Schützen & Erhalten - page 24

Rechtsberatung
In §16 der neuen VOB/B gelten folgende
Regelungen
für Abschlagszahlungen:
Fälligkeit
– Abschlagszahlungen werden 21 Kalender-
tage nach Zugang der Aufstellung fällig (§
16 Abs. 1 Nr. 3).
– Eine Verlängerung der Fälligkeit ist bei Ab-
schlagszahlungen ausgeschlossen und eine
Verlängerung auf 60 Kalendertage ist nicht
möglich.
– Der Auftragnehmer muss seine vertraglichen
und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt
haben. Diese Formulierung ist Ausfluss der
Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Eine
Darstellung der Auswirkungen auf die Praxis
derzeit noch nicht möglich.
Verzug
– Der Verzug tritt – ohne dass es einer Nach-
frist/Mahnung bedarf – spätestens nach 30
Kalendertagen ab Zugang der Abschlagsrech-
nung ein.
– Eine Verlängerung auf 60 Kalendertage ist
nicht möglich.
– Zwischen Fälligkeit (21 Kalendertage) und
„automatischem“ Verzug (spätestens nach
30 Kalendertagen) kann ein früherer Verzug
durch Mahnung/Nachfristsetzung herbeige-
führt werden.
für Schlusszahlungen:
Fälligkeit
– Schlusszahlungen werden grundsätzlich spä-
testens nach 30 Kalendertage nach Zugang
der Schlussrechnung fällig (§16 Abs. 3 Nr.
1, Satz 1).
– Eine Verlängerung auf 60 Kalendertage ist
ausnahmsweise möglich. Voraussetzungen
hierfür sind ausdrückliche vertragliche Ver-
einbarungen und eine sachbezogene Begrün-
dung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2).
– Der Auftragnehmer muss seine vertraglichen
und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt ha-
ben (s. o.).
Verzug
– Der Verzug tritt grundsätzlich - ohne dass es
einer Nachfrist/Mahnung bedarf - nach 30
Kalendertagen ein (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz
2) VOB/B.
– Ausnahmsweise kann vereinbart werden, dass
der Verzug längstens 60 Kalendertage nach
Zugang der Schlussrechnung eintreten soll
(§ 16 Abs. 5 Ziffer 3 Satz 4).
– Bei regulärer Fälligkeit nach 30 Kalendertagen
und vereinbarten Verzugseintritt längstens
nach 60 Kalendertagen kann der Auftrag-
nehmer den Verzug durch Mahnung (Nach-
fristsetzung) ab 30 Kalendertagen jederzeit
herbeiführen (§ 16 Nr. 5 Ziffer 3 Satz 1).
Vorbehaltserklärung
Bei gekürzter Schlusszahlung ist ein Vorbe-
halt innerhalb von 28 Kalendertagen erforderlich.
Der Vorbehalt ist innerhalb von weiteren 28 Ka-
lendertagen zu begründen bzw. durch eine prüf-
bare Rechnung zu belegen.
weitere Anmerkungen:
– Unter „Tagen“ sind jetzt ausschließlich Ka-
lendertage zu verstehen. „Werktage“ wie
bisher in §16 VOB/B gibt es nicht mehr.
– Für die rechtzeitige Zahlung ist auf den Zeit-
punkt des Leistungserfolges, d. h. Eingang
des Zahlungsbetrages beim Auftragnehmer
abzustellen.
Der Wortlaut des § 16 VOB/B Fassung 2012 so-
wie die Hinweise des BMVBS zu § 16 der Ver-
gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B (Bundesanzeiger 13.07.2012 Anlage Sei-
te 1 und 4) finden Sie im Mitgliederbereich der
DHBV-Homepage.
Keine Angst vor
Abfindungen
Eine juristisch/betriebswirt-
schaftliche Betrachtung
Gerade in Zeiten voller Auftragsbücher
zählt jede Stunde, die zum Abarbeiten
eingesetzt werden kann. Nicht selten sind
aber gerade dann Ausfälle durch Krankheit
oder eine geringe Produktivität aufgrund
fehlender Motivation zu beklagen. Auch
Mehrarbeit in Form von Gut oder Über-
stunden erfreuen sich nicht bei allen
Mitarbeitern besonderer Beliebtheit und
treffen häufig auf fehlende Akzeptanz.
Dass alle diese Maßnahmen letztlich der Arbeits-
platzsicherung dienen, erschließt sich hierbei
nicht jedem Mitarbeiter. Betrieblich notwen-
dig, arbeitstechnisch oftmals auf Widerstand
stoßend, stellt sich am Ende die Frage, wie der
Unternehmer mit solchen Problemen umgehen
kann. Insbesondere dann, wenn bereits das Be-
triebsklima belastet ist und klare Handlungskom-
petenz gefragt ist.
Überstunden bspw. können auf Grundlage des
Direktionsrechtes des Arbeitgebers angeordnet
werden. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden oder mit
den Arbeitnehmern abgestimmt werden.
Gibt es keine Vereinbarung, richtet sich die
Arbeitszeit im Bauhauptgewerbe nach § 3 BRTV
(Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhaupt-
gewerbe). In den Monaten Januar bis März und
Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche
Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen mon-
tags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6
Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stun-
den (Winterarbeitszeit). In den Monaten April
bis November beträgt die regelmäßige werktäg-
liche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen
montags bis donnerstags 8,5 Stunden und frei-
tags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41
Stunden (Sommerarbeitszeit).
Soll die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit
überschritten werden, so handelt es sich um
Überstunden, die der Arbeitgeber kraft seines
Direktionsrechtes anordnen kann.
Nach § 3 BRTV kann bei dringenden betrieb-
lichen Erfordernissen Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit angeordnet werden. Dabei darf
die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht über-
schreiten, wenn nicht die in §15 Arbeitszeit-
gesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichts-
behörde vorliegt.
Die Formulierung „Bei dringenden betrieb-
lichen Erfordernissen“ gibt dem Betrieb einen
größeren Spielraum. Ohne diese Bestimmung
wären Arbeitnehmer nur in Notfällen, das heißt
bei unvorhergesehenen Ereignissen zum Schutz
betrieblicher Interessen, verpflichtet Überstun-
den zu leisten. Sofern Aufträge vorliegen und
eine betriebliche Notwendigkeit zur Bearbei-
tung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten vor-
liegt, dürfen Überstunden angeordnet werden.
Plan International Deutschland e.V.
Bramfelder Str. 70 · 22305 Hamburg
Internationales Kinderhilfswerk
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Werden auch Sie Pate!“
Nähere Infos:
040-611 400
AZ-145X75:. 25.01.2008 13:48 Uhr Seite 1
§16VOB/B
Neue Zahlungsregelungen in der VOB 2012
Betriebswirtschaft
Schützen & Erhalten · September 2012 · Seite 24
Die Textsammlung „VOB 2012“ kann ab sofort
bei der DHBV-Bundesgeschäftsstelle bestellt
werden. Siehe Literaturhinweis auf Seite 39.
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