

dungsvereinbarung erzielt werden. In einem ak-
tuellen Urteil bejahte das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.11.2014 – L 4 R
556/13) das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Befreiung und eine selbständige Tätigkeit
des Geschäftsführers bei einer Beteiligung von
25,2% mit entsprechender Stimmbindungsver-
einbarung.
Hinweis:
In jedem Fall einer Beteiligung unter 50%
sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Be-
freiung von der Sozialversicherung vorliegt oder
nicht. Jahrelange Praktizierung einer vermeint-
lichen Sozialversicherungsfreiheit kann im Falle
einer Sozialversicherungsprüfung zu erheblichen
Nachforderungen führen, die u.U. existenzbe-
drohend sind. Um Klarheit zu schaffen, kann
auch von Anfang an ein sog. Statusfeststel-
lungsverfahren durchgeführt werden. Darunter
versteht man die Beurteilung von Personen im
Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung
über den Status einer abhängigen oder selb-
ständigen Tätigkeit.
Katalog über steuerfreie Vergütungsformen
Da immer wieder die Frage nach steuer-
freien Vergütungsformen gegenüber Mit-
arbeitern gestellt wird, anbei eine kleine
Checkliste, die sich auf die praktischsten
Fälle beschränkt (eine umfangreiche Liste
kann bei mir abgefragt werden):
Lohnsteuer- und sozial-
versicherungfrei sind u. a.
– Aktienüberlassung nach § 19 a EStG,
kostenlose oder verbilligte Überlassung an
den Arbeitnehmer bis zur Hälfte des Werts
der Beteiligung, höchstens 135 Euro im
Kalenderjahr
– Aktienüberlassung § 3 Nr. 39 EStG ab 2009
zusätzliche, kostenlose oder verbilligte
Überlassung an den Arbeitnehmer (AN) bis
360 Euro
– Altersteilzeit §3 Nr. 28, R 3.28 LStR Auf-
stockungsbeträge und Beträge zur Höher-
versicherung nach dem Altersteilzeitge-
setz, auch soweit sie über die gesetzlichen
Mindestbeträge hinausgehen
– Aufmerksamkeiten, R 19.6 LStR, wenn
deren Wert 60 Euro (bis 2014 = 40 Euro)
nicht übersteigt (z. B. Blumen, Buch,
Genussmittel aus persönlichem Anlass des
Arbeitnehmers oder Mahlzeiten während
außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen; bei
Gutscheinen gelten Besonderheiten)
– Auslagenersatz, durch die Ausgaben des
Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt
werden, §3 Nr. 50 EStG, R 3 Nr. 50 LStR
und H 3 Nr. 50 LStH
– Autotelefon im Firmenwagen oder im Pkw
des Arbeitnehmers, wie beim Telefon in
der Wohnung; ohne Einzelnachweis max.
20 Euro je Monat
– Berufskleidung §3 Nr. 31 EStG, R 3.31
LStR, falls es sich um typische Berufs-
kleidung handelt, die dem Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt überlassen
wird (z. B. Uniform bei Flugpersonal,
Schutzkleidung bei Bauarbeitern)
– Betriebsveranstaltungen §19 Abs. 1 Nr. 1 a
EStG, R 19.5 LStR, übliche Zuwendungen
bei Ausflügen, Feiern, Festen u. Ä., falls
die Aufwendungen pro teilnehmendem
Arbeitnehmer (mit Aufwendungen Ehefrau)
110 Euro = Freibetrag (bis 2014 = 110 € =
Freigrenze) überschreiten
– Betreuung von Kindern oder pflegebedürf-
tigen Angehörigen des Arbeitnehmers,
wenn die Betreuung aus zwingenden und
beruflich veranlassten Gründen notwendig
ist, soweit die Leistungen 600,00 Euro im
Kalenderjahr nicht übersteigen
– Bewirtung, falls an der Bewirtung
Geschäftspartner oder Geschäftsfreunde
teilnehmen, bis zu 60 Euro (bis 2014 =
40 Euro)
– Doppelte Haushaltsführung soweit der
Arbeitgeber keine höheren Mehrauf-
wendungen ersetzt, als der Arbeitnehmer
ansonsten als Werbungskosten geltend
machen könnte
– Feiertagszuschläge nach §3b EStG für tat-
sächlich geleistete Feiertagsarbeit, soweit
sie für Arbeiten am 31. 12. ab 14.00 Uhr
sowie an gesetzlichen Feiertagen – mit
Ausnahme der Weihnachtsfeiertage und
des 1. Mai – 125% und für Arbeiten am
24. 12. ab 14.00 Uhr sowie an den Weih-
nachtsfeiertagen und am 1. Mai 150% des
Grundlohns von max. 50 Euro pro Stunde
nicht übersteigt (Besonderheit von 25 Euro
bei Grundlohn Sozialversicherung
beachten)
– Fortbildungsleistungen R9.2, R19.7 LStR,
soweit sie im ganz eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers erfolgen
– Getränke und Genussmittel, die der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgelt-
lich oder verbilligt zum Gebrauch im
Betrieb überlässt (z. B. Kaffee, Süßig-
keiten), R19.6 LStR
– Kindergartenzuschüsse §3 Nr. 33, R3.33
LStR; zusätzliche Leistungen des Arbeit-
gebers zur Unterbringung und Betreuung
von nicht schulpflichtigen Kindern in
betriebsfremden oder betriebseigenen
Kindergärten
– Leistungen des Arbeitgebers zur Verbes-
serung des allgemeinen Gesundheitszu-
standes und der betrieblichen Gesund-
heitsförderung bis 500 Euro
– Nachtarbeitszuschläge §3b EStG, die für
tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben
dem Grundlohn gezahlt werden, soweit
die 25% des Grundlohns von max. 50 Euro
pro Stunde nicht übersteigen. Wenn die
Nachtarbeit vor 0 Uhr beginnt, ist für die
Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr ein Zuschlag bis
40% steuer- und beitragsfrei
– Reisekostenvergütung §3 Nr. 16 EStG,
R3.16 LStR soweit der Arbeitgeber keine
höheren Beträge ersetzt, als der Arbeit-
nehmer ansonsten als Werbungskosten
abziehen könnte
– Sachzuwendungen bis 44€ je Monat. Nach
§8 Abs. 2 S. 11 EStG bleiben Zuwendungen
bis zu einem Wert von max. 44€ brutto im
Monat steuerfrei
– Sonntagsarbeitszuschläge §3b EStG, die
für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit
neben dem Grundlohn gezahlt werden,
soweit sie 50% des Grundlohns von max.
50€ pro Stunde nicht übersteigen
– Telefon, Privatgespräche am Arbeitsplatz
und Telefonanschluss in der Wohnung, hier
Aufwendungen für betriebliche Gespräche,
wenn der Arbeitnehmer Aufzeichnungen
führt, zumindest für drei Monate ohne
Nachweis 20% der Aufwendungen, max.
20€ pro Monat
– Trinkgelder §3 Nr. 51 EStG
– Umzugskostenvergütung im privaten
Dienst bei dienstlich veranlasstem Umzug
bis zur Höhe der Beträge, die nach dem
Bundesumzugsrecht als höchstmögliche
Umzugskostenvergütung gezahlt werden
könnten
– Verpflegungskostenzuschüsse, §9 Abs. 4 a
EStG in Höhe von 24 Euro bei 24-stündiger
Abwesenheit und 12 Euro bei über 8-stün-
diger Abwesenheit
– Vorsorgeuntersuchungen, die auf Veran-
lassung des Arbeitgebers überwiegend
aus betrieblichen Gründen unentgeltlich
durchgeführt werden
– Werkzeuggeld, soweit es die Aufwen-
dungen des Arbeitnehmers für die betrieb-
liche Nutzung nicht übersteigt §3 Nr. 30
R3.30 LStR 2008
Steuerberatung
Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 32