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Steuerberatung
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
Empfänger von Handwerkerleistungen
stellen sich immer wieder die Frage, in-
wieweit derartige Leistungen abzugsfähig
sind. Der folgende Kurzbeitrag soll einen
Überblick geben.
1. Leistungen an Unternehmer
Führt der Handwerker Arbeiten für einen
anderen Unternehmer bzw. für dessen Unter-
nehmen aus, kann der Empfänger die Reparatur-
aufwendungen regelmäßig bei sich über seine
Betriebsausgaben steuerlich absetzen und die
Vorsteuer aus den Rechnungen abziehen bzw.
nach § 13b UStG verfahren (anmelden und als
Vorsteuer abziehen).
2. Leistungen an Privatpersonen
Bei Leistungen an Privatpersonen ist wie folgt
zu unterscheiden:
a)
Arbeiten für Vermieter
Handwerkerleistungen in vermieteten Woh-
nungen können durch den Vermieter steuer-
lich geltend gemacht werden, wenn er den
Auftrag erteilt hat.
b)
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Nach § 35a Abs. 3 EStG besteht die Mög-
lichkeit, die Inanspruchnahme von Handwer-
kerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsaufwendungen für die
eigengenutzte Wohnung als Kosten geltend
zu machen. Dabei ermäßigt sich die tarif-
liche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag
um 20% der Aufwendungen, höchstens aber
um 1.200
pro Jahr. Voraussetzung ist, dass
der Steuerpflichtige für die Aufwendungen
eine Rechnung erhält und die Zahlung der
Rechnung per Überweisung auf das Konto des
Handwerkers erfolgt. Barzahlungen werden
steuerlich nicht akzeptiert. Unter die steu-
erliche Förderung bzw. den Abzug fallen nur
die Arbeitskosten, nicht das Material. In den
Rechnungen sind deshalb die Arbeitskosten
gesondert auszuweisen.
Da in Deutschland ein hoher Phanta-
siegrad bei der Einsparung von Steuern be-
steht (Land der Dichter und Denker), gibt
es mittlerweile eine Vielzahl von finanzge-
richtlichen Entscheidungen, die zu der Frage
von haushaltsnahen Dienstleistungen bzw.
Handwerkerleistungen in diesem Bereich
Stellung genommen haben. Gartenarbeiten
fallen darunter, Essen auf Rädern, aber nicht
die Maßanfertigung eines Schlafzimmers in
der Werkstatt des Handwerkers. Im letzte-
ren Fall kann nur die Zeit für den Einbau der
vorher angefertigten Möbel vor Ort steuer-
lich angesetzt werden.
c) Gebäudesanierungen als außergewöhnliche
Belastungen
Ganz aktuell sind meh-
rere Entscheidungen des
BFH zu der Frage ergangen,
ob Sanierungen eines Ge-
bäudes unter bestimmten
Umständen vom Empfänger
als außergewöhnliche Be-
lastungen geltend gemacht
werden können.
In dem BFH-Fall vom
29. 03. 2012 hatten die
Kläger im Jahr 2000 ein
1973 errichtetes Holzfer-
tighaus erworben, dessen (seinerzeit nicht
verbotene) Imprägnierung starke und für
das 2003 geborene Kind gesundheitliche Ge-
ruchsbelästigungen herbeiführte. Das Haus
war zusätzlich mit asbesthaltigen Faserze-
mentplatten verkleidet, hinter denen sich
formaldehythaltige Spanplatten befanden.
Zur Entfernung des Holzschutzmittels wurde
die Fassade beseitigt und anschließend eine
neue Dämmung der Fassade unter Austausch
der Fensterbänke angebracht, insgesamt für
32.653Euro, die als außergewöhnliche Bela-
stungen geltend gemacht wurden. Finanzamt
und Finanzgericht ließen den Abzug der Ko-
sten nicht zu. Der BFH hat die Vorentschei-
dung aufgehoben und die Sache zur ander-
weitigen Verhandlung zurückverwiesen. Im
zweiten Rechtsgang muss jetzt festgestellt
werden, ob tatsächlich eine unzumutbare Ge-
ruchsbelästigung vorlag, die bei Erwerb des
Hauses nicht erkennbar war. Unter Umstän-
den muss die Werterhöhung des Hauses durch
die neuen Bauteile gegengerechnet werden
(BFH-Urteil vom 29. 03. 2012, VI R 21/11).
In einem weiteren Urteil
hat der BFH zugunsten der
Kläger entschieden. Dort ging
es um die Sanierung eines mit
Echtem Hausschwamm befal-
lenen Gebäudes. Der BFH stellt
fest, dass Aufwendungen zur
Sanierung eines mit Echtem
Hausschwamm befallenen Ge-
bäudes im Einzelfall ein un-
abwendbares Ereignis sein
können, wenn der Befall un-
entdeckt bleibt, die konkrete
Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäu-
des droht und daraus eine aufwendige Sa-
nierung folgt. Im konkreten Fall wurden
10.490,22Euro für Sanierungsmaßnahmen an
einer Eigentumswohnung anerkannt (BFH-
Urteil vom 29. 03. 2012, VI R 70/10).
Mit weiterem Urteil vom 29.03.2012 hat
sich der BFH mit den Kosten für die Asbest-
sanierung des Dachs eines Wohnhauses be-
fasst. Das Gericht hat entschieden, dass die
tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwen-
dungen für Sanierungsarbeiten an Asbest-
Produkten nicht anhand der abstrakten Ge-
fährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen
sei. Erforderlich seien zumindest konkret zu
befürchtende Gesundheitsgefährdungen. Be-
stehen durchsetzbare Schadenersatzansprü-
che gegen Dritte, z. B. wegen Verwendung
nicht zugelassener Materialien, schränken
diese die Geltendmachung außergewöhn-
licher Belastungen ein.
Bei der Beseitigung der konkreten von
einem Gegenstand des existenznotwendigen
Bedarfs ausgehenden Gesundheitsgefahr
muss vor Durchführung der Maßnahmen
nicht unbedingt ein amtliches technisches
Gutachten erstellt werden. Gleichwohl hat
der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er
sich den Aufwendungen aus tatsächlichen
Gründen nicht entziehen kann (BFH-Urteil
vom 29.03.2012, VI R 47/10).
Die obigen Ausführungen zeigen, dass Sanie-
rungsmaßnahmen auf Seiten des Empfängers im
steuerlichen Bereich zu einer Vielzahl von Über-
legungen führen können und es sich lohnt, sich
mit den oben genannten Urteilen zu beschäf-
tigen, um den Vorgang auf Seiten des Empfän-
gers der Leistung so aufzubereiten, dass die Ab-
zugsfähigkeit der Kosten als außergewöhnliche
Belastung gewährleistet ist. In jedem Fall ist
immer zu berücksichtigen, dass der Empfänger
der Leistung eine zumutbare Grenze der Eigen-
belastung hat, die voll abzugsfähig ist. Diese ist
immer gekoppelt an die Höhe des Einkommens.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von
Handwerkerleistungen
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