DIE EX-PRESS
Berufsinformation des DSV e.V.
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Nagetierbekämpfung
Unsere Meinung
An den Gefährdungen für Nichtzielorganis-
men durch Fehlanwendung von bestimmten Ro-
dentiziden besteht kein Zweifel. Diese Gefähr-
dungen stehen mit der Umsetzung der neuen
Biozidverordnung in besonderem öffentlichem
Fokus. Die Strategie der Bekämpfung von Nage-
tieren mit Fallen in Überlingen wurde öffentlich
bekannt gemacht, die Beweggründe, der Schutz
der Uhus, sind nachvollziehbar. In der Öffent-
lichkeit könnte nun die Meinung entstehen, dass
Fallen immer und überall die richtige Wahl sind.
Wie es aber mit den Risiken durch Fallen gerade
im Außenbereich steht, sei im Folgenden un-
abhängig vom obigen, sehr speziell gelagerten
Einzelfall kurz umrissen.
Das Aufstellen von Fallen zur Tötung von Tie-
ren gehört per Gesetz in nachweislich sachkun-
dige Hände. Diese Handlungen liegen im Rechts-
bereich des Tierschutzgesetzes.
[1]
Beim Fangen
oder Töten mit Fallen im Außenbereich kommen
weitere Gesichtspunkte hinzu, welche bedacht
werden müssen. Dort sind die, gemäß Bundes-
artenschutzverordnung
[2]
besonders geschützten
Arten durchaus in Gefahr, als Nichtzielorganis-
men in die Fallen zu geraten. Dabei kann ein
den Nagetieren ähnliches
Bewegungsmuster
zum Verhängnis
werden. Auch wer-
den unter Um-
ständen Tiere ge-
fangen, wenn sie
denjenigen Tieren
nachstellen, auf die
eigentlich abgezielt
wurde. Selbst der zu-
fällige Fang in einer
Falle, gleich welcher
Art, ist denkbar. Be-
droht sind somit zum
Beispiel Mauswie-
sel, Hermelin,
wandernde Am-
phibien, auch
Igel, generell
alle Kleintiere,
die durch den
Eingang zur Falle
passen.
Der springende Punkt ist, dass im Gegen-
satz zu den zugelassenen Rodentiziden Fallen,
im Besonderen Schlagfallen, an sich nur wenig
selektiv sind. So kommt dies zum Beispiel für
Spitzmäuse, Mauswiesel etc. negativ zum Tra-
gen. Bei einem entsprechenden Aufstellungsort
könnte ein nach Bundesartenschutzverordnung
verbotenes, wahlloses Fangen oder Töten an-
genommen werden. Hierbei gibt es nur wenige,
sehr eng gefasste und genehmigungspflichtige
Ausnahmen. Auch allein schon vor dem Hinter-
grund des Bundesnaturschutzgesetzes muss dies
alles kritisch betrachtet werden.
[3]
Nicht umsonst wird in der allgemeinen Kri-
terien einer guten fachlichen Anwendung von
Fraßködern mit Antikoagulanzien (GfA)
[4]
be-
schrieben, dass der Zugang zum Köder für Haus-
und Wildtiere möglichst verhindert werden muss.
Auch wird bei der Zulassung von Rodentiziden
nach Anwendungsbereichen unterschieden. Das
offene Gelände stellt hier einen solchen Bereich
dar. Mit Wildtieren muss im Außenbereich und
erst Recht im offenen Gelände gerechnet wer-
den. Dies ist natürlich auch beim Fang mit Fal-
len zu bedenken.
Sollte sich eine öffentliche Meinung da-
hingehend entwickeln, dass eine Na-
getierbekämpfung mit Fallen pau-
schal für gut geheißen wird, muss
sich der Verband mit seinen Fachkennt-
nissen einbringen. Dieses auch des-
halb, weil Fallen leicht für jeder-
mann zu beschaffen sind. Es gilt,
einer potentiellen Fehlentwick-
lung vorzubauen. Verirrungen
mit negativen Schlagzeilen
fallen der Branche und
dem Verband auf die
Füße, selbst wenn wir
nichts dazu beige-
tragen haben.
Ob bei Fallen oder Rodentizide mit Blutge-
rinnungshemmern, beides gehört aktuell zum
Repertoire bei der Nagetierbekämpfung, müs-
sen in der Anwendung alle Risiken erkannt und
die rechtlichen Bestimmungen eingehalten sein.
Unsere Meinung wurde beim Ortstermin in Berlin
vom Umweltbundesamt ähnlich gesehen. Man
wollte mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen,
um sich ein eigenes Bild von der Vorgehenswei-
se zu verschaffen und das für und wider der un-
terschiedlichen Bekämpfungsmöglichkeiten ab-
zuwägen. Die Entwicklung wird weiterhin durch
den DSV e.V. beobachtet.
[1] Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.
Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist.
[2] Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005
(BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)
geändert worden ist.
[3] Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100
desGesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist.
[4] Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwen-
dung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung
mit Antikoagulanzien durch sachkundige Verwender
und berufsmäßige Verwender mit Sachkunde. BaUA,
Version 1.3 (30.07.2014).