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-News
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V.
Deutliche Zeichen gegen Schwarzarbeit gesetzt
Zwei Urteile zum Thema weisen Anspruch auf Rückzahlung oder Werklohn zurück
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015
− VII ZR 216/14: Wenn ein Werkvertrag
wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG
nichtig ist, steht dem Besteller, der den
Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den
Unternehmer auch dann kein Rückzah-
lungsanspruch unter dem Gesichtspunkt
einer ungerechtfertigten Bereicherung zu,
wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Hintergrund: Der Kläger beauftragte den Beklag-
ten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten.
Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000€ ohne
Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten
aus und stellte eine Rechnung ohne Steueraus-
weis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag.
Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung
von 8.300 € wegen Mängel der Werkleistung.
Der BGH hatte die Entscheidung des OLG, das
dem Kläger Recht gab, abgeändert und die Kla-
ge abgewiesen.
Zur Begründung führte der BGH u.a. den
bewussten Verstoß des Beklagten § 1 Abs. 2
Nr. 2 SchwarzArbG durch die Vereinbarung mit
dem Kläger an, dass für den Werklohn kei-
ne Rechnung mit Steuerausweis gestellt und
keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Dazu gab es bereits frühere Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs, dass in solchen Fällen we-
der Mängelansprüche des Bestellers noch Zah-
lungsansprüche des Werkunter-
nehmers bestehen.
Entsprechend der Ziel-
setzung des Schwarzarbeits
bekämpfungsgesetzes, die
Schwarzarbeit zu verhindern,
verstößt nicht nur die vertrag-
liche Vereinbarung der Parteien
gegen ein gesetzliches Verbot,
sondern auch die in Ausführung
dieser Vereinbarung erfolgende
Leistung, somit auch die Zahlung.
Volltext unter:
BGH, PM 95/2015
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014
– VII ZR 241/13: Vereinbarte Schwarzar-
beit − Handwerker hat keinen Anspruch
auf Bezahlung
Hat ein Unternehmer mit einem Auftraggeber
Schwarzarbeit vereinbart und somit bewusst
gegen §1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen,
kann er für seine Werkleistung keinerlei Bezah-
lung verlangen.
Nach diesem Urteil steht dem Handwerker
auch kein Anspruch auf Ausgleich der Berei-
cherung des Auftraggebers zu, da er mit seiner
Leistung gegen ein gesetzliches Verbot versto-
ßen hat.
Hintergrund: Der beklagte
Auftraggeber beauftragte die
Klägerin mit der Ausführung
der Elektroinstallationsarbeiten.
Vereinbart wurde ein Werklohn
von 13.800€ einschließlich Um-
satzsteuer sowie eine weitere
Barzahlung von 5.000€, für die
keine Rechnung gestellt werden
sollte. Die Klägerin hat die Ar-
beiten ausgeführt, der Beklagte
hat die vereinbarten Beträge nur
teilweise entrichtet.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung damit
die des Oberlandesgerichts bestätigt und die
Klage abgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass so-
wohl die Klägerin als auch der Beklagte bewusst
gegen §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG verstoßen ha-
ben, indem sie vereinbarten, dass für die über
den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus ver-
einbarte Barzahlung von 5.000€ keine Rechnung
gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden
sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen
Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nich-
tig, sodass ein vertraglicher Werklohnanspruch
nicht gegeben ist.
Volltext unter:
BGH, PM Nr. 62/2014
Bau- und Architektenrecht
Relevanz anerkannter Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
Hintergrund: Im Jahr 2006 hatte ein Ar-
chitekt die Verlegung von Leitungen für
den Bau eines Wohnhauses geplant. Die
Planung entsprach der DIN 18015 (Stand
1992). Der Bauherr wollte die Schluss-
rechnung des Architekten aus dem Jahr
2008 mit Verweis auf die Neuerungen in
der DIN 18015 (Stand 2007) nicht zahlen.
Der Unterschied in der Normung bestand u. a.
in der Möglichkeit, dass man die Leitungen hät-
te auswechseln können. Der Bauherr sah in der
Leistung des Architekten einen berechtigenden
Planungsfehler und klagte auf Schadensersatz.
Das sah das OLG München anders.
Zur Begründung:
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurtei-
lung der Planung eines Architekten/Fachplaners
ist nicht der Zeitpunkt der Abnahme seiner Lei-
stung, sondern der Zeitpunkt seiner Leistungser-
bringung. Ändern sich nach erbrachter Leistung
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
führt dies nicht zu einer mangelhaften Leistung,
die einen gewährleistungspflichtigen Planungs-
fehler begründet.
Dies betrifft aber ausschließlich Schadens-
ersatzansprüche gegen Fachplaner/Architekten.
Problematisch kann es werden, wenn die man-
gelhafte Planung auf der Baustelle umgesetzt
wird. Das ausführende Unternehmen würde man-
gelhaft leisten, da die Umsetzung der Planung
nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik
entspräche. Da es für den Unternehmer auf den
Zeitpunkt der Abnahme ankommt, würde er also
für die mangelhafte Planungsleistung des Archi-
tekten büßen müssen, was dann auf der Baustel-
le zu einem ziemlichen Unfrieden führen kann.
OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2015,
9 U 3395/14
Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 57