Schützen & Erhalten - page 29

Steuerberatung
zwar bei der Anerkennung von Zivilprozessko-
sten als außergewöhnliche Belastung geändert
und entschieden, dass Zivilprozesskosten aus
rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen
können und derartige Aufwendungen nur dann
nicht unausweichlich sind, wenn die beabsich-
tigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und mutwillig erscheint (BFH 12. 5. 2011, VI R
42/10). Dieser Rspr.-Änderung liege die Erwä-
gung zugrunde, dass bisher verkannt worden sei,
dass ein Steuerpflichtiger das Prozesskostenri-
siko regelmäßig nicht freiwillig übernehme. Die
Übertragung dieser Grundsätze auf den vorlie-
genden Fall führe dazu, dass auch die Kosten
der Strafverteidigung der Wahrung und Durch-
setzung der Rechte eines Beschuldigten dienen
und sie grundsätzlich eine außergewöhnliche
Belastung sein können.
Allerdings seien auch nach der geänderten
Rspr. des BFH die Prozesskosten dann nicht
zwangsläufig und damit steuerlich nicht be-
rücksichtigungsfähig, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und mut-
willig erscheine. Der Steuerpflichtige dürfe sich
nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess
einlassen, sondern müsse dies vielmehr unter
verständiger Würdigung des Für und Wider, ein-
schließlich des Kostenrisikos, eingegangen sein.
Für das Strafverfahren folge daraus, dass die Ko-
sten der Strafverteidigung dann nicht zwangs-
läufig sind, wenn der Steuerpflichtige wegen ei-
ner vorsätzlich begangenen Tat verurteilt wird.
Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, eine
Straftat trotz dieser bekannten weiteren Folgen
zu begehen, führe dazu, dass das sich realisierte
Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die
daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläu-
fig in dem Sinne erwachsen, dass er sich diesen
Kosten nicht von vorneherein hätte entziehen
können. Da der Kläger wegen einer vorsätzlich
begangenen Straftat zu einer Haftstrafe verur-
teilt worden sei, seien ihm aus den genannten
Gründen die Kosten für die strafrechtliche Vertei-
digung nicht zwangsläufig erwachsen und damit
auch nicht als außergewöhnliche Belastung ab-
zugsfähig (Rev. eingelegt, Az. BFH: IX R 5/12).
Thema: Betriebliche Altersversorgung
Als Arbeitgeber haben Sie umfangreiche
arbeitsrechtliche Aufklärungspflichten Ihren
Mitarbeitern gegenüber, u. a. auch den Rechts-
anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen
einer betrieblichen Altersversorgung (Verzicht
von Bruttolohnanteilen zugunsten einer ver-
sicherungsrechtlichen Altersversorgung). Auch
über wesentliche gesetzliche
und versicherungsrechtliche
Änderungen in der betrieb-
lichen Altersversorgung müssen
Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig
informieren.
Um spätere Schadenersatz-
forderungen von Mitarbeitern
abzuwehren, sollten Sie als Ar-
beitgeber alle Mitarbeiter, egal
wie lange die Betriebszugehö-
rigkeit ist, informieren und ih-
nen die Möglichkeit zum Ab-
schluss einer Versorgung oder
Anpassung einer bereits beste-
henden Versorgung zu geben. Generell sollten
Sie sich den Erhalt der Informationen schrift-
lich vom Mitarbeiter bestätigen lassen und diese
Bestätigung in der Personalakte aufbewahren.
Der DHBV hat in Zusammenarbeit mit der
Walther Versicherungsmakler GmbH bereits ei-
nen Rahmenvertrag über die Generali Lebens-
versicherung AG für seine Mitgliedsbetriebe
im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung
mit dem Durchführungsweg Direktversicherung
auf Grundlage rabattierter Tarife geschlossen.
Darin können Mitgliedsbetriebe ihre Mitar-
beiter im Rahmen einer Altersrenten- und Be-
rufsunfähigkeits-Absicherung entweder durch
Bruttolohnverzicht bis max. 226,00
e
im Mo-
nat und/oder Arbeitgeber-Zuwendungen bis
zu 150,00
e
im Monat und zusätzlicher Auf-
wendungen für vermögenswirksame Leistun-
gen (max. 40,00
e
monatlich) steuerlich ge-
fördert, anmelden.
Für Betriebe ab 10 Mitarbeiter kann für den
Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente mittels
Dienstobliegenheitserklärung auf die erweiterte
Gesundheitsprüfung verzichtet werden. Das ist
besonders für Ihre Berufsgruppe interessant, da
sie zu den höheren Risikogruppen in der BUV
gehört und damit eine einfache Absicherungs-
möglichkeit Ihrer Mitarbeiter gegeben ist, die
anderenfalls im privaten Segment nicht ohne
Weiteres möglich ist.
Das stellt u.a. einen ech-
ten Mehrwert für Sie als Ar-
beitgeber zur Bindung Ihrer
wertvollen und langjährigen
Mitarbeiter dar.
Walther Versicherungs-
makler GmbH bietet neben
den Rahmenverträgen zur Be-
triebshaftpflichtversicherung
und Spezialkonzepten für ge-
werbliche Risiken und KFZ-
Flotten nun auch die Vorsorge-
Beratung Ihrer Unternehmen
im Bereich der betrieblichen
Altersversorgung und auch betrieblichen Kran-
kenversicherung an. Mehr zu diesem Thema in
der nächsten Ausgabe.
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Foto: Benjamin Klack · pixelio.de
Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 29
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