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dungsvereinbarung erzielt werden. In einem ak-

tuellen Urteil bejahte das Landessozialgericht

Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.11.2014 – L 4 R

556/13) das Vorliegen der Voraussetzungen für

die Befreiung und eine selbständige Tätigkeit

des Geschäftsführers bei einer Beteiligung von

25,2% mit entsprechender Stimmbindungsver-

einbarung.

Hinweis:

In jedem Fall einer Beteiligung unter 50%

sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Be-

freiung von der Sozialversicherung vorliegt oder

nicht. Jahrelange Praktizierung einer vermeint-

lichen Sozialversicherungsfreiheit kann im Falle

einer Sozialversicherungsprüfung zu erheblichen

Nachforderungen führen, die u.U. existenzbe-

drohend sind. Um Klarheit zu schaffen, kann

auch von Anfang an ein sog. Statusfeststel-

lungsverfahren durchgeführt werden. Darunter

versteht man die Beurteilung von Personen im

Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung

über den Status einer abhängigen oder selb-

ständigen Tätigkeit.

Katalog über steuerfreie Vergütungsformen

Da immer wieder die Frage nach steuer-

freien Vergütungsformen gegenüber Mit-

arbeitern gestellt wird, anbei eine kleine

Checkliste, die sich auf die praktischsten

Fälle beschränkt (eine umfangreiche Liste

kann bei mir abgefragt werden):

Lohnsteuer- und sozial-

versicherungfrei sind u. a.

– Aktienüberlassung nach § 19 a EStG,

kostenlose oder verbilligte Überlassung an

den Arbeitnehmer bis zur Hälfte des Werts

der Beteiligung, höchstens 135 Euro im

Kalenderjahr

– Aktienüberlassung § 3 Nr. 39 EStG ab 2009

zusätzliche, kostenlose oder verbilligte

Überlassung an den Arbeitnehmer (AN) bis

360 Euro

– Altersteilzeit §3 Nr. 28, R 3.28 LStR Auf-

stockungsbeträge und Beträge zur Höher-

versicherung nach dem Altersteilzeitge-

setz, auch soweit sie über die gesetzlichen

Mindestbeträge hinausgehen

– Aufmerksamkeiten, R 19.6 LStR, wenn

deren Wert 60 Euro (bis 2014 = 40 Euro)

nicht übersteigt (z. B. Blumen, Buch,

Genussmittel aus persönlichem Anlass des

Arbeitnehmers oder Mahlzeiten während

außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen; bei

Gutscheinen gelten Besonderheiten)

– Auslagenersatz, durch die Ausgaben des

Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt

werden, §3 Nr. 50 EStG, R 3 Nr. 50 LStR

und H 3 Nr. 50 LStH

– Autotelefon im Firmenwagen oder im Pkw

des Arbeitnehmers, wie beim Telefon in

der Wohnung; ohne Einzelnachweis max.

20 Euro je Monat

– Berufskleidung §3 Nr. 31 EStG, R 3.31

LStR, falls es sich um typische Berufs-

kleidung handelt, die dem Arbeitnehmer

unentgeltlich oder verbilligt überlassen

wird (z. B. Uniform bei Flugpersonal,

Schutzkleidung bei Bauarbeitern)

– Betriebsveranstaltungen §19 Abs. 1 Nr. 1 a

EStG, R 19.5 LStR, übliche Zuwendungen

bei Ausflügen, Feiern, Festen u. Ä., falls

die Aufwendungen pro teilnehmendem

Arbeitnehmer (mit Aufwendungen Ehefrau)

110 Euro = Freibetrag (bis 2014 = 110 € =

Freigrenze) überschreiten

– Betreuung von Kindern oder pflegebedürf-

tigen Angehörigen des Arbeitnehmers,

wenn die Betreuung aus zwingenden und

beruflich veranlassten Gründen notwendig

ist, soweit die Leistungen 600,00 Euro im

Kalenderjahr nicht übersteigen

– Bewirtung, falls an der Bewirtung

Geschäftspartner oder Geschäftsfreunde

teilnehmen, bis zu 60 Euro (bis 2014 =

40 Euro)

– Doppelte Haushaltsführung soweit der

Arbeitgeber keine höheren Mehrauf-

wendungen ersetzt, als der Arbeitnehmer

ansonsten als Werbungskosten geltend

machen könnte

– Feiertagszuschläge nach §3b EStG für tat-

sächlich geleistete Feiertagsarbeit, soweit

sie für Arbeiten am 31. 12. ab 14.00 Uhr

sowie an gesetzlichen Feiertagen – mit

Ausnahme der Weihnachtsfeiertage und

des 1. Mai – 125% und für Arbeiten am

24. 12. ab 14.00 Uhr sowie an den Weih-

nachtsfeiertagen und am 1. Mai 150% des

Grundlohns von max. 50 Euro pro Stunde

nicht übersteigt (Besonderheit von 25 Euro

bei Grundlohn Sozialversicherung

beachten)

– Fortbildungsleistungen R9.2, R19.7 LStR,

soweit sie im ganz eigenbetrieblichen

Interesse des Arbeitgebers erfolgen

– Getränke und Genussmittel, die der

Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgelt-

lich oder verbilligt zum Gebrauch im

Betrieb überlässt (z. B. Kaffee, Süßig-

keiten), R19.6 LStR

– Kindergartenzuschüsse §3 Nr. 33, R3.33

LStR; zusätzliche Leistungen des Arbeit-

gebers zur Unterbringung und Betreuung

von nicht schulpflichtigen Kindern in

betriebsfremden oder betriebseigenen

Kindergärten

– Leistungen des Arbeitgebers zur Verbes-

serung des allgemeinen Gesundheitszu-

standes und der betrieblichen Gesund-

heitsförderung bis 500 Euro

– Nachtarbeitszuschläge §3b EStG, die für

tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben

dem Grundlohn gezahlt werden, soweit

die 25% des Grundlohns von max. 50 Euro

pro Stunde nicht übersteigen. Wenn die

Nachtarbeit vor 0 Uhr beginnt, ist für die

Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr ein Zuschlag bis

40% steuer- und beitragsfrei

– Reisekostenvergütung §3 Nr. 16 EStG,

R3.16 LStR soweit der Arbeitgeber keine

höheren Beträge ersetzt, als der Arbeit-

nehmer ansonsten als Werbungskosten

abziehen könnte

– Sachzuwendungen bis 44€ je Monat. Nach

§8 Abs. 2 S. 11 EStG bleiben Zuwendungen

bis zu einem Wert von max. 44€ brutto im

Monat steuerfrei

– Sonntagsarbeitszuschläge §3b EStG, die

für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit

neben dem Grundlohn gezahlt werden,

soweit sie 50% des Grundlohns von max.

50€ pro Stunde nicht übersteigen

– Telefon, Privatgespräche am Arbeitsplatz

und Telefonanschluss in der Wohnung, hier

Aufwendungen für betriebliche Gespräche,

wenn der Arbeitnehmer Aufzeichnungen

führt, zumindest für drei Monate ohne

Nachweis 20% der Aufwendungen, max.

20€ pro Monat

– Trinkgelder §3 Nr. 51 EStG

– Umzugskostenvergütung im privaten

Dienst bei dienstlich veranlasstem Umzug

bis zur Höhe der Beträge, die nach dem

Bundesumzugsrecht als höchstmögliche

Umzugskostenvergütung gezahlt werden

könnten

– Verpflegungskostenzuschüsse, §9 Abs. 4 a

EStG in Höhe von 24 Euro bei 24-stündiger

Abwesenheit und 12 Euro bei über 8-stün-

diger Abwesenheit

– Vorsorgeuntersuchungen, die auf Veran-

lassung des Arbeitgebers überwiegend

aus betrieblichen Gründen unentgeltlich

durchgeführt werden

– Werkzeuggeld, soweit es die Aufwen-

dungen des Arbeitnehmers für die betrieb-

liche Nutzung nicht übersteigt §3 Nr. 30

R3.30 LStR 2008

Steuerberatung

Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 32