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Rechtsberatung

Bei Baumängeln: Schadensersatz, mit oder ohne Umsatzsteuer?

Dem Auftraggeber, der Schadensersatz in

Höhe der Kosten einer noch durchzuführenden

Mängelbeseitigung verlangt, ist die darauf ent-

fallende Umsatzsteuer erst zu ersetzen, wenn

diese tatsächlich angefallen ist.

OLG München, 13 W 1556/08

Aus den Gründen:

Die Mehrwertsteuer entfällt gemäß § 249

Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn der Schaden noch nicht

beseitigt wurde, so dass noch keine Mehrwert-

steuer angefallen ist.

Zwar mag es sein, dass der Schadensersatz-

anspruch im Werkvertragsrecht von vornherein

auf Wertersatz gerichtet ist, weil er anstatt

der Mängelbeseitigung bzw. der Nacherfüllung

geltend gemacht wird. Aber

§ 249 Abs. 2 BGB gilt auch

für vertragliche Schadenser-

satzansprüche, ebenso wie

die früher sogenannte posi-

tive Forderungsverletzung, die

ebenfalls von vornherein auf

Geldleistungen beschränkt sein

kann. Insgesamt ist es nicht

gerechtfertigt wegen der Aus-

richtung des werkvertraglichen

Schadensersatzanspruches auf

Geldzahlungen § 249 Abs. 2

nur eingeschränkt anzuwenden.

Der Besteller einer Werklei-

stung ist, wenn er einen Mangel nicht beheben

lässt, genauso gestellt wie der Geschädigte eines

Verkehrsunfalls, der auf die Re-

paratur seines Kfz verzichtet.

In beiden Fällen nehmen es die

Geschädigten in Kauf mit den

Beeinträchtigungen zu leben,

um die Entschädigung ander-

weitig zu verwenden. Auch in

den Fällen, in denen die Ge-

schädigten die Mangelbehe-

bung/Reparatur mangels Liqui-

dität noch nicht durchführen

können, ist die wirtschaftliche

Interessenlage beider Geschä-

digter weitgehend identisch.

Daher gilt auch für den

werkvertraglichen Schadensersatzanspruch der

Grundsatz des Bereicherungsverbots.

Vergütung für auftragslose Zusatzleistungen

Sachverhalt:

Ein Hausbesitzer beauftragte einen Bauun-

ternehmer damit, auf seinem Flachdachbunga-

low nachträglich ein Giebeldach zu errichten.

Aufgrund zusätzlicher Leistungen und Mas-

senmehrungen stiegen die Kosten in die Höhe.

Das Unternehmen stellte die Verkleidungsar-

beiten statt mit dem Ursprungspreis von rund

12.000,00 €, zu dem der Bauherr das Unterneh-

men beauftragt hatte, mit rund 22.000,00 € in

Rechnung. Der Bauherr verweigerte die Zahlung

des Mehrpreises mit der Begründung, die Zusatz-

arbeiten nicht in Auftrag gegeben zu haben.

Hierauf klagte der Bauunternehmer auf Zahlung.

Die Entscheidung:

Obwohl die Beauftragung des Unternehmers

hinsichtlich der Zusatzleistungen nicht sicher

festgestellt werden konnte, gab das Gericht dem

Bauunternehmen hinsichtlich seines Anspruchs

auf Vergütung der Leistungen statt.

Die Begründung:

Gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist eine

nicht in Auftrag gegebene erbrachte Leistung

auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber

sie nachträglich anerkennt.

Dafür genügt es, wenn der Auftraggeber

durch sein tatsächliches Verhalten sein Ein-

verständnis mit den Leistungen zum Ausdruck

bringt.

Nach Auffassung des Gerichts war dies im

vorliegenden Fall gegeben, weil der Hausei-

gentümer die erweiterte Ausführung seines

Auftrages bemerkt, geduldet und dadurch ak-

zeptiert hatte.

Das Bewusstsein für die zusätzlichen Leistun-

gen zahlen zu müssen, sei dabei nicht erforder-

lich gewesen. Bei der Annahme, die geänderte

Leistung sei im Ursprungspreis mit abgegolten,

handele es sich um einen unbeachtlichen Rechts-

irrtum, dieser berühre aber nicht die Wirkung

des Anerkenntnisses. Nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz

2 VOB/B gilt außerdem:

Nimmt der Auftraggeber selbst an, dass

es sich bei der Leistung um eine aus dem Ur-

sprungsauftrag geschuldete handelt, so spricht

dies für die Notwendigkeit der Leistung und ent-

stehe somit ein Zusatzvergütungsanspruch für

den Auftragnehmer. Dessen Höhe sei genauso

zu ermitteln, als wenn der Auftraggeber einen

Nachtragsauftrag erteilt habe.

Anmerkung:

Dieses Urteil zeigt Firmen Wege auf, ihren

Vergütungsanspruch für Zusatzleistungen zu

begründen.

OLG Schleswig, 3 U 92/09

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Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 29