisiko

vorliegt und damit eine Befreiung von der So-

zialversicherung eintritt.

Liegt die Beteiligung des Gesellschafter-Ge-

schäftsführers unter 50%, kommt eine Befreiung

in aller Regel nicht in Betracht, sofern keine be-

sonderen Umstände hinzutre-

ten. Das Sozialgericht Dort-

mund (Urteil vom 21. 3. 2014

– S 34 R 580/13) hat in einem

Fall die Voraussetzungen einer

Befreiung mit dem Argument

verneint, der Geschäftsfüh-

rer könne ihm nicht genehme

Weisungen der Gesellschafter-

versammlung nicht verhindern,

da diese mit einer einfachen

Mehrheit gefasst werden kön-

nen. Er könne zwar Satzungs-

änderungen und die Auflösung der Gesellschaft

verhindern. Das sei aber für die Frage der kon-

kreten Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsfüh-

rer nicht maßgeblich.

Bei einer Beteiligung unter 50% können mit

Besonderheiten versehen sein. So kann z.B. eine

Minderheitsbeteiligung auf Grund einer entspre-

chenden Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages

Weisungen faktisch ausschließen. Das Landes-

sozialgericht Bayern (Urteil vom 16. 7. 2014 –

L 16 R 851/13) bejahte in einem Sachverhalt die

Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit

des Geschäftsführers mit dem Argument, dass er

bei seiner Geschäftsführertätigkeit die laufenden

Geschäfte weisungsfrei und

eigenverantwortlich tätigen

konnte. Bei den außergewöhn-

lichen Geschäften konnte ihm

auf Grund seiner Sperrminori-

tät keine Weisung erteilt wer-

den. Im konkreten Fall bestand

eine Beteiligung von 33,33%

mit Sperrminorität.

Wenn der Gesellschaftsver-

trag keine Sperrminorität ge-

währt, kann ein vergleichbares

Ergebnis über eine Stimmbin-

Steuerberatung

Es schreibt

für Sie

Steuerberater

und Wirt-

schaftsprüfer

Rainer

Kuhsel

Aachener Straße 529 · 50933 Köln

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Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 31