Rechtsberatung
Bei Baumängeln: Schadensersatz, mit oder ohne Umsatzsteuer?
Dem Auftraggeber, der Schadensersatz in
Höhe der Kosten einer noch durchzuführenden
Mängelbeseitigung verlangt, ist die darauf ent-
fallende Umsatzsteuer erst zu ersetzen, wenn
diese tatsächlich angefallen ist.
OLG München, 13 W 1556/08
Aus den Gründen:
Die Mehrwertsteuer entfällt gemäß § 249
Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn der Schaden noch nicht
beseitigt wurde, so dass noch keine Mehrwert-
steuer angefallen ist.
Zwar mag es sein, dass der Schadensersatz-
anspruch im Werkvertragsrecht von vornherein
auf Wertersatz gerichtet ist, weil er anstatt
der Mängelbeseitigung bzw. der Nacherfüllung
geltend gemacht wird. Aber
§ 249 Abs. 2 BGB gilt auch
für vertragliche Schadenser-
satzansprüche, ebenso wie
die früher sogenannte posi-
tive Forderungsverletzung, die
ebenfalls von vornherein auf
Geldleistungen beschränkt sein
kann. Insgesamt ist es nicht
gerechtfertigt wegen der Aus-
richtung des werkvertraglichen
Schadensersatzanspruches auf
Geldzahlungen § 249 Abs. 2
nur eingeschränkt anzuwenden.
Der Besteller einer Werklei-
stung ist, wenn er einen Mangel nicht beheben
lässt, genauso gestellt wie der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls, der auf die Re-
paratur seines Kfz verzichtet.
In beiden Fällen nehmen es die
Geschädigten in Kauf mit den
Beeinträchtigungen zu leben,
um die Entschädigung ander-
weitig zu verwenden. Auch in
den Fällen, in denen die Ge-
schädigten die Mangelbehe-
bung/Reparatur mangels Liqui-
dität noch nicht durchführen
können, ist die wirtschaftliche
Interessenlage beider Geschä-
digter weitgehend identisch.
Daher gilt auch für den
werkvertraglichen Schadensersatzanspruch der
Grundsatz des Bereicherungsverbots.
Vergütung für auftragslose Zusatzleistungen
Sachverhalt:
Ein Hausbesitzer beauftragte einen Bauun-
ternehmer damit, auf seinem Flachdachbunga-
low nachträglich ein Giebeldach zu errichten.
Aufgrund zusätzlicher Leistungen und Mas-
senmehrungen stiegen die Kosten in die Höhe.
Das Unternehmen stellte die Verkleidungsar-
beiten statt mit dem Ursprungspreis von rund
12.000,00 €, zu dem der Bauherr das Unterneh-
men beauftragt hatte, mit rund 22.000,00 € in
Rechnung. Der Bauherr verweigerte die Zahlung
des Mehrpreises mit der Begründung, die Zusatz-
arbeiten nicht in Auftrag gegeben zu haben.
Hierauf klagte der Bauunternehmer auf Zahlung.
Die Entscheidung:
Obwohl die Beauftragung des Unternehmers
hinsichtlich der Zusatzleistungen nicht sicher
festgestellt werden konnte, gab das Gericht dem
Bauunternehmen hinsichtlich seines Anspruchs
auf Vergütung der Leistungen statt.
Die Begründung:
Gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist eine
nicht in Auftrag gegebene erbrachte Leistung
auch dann zu vergüten, wenn der Auftraggeber
sie nachträglich anerkennt.
Dafür genügt es, wenn der Auftraggeber
durch sein tatsächliches Verhalten sein Ein-
verständnis mit den Leistungen zum Ausdruck
bringt.
Nach Auffassung des Gerichts war dies im
vorliegenden Fall gegeben, weil der Hausei-
gentümer die erweiterte Ausführung seines
Auftrages bemerkt, geduldet und dadurch ak-
zeptiert hatte.
Das Bewusstsein für die zusätzlichen Leistun-
gen zahlen zu müssen, sei dabei nicht erforder-
lich gewesen. Bei der Annahme, die geänderte
Leistung sei im Ursprungspreis mit abgegolten,
handele es sich um einen unbeachtlichen Rechts-
irrtum, dieser berühre aber nicht die Wirkung
des Anerkenntnisses. Nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz
2 VOB/B gilt außerdem:
Nimmt der Auftraggeber selbst an, dass
es sich bei der Leistung um eine aus dem Ur-
sprungsauftrag geschuldete handelt, so spricht
dies für die Notwendigkeit der Leistung und ent-
stehe somit ein Zusatzvergütungsanspruch für
den Auftragnehmer. Dessen Höhe sei genauso
zu ermitteln, als wenn der Auftraggeber einen
Nachtragsauftrag erteilt habe.
Anmerkung:
Dieses Urteil zeigt Firmen Wege auf, ihren
Vergütungsanspruch für Zusatzleistungen zu
begründen.
OLG Schleswig, 3 U 92/09
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Schützen & Erhalten · Juni 2015 · Seite 29