– Also müssen Wirkstoffkonzen-
trationen und Einwirkzeiten ver-
längert werden. Dadurch erhöht
sich auch für den Anwender und
Dritte die Belastung durch die
Wirkstoffe selbst. Schutzmaß-
nahmen sind zu verstärken. Da
dies ein nicht kalkulierbares
Risiko darstellt, ist selbster-
klärend, warum von Desinfekti-
onen abgeraten wird. Zumal das
Ergebnis nicht immer den Auf-
wand rechtfertigt (siehe oben).
– Biomasse muss entfernt werden,
auch nach erfolgreicher Desin-
fektion! Toxine, Allergene und
Zellbruch sind auch nach dem
Abtöten oder erst durch die
Desinfektionsmaßnahme vor-
handen. Zudem ist tote Bio-
masse ein perfekter Nährboden
für neue Befälle, insbesondere
wenn die eigentliche Ursache
der Befälle nicht beseitigt wird.
Literatur:
1. H. G. Schlegel: Allgemeine Mikrobio-
logie, Thieme Verlag 1992
2. H. Brill: Mikrobielle Materialzerstörung
und Materialschutz, Gustav Fischer Ver-
lag 1995
3. W. Fritsche: Umwelt-Mikrobiologie,
Gustav Fischer Verlag 1998
4. F. H. Kayser, K.A. Bienz, J. Eckert, R.M.
Zinkernagel: Medizinische Mikrobiolo-
gie; Thieme Verlag Stuttgart 1998
5. Liste der vom Robert-Koch-Institut
geprüften und anerkannten Desinfek-
tionsmittel und -verfahren; Bundes-
gesundheitsbl. 2007, 50 1335-1356,
Springer Medizin Verlag 2007
6. C. Messal: „Klein aber clever: Malerblatt
04/2007, 28–33
7. I. Schwebke: Methoden zur Prüfung der
Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln,
BAUA 2009
8. D. Reichenbacher, M. Thanheiser,
D. Krüger: Aktueller Stand zur Raumde-
kontamination mit gasförmigem Was-
serstoffperoxid; Hyg Med 2010; 35 [6]
9. C. Baschien: Fachgerechte Schimmel-
pilzsanierung in der Wohnung: ohne
Desinfektion! ÖGD-Fortbildung Ab-
stracts 2011, Bundesinstitut für Risi-
kobewertung Berlin 2011
10. Nachtrag zur Liste der vom Robert-
Koch-Institut geprüften und aner-
kannten Desinfektionsmittel und -ver-
fahren (15. Ausgabe); Bundesgesund-
heitsbl. 2012, 55:588–594, Springer
Medizin Verlag 2012
TRGS 522: Technische Regel für Gefahr-
stoffe „Raumdesinfektion mit Formal-
dehyd“
Rechtsberatung
Fachbereiche
Schimmelpilze
BGH: Hinweispflichten des Werkunternehmers:
Erfolgshaftung oder Schadensersatz?
Leitsatz 1:
Ein Werkunternehmer ist grund-
sätzlich nur verpflichtet die Leis-
tungen des Vorunternehmers da-
hingehend zu prüfen, ob sie einer
ordnungsgemäßen Erstellung sei-
nes Werks entgegenstehen können.
Leitsatz 2:
Die Leistungen eines Nachfol-
geunternehmers muss der Werkun-
ternehmer nur überprüfen und dem
Auftraggeber Bedenken mitteilen,
wenn ihm aufgrund eines überle-
genen Fachwissens klar sein muss,
dass die Leistungen des Nachfol-
geunternehmers zu einem Schaden
am eigenen Gewerk führen.
Von einem überlegenen Fach-
wissen des Werkunternehmers kann
nicht ausgegangen werden, wenn
der Auftraggeber von einem Bau-
fachmann vertreten wird, der über
entsprechende eigene Fachkennt-
nisse verfügt.
BGH, Beschluss vom 23.05.2012 –
VII ZR 121/11
Erläuterung:
Bei zahlreichen baurechtlichen
Streitigkeiten geht es um die Fra-
gestellung, ob der Auftragneh-
mer seinen bestehenden Prüf- und
Hinweispflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Die Prüf- und
Hinweispflichten bestehen sowohl
beim BGB Bauvertrag (dort gemäß
§242), als auch beim VOB Vertrag
(VOB/B §4 Absatz 3).
Wie aus der vorbenannten Ent-
scheidung ersichtlich ist, beste-
hen diese Prüf- und Hinweispflich-
ten grundsätzlich in Bezug auf die
Leistungen des Vorunternehmers.
Die Arbeiten eines Nachunterneh-
mers muss der Nachunternehmer
nach der gerichtlichen Auffassung
hingegen nur dann überprüfen und
dem Auftraggeber seine Bedenken
mitteilen, wenn ihm aufgrund eines
„überlegenen Fachwissens“ klar sein
muss, dass die Ausführungen zu
einem Schaden an seinem eigenen
Gewerk führen können.
In dem zu entscheidenden Fall
hatte der AG den AN mit der Ein-
bringung eines Nutzestrichs in ei-
ner Werkhalle beauftragt. In dieser
Halle betrieb der AG eine Reifenfir-
ma. Nach Durchführung der Arbei-
ten und deren Abnahme zeigten
sich Risse im Estrich. In einem
selbstständigen Beweisverfahren
führte der Sachverständige diese
Risse auf eine ungenügende Bei-
mischung von Zuschlagstoffen zu-
rück. Der AG verlangt Vorschuss für
die Kosten zur Mängelbeseitigung
in zweistelliger Höhe. Der AN be-
stritt die Mangelhaftigkeit des Est-
richs. Das Landgericht hat den AN
zunächst verurteilt. Die Berufung
des AN führte zur Klageabweisung
und zum Erfolg des AN. Das Ge-
richt gelangte auf Grundlage eines
neuen Gutachtens eines anderen
Sachverständigen zu der Erkennt-
nis, dass der Estrich nicht mangel-
behaftet ist. Ursache für die Risse
ist, dass die im befahrenen Bereich
vorhandenen Hebebühnen durch
den Estrich hindurch im Rohboden
verankert wurden. Dies führte dann
dazu, dass der dort verlegte Estrich
wieder eingespannt und hierdurch
die Trennung der Estrichmasse zur
Rohdecke aufgehoben wurde, sodass
es beim Befahren des Estrichs zu
Spannungen im Estrich und damit
zu Rissbildungen kommen musste.
Ein Hinweispflicht des AN auf die
möglichen Auswirkungen auf die
Verschraubung der Hebebühne durch
den Estrich in der Rohbetondecke
bestand nicht. Der Werkunternehmer
ist zur Überprüfung der Leistungen
eines Vorunternehmers nur dahin-
gehend verpflichtet, ob sie einer
ordnungsgemäßen Werkerstellung
entgegenstehen kann.
Der AN war auch nicht aufgrund
eines überlegenen Fachwissens zum
Hinweis darauf verpflichtet, dass
es in Folge der Verschraubungen
der Hebebühnen zu Rissbildungen
kommen würde. Vielmehr war der
von einem bauleitenden Architekten
beratende AG aus der Sicht des AN
nicht aufklärungsbedürftig, da er
durch seinen Berater selber über ein
ausreichendes Fachwissen verfügte.
Neubeginn der Verjährung: Genügt ein
Mängelbeseitigungsverlangen per E-Mail?
Leitsatz:
Eine Mängelrüge per E-Mail er-
füllt nicht das Schriftformerfordernis
des §13 Absatz 5 Nr. 1 Satz VOB/B,
sofern nicht eine qualifizierte elek-
tronische Signatur vorliegt.
Mit einer E-Mail kann deshalb
die Verjährungsfrist für Mängel nicht
wirksam verlängert werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom
30.04.2012 – 4 U 269/11
Erläuterung:
Im VOB Vertrag führt ein
schriftliches Mängelbeseitigungs-
verlangen dazu, dass der Anspruch
des Auftraggebers auf Beseitigung
der gerügten Mängel in zwei Jah-
ren verjährt.
Die Frist läuft ab Zugang des
schriftlichen Verlangens. Dies hat
für den Auftraggeber den Vorteil,
dass er seine Mängelansprüche in
den Fällen drohender Verjährung
durch ein einfaches Schreiben auf-
recht erhalten kann und nicht auf
Verhandlungen mit dem Auftrag-
nehmer angewiesen ist oder gar
ein gerichtliches Verfahren einlei-
ten muss. Gemäß der oben zitierten
Entscheidung des OLG Frankfurt ge-
nügt eine Mängelrüge per E-Mail
allerdings nicht. Zumindest dann
nicht, wenn diese ohne qualifizierte
elektronische Signatur erfolgt.
Die Folge: Der AN kann
erfolgreich die Einrede der
Verjährung erheben.
Die Entscheidung ist in der
Fachwelt umstritten. Für die Pra-
xis ist jedoch abzuleiten, dass man
sich der klassischen Kommunikati-
onsmittel bedienen sollte, wenn es
um entscheidende Fragen geht oder
aber von der „normalen“ E-Mail zum
E-Brief mit qualifizierter elektro-
nischer Signatur wechseln sollte.
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
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