Schützen & Erhalten - page 23

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0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007
Wie in Fachkreisen be-
kannt ist, sind die Zu-
lassungen etlicher Holz-
schutzmittel im Mai die-
ses Jahres ausgelaufen,
bzw. laufen zum Ende
dieses Jahres aus
Auf meine diesbezügliche An-
frage zur Situation von biozid-
haltigen Holzschutzmitteln hat
mir das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit folgende Stel-
lungnahme zugeleitet, die ich
hier unkommentiert zur Kennt-
nisnahme bringe.
Diesbezüglich verweise ich
auch auf meine Stellungnahme zur allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung von Holzschutzmit-
teln auf Seite 10 dieser Ausgabe.
Rechtsanwalt Omankowsky, Köln
Stellungnahme des Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
„Für die Verkehrsfähigkeit eines Holzschutz-
mittels ist entscheidend, dass es den Vorschriften
des Chemikaliengesetzes entspricht. Das Chemika-
liengesetz schreibt für Holzschutzmittel, ebenso
wie für alle anderen Biozid-Produkte, seit dem
Jahr 2002 eine Zulassungspflicht vor. Mit den
sogenannten DIBt-Zulassungen hat dies aller-
dings nichts zu tun.
Nach dem Chemikaliengesetz darf ein Biozid-
Produkt erst dann in den Verkehr gebracht und
verwendet werden, wenn es von der Zulassungs-
stelle – der Bundesstelle Chemikalien/Zulassung
Biozide bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin – zugelassen worden ist.
Dazu prüft die Zulassungsstelle zusammen mit
UBA, BfR und BAuA (Arbeitsschutzabteilung),
ob die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Insbesondere darf das Produkt keine unan-
nehmbaren Auswirkungen auf Mensch, Tier und
Umwelt haben und es soll hinreichend wirksam
sein.
Allerdings gibt es Übergangs-
regelungen für die so-
genannten existenten
Biozid-Produkte, also
auch für die alten Holz-
schutzmittel. Als „exis-
tent“ gilt ein Biozid-
Produkt dann, wenn
es zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Zu-
lassungsregelung bereits auf
dem Markt war und wenn der
im betrachteten Produkt ent-
haltene biozide Wirkstoff für
das Arbeitsprogramm der EU
zur Prüfung alter Wirkstoffe
gemeldet und verteidigt wur-
de. Solche existenten Biozid-
Produkte sind daher derzeit
ohne Zulassung nach dem
Chemikaliengesetz auf dem
Markt. Für den Zeitraum der
Übergangsregelungen wurden
insbesondere für Holzschutz-
mittel Selbstverpflichtungen
abgeschlossen, an denen die
Holzschutzmittelhersteller ein
großes Interesse hatten. Innerhalb dieser Selbst-
verpflichtungen wurden auch Voraussetzungen
definiert, welche Holzschutzmittel erfüllen soll-
ten, um ein bestimmtes Zertifikat oder Gütesie-
gel zu erhalten.
Unter anderem war und ist DIBt (Deutsches
Institut für Bautechnik) in solche Konformitäts-
prüfungen eingebunden. Dies ist jedoch weder
inhaltlich noch formal mit einer chemikalien-
rechtlichen Zulassung vergleichbar. Eine wirkliche
Sicherheit für Umwelt und Verbraucher ist erst
dann gegeben, wenn die Übergangsregelungen
auslaufen und die entsprechenden Mittel ein Zu-
lassungsverfahren nach dem Chemikaliengesetz
durchlaufen. Für Holzschutzmittel gehen diese
Übergangsregelungen in Kürze zu Ende.
Mit freundlichen Grüßen
BMU“
Über die aktuelle Lage bei Holz-
schutzmitteln
Zulassungen für Holzschutzmittel laufen aus
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