nahme im Bestand“ gibt es keine normativen
Regulierungen! Die Normungsnummer 18536
ist zwar angelegt, doch werden die Arbeiten
an der DIN-Norm „Abdichtungen im Bestand“
erst aufgenommen, wenn die Normenteile der
zu überarbeitenden Normen zur Bauwerksab-
dichtung abgeschlossen sind. Die Arbeitsgrup-
pen der WTA erarbeiten als Experten „basie-
rend auf den gesicherten Erkenntnissen von
Wissenschaft, Technik und Baupraxis […]
Regelwerke über bauliche Anwendungen von
Verfahren, […] die sich seit Jahresdekaden
zur nachträglichen Bauwerksabdichtung be-
währt haben.“
3)
Die Anwendung der WTA-Merkblätter ist eben-
so freiwillig. Bindend werden diese Regelwerke
nur dann, wenn sie Gegenstand von Verträgen
zwischen Parteien sind. Die WTA-Merkblätter gel-
ten als allgemein anerkannte Regelwerke, daher
bietet die Bezugnahme auf WTA-Merkblätter in
Verträgen Rechtssicherheit. Auch wenn die Ein-
haltung kein Haftungsfreibrief darstellt, so ist
sie ein wichtiger Schritt bei dem Nachweis einer
regelgerechten Ausführung.
4)
Werden WTA-Merkblätter analog
einer Norm erstellt?
Zu den Möglichkeiten einer rechtssicheren
Normenarbeit der Wissenschaftlich-Technischen
Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
Denkmalp ege (WTA) wurde ein Fachanwaltsbü-
ro für Bau- und Architektenrecht im Auftrag des
Vorstandes der WTA und der WTA-Arbeitsgruppe
„Recht“ beauftragt.
Ergebnisse:
WTA-Dokumente weisen keine großen in-
haltlichen Unterschiede zur DIN 820 auf. Es sei
unverzichtbar „die Merkblätter in gewissen Ab-
ständen zu aktualisieren, wobei Abstände von 5
bis 6 Jahren ausreichend dann sind, wenn sich
zwischenzeitlich keine neuen Entwicklungen
ergeben. Die WTA sollte im Übrigen dafür Sor-
ge tragen, dass der Kreis der Befragten denkbar
weit gezogen und nicht etwa nur auf Sachver-
ständige bezogen wird. Die Befragung von mög-
lichst vielen Anwendern ist mindestens genauso
notwendig, weil Sachverständige im Normalfall
nur bei Schadensfällen hinzugezogen werden
und daraus etwa zu ziehende Erkenntnisse kei-
ne sicheren Schlussfolgerungen auf die sicher
große Fülle schadensfreier Verläufe erlauben.“
Das Gutachten machte darauf aufmerksam, dass
nur der Begriff „Allgemein anerkannte Regeln der
Technik“ der Arbeit der WTA zu Grunde gelegt
werden darf. Diese läge erst vor, wenn „die Re-
gel der Technik wissenschaftlich abgesichert ist
und darüber hinaus in der Praxis überwiegend
anerkannt ist. Wenn die jeweilige Arbeitsgruppe
nicht sicher ist, ob eine wissenschaftlich erhär-
tete Anwendungsthese schon das Signum »all-
gemein anerkannt« verdient“, sei im Merkblatt
darauf hinzuweisen.
5)
Quellen:
1) Seite 2, WTA-Merkblatt 4-6-05/D Nachträgliches Ab-
dichten erdberührter Bauteile.
2) BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, Az. VII ZR 184/97.
3) Der Bausachverständige, 1-2013; Dr.-Ing. Detlef J.
Honsinger, INTEC Aachen; Bautechnik: Nachträgliche
Abdichtung gegen kapillar aufsteigende Feuchtigkeit
in Mauerwerk.
4) vergl. zuvor.
5) Zu den Möglichkeiten einer rechtssicheren Normen-
arbeit der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsge-
meinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalp ege
(WTA)/Kurzfassung; das Rechtsgutachten liegt den
Fachbereichen des DHBV vor.
Bildnachweise:
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Rainer Spirgatis
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Bautenschutz
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Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 10