Schützen & Erhalten - page 24

Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
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Telefax (0221) 4997133
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Steuerberatung
1. Tücken der Selbstanzeige
Der BGH hat mit Beschluss vom 20. 05. 2010
die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbst-
anzeige nach §371 AO klargestellt. Im Prinzip
handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber
der bisherigen Rechtsanwendung (1StR 577/09).
Das Gericht stellt klar, dass mit einer Selbst-
anzeige verborgene Steuerquellen erschlossen
werden sollen und dem Steuerhinterzieher ein
Anreiz gegeben werden soll, zur Steuerehrlich-
keit zurück zu kehren. Das sei aber nur möglich,
wenn der Steuerhinterzieher nicht nur die Kon-
ten nachmeldet, deren Entdeckung er im Au-
genblick in der Selbstanzeige befürchtet. Der
BGH fordert in dem zitierten Beschluss, dass der
Anzeigende „reinen Tisch“ macht und alle Kon-
ten offenlegt, die bisher nicht erklärt wurden.
Nach diesem BGH-Beschluss wird es in Zukunft
keine sog. „Teilselbstanzeigen“ mit strafbefrei-
ender Wirkung mehr geben. Das Privileg der
Straffreiheit soll bei Teilselbstanzeigen in vol-
lem Umfang versagt werden. In jedem Fall ei-
tung lief nach einem festen
Programm ab, das kulturelle
Vortragsveranstaltungen und
Besichtigungstermine sowie
einen Tagesausflug nach Bel-
fast umfasste. Sowohl das Fi-
nanzamt als auch das Finanz-
gericht hatten den Abzug der
Aufwendungen im vollen Um-
fang abgelehnt.
Der BFH hob die Ent-
scheidung des Finanzgerichts
auf und forderte dieses auf,
zu überprüfen, ob die Kosten der Bildungsreise
als beruflich veranlasste Aufwendungen ganz
oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien (Urteil vom 21. 04. 2010,
VI R 5/07). Wenn nicht nur berufliche Gründe
den Steuerpflichtigen bewogen hätten, die Rei-
sekosten zu tragen, so sei durch das Finanzge-
richt zu prüfen, ob die beruflichen und privaten
Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander ab-
grenzbar seien.
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Fachvertreter 90mm: Fachvertreter 90mm 07.09.2010 16:36 Uhr Seite 1
ner Selbstanzeige ist deshalb zu
überprüfen, ob die Anzeige alle
bisher verschwiegenen Angaben
nachholt. Ansonsten besteht das
Risiko, dass die Selbstanzeige
keine strafbefreiende Wirkung
entfaltet und es somit nicht nur
zur Steuernachzahlung, sondern
zusätzlich zu einer Bestrafung
kommen wird.
2. Werbungskosten bei
Auslandsgruppenreisen
Mit Urteil vom 21. 04. 2010 hat sich der BFH
mit dem Werbungskostenabzug bei der Teilnahme
an einer Auslandsgruppenreise beschäftigt. Im
konkreten Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für
Englisch und Religion an einer 8-tägigen Fortbil-
dungsreise nach Dublin teilgenommen. Die Reise
wurde von der Englischlehrervereinigung ange-
boten und durchgeführt und die Lehrerin hatte
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