Befallsunabhängige Dauerbeköderung mit
zugelassenen Rodentiziden
Nachdem wir unsere diesjährigen Herbstver-
anstaltungen mit den Fortbildungen und Semi-
naren erfolgreich durchgeführt haben, war in
den Pausen und bei Gesprächen am Rande der
Veranstaltung immer wieder die Dauerbeköde-
rung das vorherrschende Thema. Dabei standen
gar nicht mal so sehr die Risikominderungsmaß-
nahmen (RMM) der Rodentizide an sich im Vor-
dergrund, sondern die Fragestellung, wann und
wie ein Schädlingsbekämpfer (SBK) auf die Aus-
nahmeregelung zurückgreifen kann.
Dabei sollten sich die Betriebe nicht darauf
verlassen, dass es noch genügend in Zulassung
befindliche Rodentizide gibt, bei denen keine
RMM gelten, sondern sich so langsam darauf
vorbereiten, wie sie organisatorisch und rechts-
sauber mit den zugelassenen Nagermitteln (also
Produkte mit DE-Nummer) arbeiten können. Da es
über 600 zugelassene Rodentizide gibt, können
wir nur die Regeln der allgemein zu beachtenden
„Gute fachliche Anwendung“ (GfA) hier bespre-
chen. Abweichende, ergänzende oder sogar wi-
dersprüchliche Gebrauchsanweisungen auf Ihren
Produkten sind demnach vorrangig einzuhalten.
Also, es gilt immer was auf den Verpackungen
steht, auch wenn es ein alter Rechtszustand ist
und die Rezertifizierungen vom Juli 2014 auch
auf nach diesem Datum hergestellten oder aus-
gelieferten Produkten noch nicht aufgedruckt ist.
Bevor ein Betrieb eine Dauerbeköderung an-
wenden möchte, muss geklärt werden, ob nicht
ein Befall vorliegt. Haben Sie Anhaltspunkte
für eingedrungene Nager und es hat dort bisher
keine Schädlingsbekämpfung stattgefunden, so
dass die eingedrungenen Tiere bereits bekämpft
wurden, liegt ein Befall vor. Logisch, dass Sie
dann nicht sofort die Ausnahmeregelung an-
wenden können. An dieser Stelle sei auch noch
mal betont, dass Dauerbeköderung eine Ausnah-
me ist und das Ausbringen rodentizider Biozide
außerhalb einer Befalls-/Bekämpfungsaktion
grundsätzlich verboten ist. So ist eine Perime-
terbeköderung als Absicherung eines Geländes
an der Grundstücksgrenze oder an einem Entwäs-
serungsgraben, entfernt von Gebäuden, in allen
Fällen verboten. Ebenfalls verboten ist die Per-
manentbeköderung. Darunter versteht man die
schematische, nicht an den konkreten Einzelfall
angepasste Beköderung außerhalb einer Bekämp-
fung. Darunter wären etwa ausländische Hygi-
enestandards zu verstehen, die einen regelmä-
ßigen Abstand entlang einer Außenmauer eines
Gebäudes fordern. Damit ist eine befallsunabhän-
gige Dauerbeköderung immer eine strategische
Maßnahme und nach einer Analyse durch einen
sachkundigen Verwender auf die identifizierten
Eindring- und Einniststellen beschränkt (vergl.
GfA Version 1.3).
Um die Ausnahmeregelung anwenden zu kön-
nen, sind drei Bedingungen zeitgleich zu erfüllen:
– Ausbringung in zugriffsgesicherten Köder-
boxen im Gebäude und direkt außen am
Gebäude an den durch die Analyse des SBK
festgestellten Stellen, an denen Nager in
Betriebsteile eindringen können, oder dort
wo sie sich einnisten.
– Es wir besteht eine erhöhte Gefahr für die
Gesundheit oder Sicherheit.
– Andere Alternativmaßnahmen sind nicht
durchführbar oder nicht verhältnismäßig.
Die Ex-Press
Berufsinformation des DSV e.V.
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Nagetierbekämpfung
Der sachkundige, ausgebildete Schädlings
bekämpfer ermittelt die Gefahr
Wir verdeutlichen die Analyse durch den Schädlingsbekämpfer und das Abwägen einer Gefahr
an den nachstehenden Fallbeispielen
Situation 1:
In einem Krankenhaus werden im Müllbereich
gelegentlich Ratten gesichtet. Die Müllcontainer
stehen im Gebäude und werden über Türen er-
reicht, die auch der Anlieferung dienen und die
vom Parkplatz aus vom Personal genutzt werden,
um in das Gebäude zu gelangen.
Da die Ratten die Müllräume nur gelegent-
lich inspizieren, liegt kein Befall vor. Jedoch ist
nicht auszuschließen, dass die Ratten erfolg-
reich dort Futter finden und die Situation sich
verschlimmert. Diese Stelle wird in der Analy-
se des Schädlingsbekämpfers als Eindringpforte
festgehalten. Organisatorisch lässt sich nicht
verhindern, dass die Türen immer mal wieder
aufstehen, da unterschiedliche Personenkreise
diesen Zugang ins Gebäude nutzen. Gerade zur
Warenanlieferung müssen die Türen weit geöff-
net bleiben. Die Nager stellen eine Gefahr zur
Keimverschleppung dar und gefährden damit die
stationär und ambulant behandelten Patienten
sowie das Personal. Eine befallsunabhängige
Dauerbeköderung ist möglich.
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Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 40