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-News

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e. V.

Deutliche Zeichen gegen Schwarzarbeit gesetzt

Zwei Urteile zum Thema weisen Anspruch auf Rückzahlung oder Werklohn zurück

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015

− VII ZR 216/14: Wenn ein Werkvertrag

wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

nichtig ist, steht dem Besteller, der den

Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den

Unternehmer auch dann kein Rückzah-

lungsanspruch unter dem Gesichtspunkt

einer ungerechtfertigten Bereicherung zu,

wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Hintergrund: Der Kläger beauftragte den Beklag-

ten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten.

Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000€ ohne

Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten

aus und stellte eine Rechnung ohne Steueraus-

weis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag.

Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung

von 8.300 € wegen Mängel der Werkleistung.

Der BGH hatte die Entscheidung des OLG, das

dem Kläger Recht gab, abgeändert und die Kla-

ge abgewiesen.

Zur Begründung führte der BGH u.a. den

bewussten Verstoß des Beklagten § 1 Abs. 2

Nr. 2 SchwarzArbG durch die Vereinbarung mit

dem Kläger an, dass für den Werklohn kei-

ne Rechnung mit Steuerausweis gestellt und

keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Dazu gab es bereits frühere Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs, dass in solchen Fällen we-

der Mängelansprüche des Bestellers noch Zah-

lungsansprüche des Werkunter-

nehmers bestehen.

Entsprechend der Ziel-

setzung des Schwarzarbeits­

bekämpfungsgesetzes, die

Schwarzarbeit zu verhindern,

verstößt nicht nur die vertrag-

liche Vereinbarung der Parteien

gegen ein gesetzliches Verbot,

sondern auch die in Ausführung

dieser Vereinbarung erfolgende

Leistung, somit auch die Zahlung.

Volltext unter:

BGH, PM 95/2015

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014

– VII ZR 241/13: Vereinbarte Schwarzar-

beit − Handwerker hat keinen Anspruch

auf Bezahlung

Hat ein Unternehmer mit einem Auftraggeber

Schwarzarbeit vereinbart und somit bewusst

gegen §1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen,

kann er für seine Werkleistung keinerlei Bezah-

lung verlangen.

Nach diesem Urteil steht dem Handwerker

auch kein Anspruch auf Ausgleich der Berei-

cherung des Auftraggebers zu, da er mit seiner

Leistung gegen ein gesetzliches Verbot versto-

ßen hat.

Hintergrund: Der beklagte

Auftraggeber beauftragte die

Klägerin mit der Ausführung

der Elektroinstallationsarbeiten.

Vereinbart wurde ein Werklohn

von 13.800€ einschließlich Um-

satzsteuer sowie eine weitere

Barzahlung von 5.000€, für die

keine Rechnung gestellt werden

sollte. Die Klägerin hat die Ar-

beiten ausgeführt, der Beklagte

hat die vereinbarten Beträge nur

teilweise entrichtet.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung damit

die des Oberlandesgerichts bestätigt und die

Klage abgewiesen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass so-

wohl die Klägerin als auch der Beklagte bewusst

gegen §1 Abs.2 Nr.2 SchwarzArbG verstoßen ha-

ben, indem sie vereinbarten, dass für die über

den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus ver-

einbarte Barzahlung von 5.000€ keine Rechnung

gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden

sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen

Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nich-

tig, sodass ein vertraglicher Werklohnanspruch

nicht gegeben ist.

Volltext unter:

BGH, PM Nr. 62/2014

Bau- und Architektenrecht

Relevanz anerkannter Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

Hintergrund: Im Jahr 2006 hatte ein Ar-

chitekt die Verlegung von Leitungen für

den Bau eines Wohnhauses geplant. Die

Planung entsprach der DIN 18015 (Stand

1992). Der Bauherr wollte die Schluss-

rechnung des Architekten aus dem Jahr

2008 mit Verweis auf die Neuerungen in

der DIN 18015 (Stand 2007) nicht zahlen.

Der Unterschied in der Normung bestand u. a.

in der Möglichkeit, dass man die Leitungen hät-

te auswechseln können. Der Bauherr sah in der

Leistung des Architekten einen berechtigenden

Planungsfehler und klagte auf Schadensersatz.

Das sah das OLG München anders.

Zur Begründung:

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurtei-

lung der Planung eines Architekten/Fachplaners

ist nicht der Zeitpunkt der Abnahme seiner Lei-

stung, sondern der Zeitpunkt seiner Leistungser-

bringung. Ändern sich nach erbrachter Leistung

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

führt dies nicht zu einer mangelhaften Leistung,

die einen gewährleistungspflichtigen Planungs-

fehler begründet.

Dies betrifft aber ausschließlich Schadens-

ersatzansprüche gegen Fachplaner/Architekten.

Problematisch kann es werden, wenn die man-

gelhafte Planung auf der Baustelle umgesetzt

wird. Das ausführende Unternehmen würde man-

gelhaft leisten, da die Umsetzung der Planung

nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik

entspräche. Da es für den Unternehmer auf den

Zeitpunkt der Abnahme ankommt, würde er also

für die mangelhafte Planungsleistung des Archi-

tekten büßen müssen, was dann auf der Baustel-

le zu einem ziemlichen Unfrieden führen kann.

OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2015,

9 U 3395/14

Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 57