Schützen & Erhalten · Dezember 2011 · Seite 18
1. Der Sachverständige verliert die Vergütung
nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar
ist und der Sachverständige die Unverwert-
barkeit verschuldet hat. Der Entschädigungs-
anspruch kann auch dann versagt werden,
wenn das Gutachten zeigt, dass der Sachver-
ständige nicht über die zur Beurteilung der
Beweisfrage erforderlichen Sachkenntnisse
verfügt.
2. Der Sachverständige ist für die Kosten zur
Beantwortung der Fragen des Gerichts zu
entschädigen, insbesondere auch für den
Zeitaufwand, der durch die Klärung der ge-
richtlichen Fragen nach den voraussichtlichen
weiteren Kosten verursacht worden ist.
3. Es besteht dann Anlass zu einer Nachprüfung,
ob die vom Sachverständigen berechnete
Zeit erforderlich war, wenn der angesetzte
Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten
Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Die
dabei vorzunehmende Prüfung kann nur eine
grobe Plausibilitätsprüfung sein.
(Leitsatz der Redaktion)
§§19, 66; JVEG §§8 II, 12 I S. 2
OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2010 –
6W168/09 DS 9/2010, 286 ff.
Aus den Gründen:
Das LG hat offenbar gemeint, berechneter
Zeitaufwand sei dann als erforderlich anzuse-
hen, wenn der Sachverständige – wie hier – aus-
reichende Angaben dazu macht, welche Zeit er
für welche Tätigkeiten aufgewandt hat. Jedoch
ist die Auffassung, ein ordnungsgemäß dokumen-
tierter Zeitaufwand führe zur Annahme, dass die-
ser auch erforderlich ist, in dieser Allgemeinheit
nicht richtig.
Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass
grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen
zu der für die Gutachtenerstellung benötigten Zeit
richtig sind, und dass diese damit auch erforder-
lich ist (vgl. OLG Düsseldorf,
JurBüro 1996, 43). Allerdings
besteht dann Anlass zu einer
Nachprüfung, ob die vom Sach-
verständigen berechnete Zeit
auch erforderlich war, wenn
der angesetzte Zeitaufwand
im Verhältnis zur erbrachten
Leistung ungewöhnlich hoch
erscheint (OLG Düsseldorf, Jur-
Büro 1996, 43 Rdnr. 4 m. w.
Nachw.). Die dabei vorzuneh-
mende Prüfung kann jedoch
– weil nicht jede Sachverstän-
digenrechnung durch einen weiteren Sachverstän-
digen auf Notwendigkeit der entstandenen Kosten
überprüft werden soll – nur eine grobe Plausibi-
litätsprüfung sein.
Auch bei einer nur groben Prüfung überschrei-
tet der vom Sachverständigen berechnete Aufwand
den durchschnittlichen Aufwand deutlich. Er kann
nur teilweise als erforderlich angesehen werden.
Der Kostenersatz wegen der Rechnung des
Sachverständigen vom 9.7.2007 ist um 780,94
Euro zu kürzen.
Soweit es den Zeitaufwand für die Lektüre der
Gerichtsakte und die Prüfung des Kostenvorschus-
ses angeht, kann dieser mit 1,5 Stunden als ange-
messen angesehen werden. Ein Zeitaufwand von
zwei Stunden für eine Einladung der Parteien zum
Ortstermin, eine Beauftragung der B-GmbH sowie
die einmalige Verlegung des Ortstermins erscheint
aber als nicht erforderlich. Hier kann nur insge-
samt eine Stunde anerkannt werden. Angesichts
der Entfernung des Bauobjekts von dem Sitz des
Sachverständigen kann auch ein Zeitaufwand von
7,5 Stunden für die Durchführung des Ortstermins
als angemessen angesehen werden.
Warum aber zwei weitere Stunden für das
Studium von Unterlagen, insgesamt zwölf Stun-
den für die Ausarbeitung des Gutachtens und ei-
ner „Auswertung“, sowie eine weitere Stunde für
die Korrektur des Gutachtens, eine halbe Stunde
für die Fotodokumentation und eine Viertelstun-
de für die Rücksendung der Akte erforderlich ge-
wesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Denn
die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen
war für den Sachverständigen nach Durchführung
des Ortstermins und der Erstellung des Prüfungs-
zeugnisses der B-GmbH ohne großen Zeitaufwand
zu bewältigen
Der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts
genießt Vertrauensschutz nicht nur als gericht-
liche Hilfsperson, sondern auch in seinem Ab-
rechnungsverhalten. Aus diesem Grunde sind die
Gerichte nicht gehalten, Sachverständigenvergü-
tungsansprüche detailliert zu prüfen. Vielmehr
dürfen die Gerichte davon ausgehen, dass ein
ordentlich dokumentierter Zeitaufwand auch dem
tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen
entsprochen hat.
Die Gerichte haben insoweit nur eine grobe
Prüfung vorzunehmen auf Plausibilität der Ab-
rechnung des Sachverständigen. Das OLG Bran-
denburg hat hier allerdings festgestellt, dass der
gerichtlich bestellte Sachverständige einerseits
für zu beantwortende Beweis-
fragen nicht sachkundig war,
andererseits Zeitaufwände ab-
gerechnet hat, die absolut un-
üblich waren. In diesen Fällen
kürzt das Gericht den Zeitauf-
wand des Sachverständigen auf
Grundlage einer Schätzung des
tatsächlich notwendigen Zeit-
aufwandes, so auch hier.
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AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1
Interessant, wenn es darum geht, wie die Gerichte die vom Sachverständigen in Rechnung
gestellten Stundenaufwendungen bewerten. Hierzu nachfolgend ein Artikel, welcher mit
freundlicher Genehmigung der Redaktion des HDI-Gerling INGLetter hier nachgedruckt
werden darf. Die gerichtliche Entscheidung wurde ursprünglich in „Der Sachverständige,
Heft 9/2011, Seite 286 ff.“ veröffentlicht. Die Kommentierung hierzu wurde von RA Prof.
Dr. Sangenstedt in der Ausgabe 3/2011 des HDI-Gerling INGLetter verfasst.
Überprüfung der
Sachverständigenvergütung
durch das Gericht
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Georg Brückner
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