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DIE EX-PRESS

Berufsinformation des DSV e.V.

|

Nagetierbekämpfung

Unsere Meinung

An den Gefährdungen für Nichtzielorganis-

men durch Fehlanwendung von bestimmten Ro-

dentiziden besteht kein Zweifel. Diese Gefähr-

dungen stehen mit der Umsetzung der neuen

Biozidverordnung in besonderem öffentlichem

Fokus. Die Strategie der Bekämpfung von Nage-

tieren mit Fallen in Überlingen wurde öffentlich

bekannt gemacht, die Beweggründe, der Schutz

der Uhus, sind nachvollziehbar. In der Öffent-

lichkeit könnte nun die Meinung entstehen, dass

Fallen immer und überall die richtige Wahl sind.

Wie es aber mit den Risiken durch Fallen gerade

im Außenbereich steht, sei im Folgenden un-

abhängig vom obigen, sehr speziell gelagerten

Einzelfall kurz umrissen.

Das Aufstellen von Fallen zur Tötung von Tie-

ren gehört per Gesetz in nachweislich sachkun-

dige Hände. Diese Handlungen liegen im Rechts-

bereich des Tierschutzgesetzes.

[1]

Beim Fangen

oder Töten mit Fallen im Außenbereich kommen

weitere Gesichtspunkte hinzu, welche bedacht

werden müssen. Dort sind die, gemäß Bundes-

artenschutzverordnung

[2]

besonders geschützten

Arten durchaus in Gefahr, als Nichtzielorganis-

men in die Fallen zu geraten. Dabei kann ein

den Nagetieren ähnliches

Bewegungsmuster

zum Verhängnis

werden. Auch wer-

den unter Um-

ständen Tiere ge-

fangen, wenn sie

denjenigen Tieren

nachstellen, auf die

eigentlich abgezielt

wurde. Selbst der zu-

fällige Fang in einer

Falle, gleich welcher

Art, ist denkbar. Be-

droht sind somit zum

Beispiel Mauswie-

sel, Hermelin,

wandernde Am-

phibien, auch

Igel, generell

alle Kleintiere,

die durch den

Eingang zur Falle

passen.

Der springende Punkt ist, dass im Gegen-

satz zu den zugelassenen Rodentiziden Fallen,

im Besonderen Schlagfallen, an sich nur wenig

selektiv sind. So kommt dies zum Beispiel für

Spitzmäuse, Mauswiesel etc. negativ zum Tra-

gen. Bei einem entsprechenden Aufstellungsort

könnte ein nach Bundesartenschutzverordnung

verbotenes, wahlloses Fangen oder Töten an-

genommen werden. Hierbei gibt es nur wenige,

sehr eng gefasste und genehmigungspflichtige

Ausnahmen. Auch allein schon vor dem Hinter-

grund des Bundesnaturschutzgesetzes muss dies

alles kritisch betrachtet werden.

[3]

Nicht umsonst wird in der allgemeinen Kri-

terien einer guten fachlichen Anwendung von

Fraßködern mit Antikoagulanzien (GfA)

[4]

be-

schrieben, dass der Zugang zum Köder für Haus-

und Wildtiere möglichst verhindert werden muss.

Auch wird bei der Zulassung von Rodentiziden

nach Anwendungsbereichen unterschieden. Das

offene Gelände stellt hier einen solchen Bereich

dar. Mit Wildtieren muss im Außenbereich und

erst Recht im offenen Gelände gerechnet wer-

den. Dies ist natürlich auch beim Fang mit Fal-

len zu bedenken.

Sollte sich eine öffentliche Meinung da-

hingehend entwickeln, dass eine Na-

getierbekämpfung mit Fallen pau-

schal für gut geheißen wird, muss

sich der Verband mit seinen Fachkennt-

nissen einbringen. Dieses auch des-

halb, weil Fallen leicht für jeder-

mann zu beschaffen sind. Es gilt,

einer potentiellen Fehlentwick-

lung vorzubauen. Verirrungen

mit negativen Schlagzeilen

fallen der Branche und

dem Verband auf die

Füße, selbst wenn wir

nichts dazu beige-

tragen haben.

Ob bei Fallen oder Rodentizide mit Blutge-

rinnungshemmern, beides gehört aktuell zum

Repertoire bei der Nagetierbekämpfung, müs-

sen in der Anwendung alle Risiken erkannt und

die rechtlichen Bestimmungen eingehalten sein.

Unsere Meinung wurde beim Ortstermin in Berlin

vom Umweltbundesamt ähnlich gesehen. Man

wollte mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen,

um sich ein eigenes Bild von der Vorgehenswei-

se zu verschaffen und das für und wider der un-

terschiedlichen Bekämpfungsmöglichkeiten ab-

zuwägen. Die Entwicklung wird weiterhin durch

den DSV e.V. beobachtet.

[1] Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.

Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist.

[2] Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005

(BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10

des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)

geändert worden ist.

[3] Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl.

I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100

desGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

geändert worden ist.

[4] Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwen-

dung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung

mit Antikoagulanzien durch sachkundige Verwender

und berufsmäßige Verwender mit Sachkunde. BaUA,

Version 1.3 (30.07.2014).