Previous Page  40 / 64 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 40 / 64 Next Page
Page Background

Befallsunabhängige Dauerbeköderung mit

zugelassenen Rodentiziden

Nachdem wir unsere diesjährigen Herbstver-

anstaltungen mit den Fortbildungen und Semi-

naren erfolgreich durchgeführt haben, war in

den Pausen und bei Gesprächen am Rande der

Veranstaltung immer wieder die Dauerbeköde-

rung das vorherrschende Thema. Dabei standen

gar nicht mal so sehr die Risikominderungsmaß-

nahmen (RMM) der Rodentizide an sich im Vor-

dergrund, sondern die Fragestellung, wann und

wie ein Schädlingsbekämpfer (SBK) auf die Aus-

nahmeregelung zurückgreifen kann.

Dabei sollten sich die Betriebe nicht darauf

verlassen, dass es noch genügend in Zulassung

befindliche Rodentizide gibt, bei denen keine

RMM gelten, sondern sich so langsam darauf

vorbereiten, wie sie organisatorisch und rechts-

sauber mit den zugelassenen Nagermitteln (also

Produkte mit DE-Nummer) arbeiten können. Da es

über 600 zugelassene Rodentizide gibt, können

wir nur die Regeln der allgemein zu beachtenden

„Gute fachliche Anwendung“ (GfA) hier bespre-

chen. Abweichende, ergänzende oder sogar wi-

dersprüchliche Gebrauchsanweisungen auf Ihren

Produkten sind demnach vorrangig einzuhalten.

Also, es gilt immer was auf den Verpackungen

steht, auch wenn es ein alter Rechtszustand ist

und die Rezertifizierungen vom Juli 2014 auch

auf nach diesem Datum hergestellten oder aus-

gelieferten Produkten noch nicht aufgedruckt ist.

Bevor ein Betrieb eine Dauerbeköderung an-

wenden möchte, muss geklärt werden, ob nicht

ein Befall vorliegt. Haben Sie Anhaltspunkte

für eingedrungene Nager und es hat dort bisher

keine Schädlingsbekämpfung stattgefunden, so

dass die eingedrungenen Tiere bereits bekämpft

wurden, liegt ein Befall vor. Logisch, dass Sie

dann nicht sofort die Ausnahmeregelung an-

wenden können. An dieser Stelle sei auch noch

mal betont, dass Dauerbeköderung eine Ausnah-

me ist und das Ausbringen rodentizider Biozide

außerhalb einer Befalls-/Bekämpfungsaktion

grundsätzlich verboten ist. So ist eine Perime-

terbeköderung als Absicherung eines Geländes

an der Grundstücksgrenze oder an einem Entwäs-

serungsgraben, entfernt von Gebäuden, in allen

Fällen verboten. Ebenfalls verboten ist die Per-

manentbeköderung. Darunter versteht man die

schematische, nicht an den konkreten Einzelfall

angepasste Beköderung außerhalb einer Bekämp-

fung. Darunter wären etwa ausländische Hygi-

enestandards zu verstehen, die einen regelmä-

ßigen Abstand entlang einer Außenmauer eines

Gebäudes fordern. Damit ist eine befallsunabhän-

gige Dauerbeköderung immer eine strategische

Maßnahme und nach einer Analyse durch einen

sachkundigen Verwender auf die identifizierten

Eindring- und Einniststellen beschränkt (vergl.

GfA Version 1.3).

Um die Ausnahmeregelung anwenden zu kön-

nen, sind drei Bedingungen zeitgleich zu erfüllen:

– Ausbringung in zugriffsgesicherten Köder-

boxen im Gebäude und direkt außen am

Gebäude an den durch die Analyse des SBK

festgestellten Stellen, an denen Nager in

Betriebsteile eindringen können, oder dort

wo sie sich einnisten.

– Es wir besteht eine erhöhte Gefahr für die

Gesundheit oder Sicherheit.

– Andere Alternativmaßnahmen sind nicht

durchführbar oder nicht verhältnismäßig.

Die Ex-Press

Berufsinformation des DSV e.V.

|

Nagetierbekämpfung

Der sachkundige, ausgebildete Schädlings­

bekämpfer ermittelt die Gefahr

Wir verdeutlichen die Analyse durch den Schädlingsbekämpfer und das Abwägen einer Gefahr

an den nachstehenden Fallbeispielen

Situation 1:

In einem Krankenhaus werden im Müllbereich

gelegentlich Ratten gesichtet. Die Müllcontainer

stehen im Gebäude und werden über Türen er-

reicht, die auch der Anlieferung dienen und die

vom Parkplatz aus vom Personal genutzt werden,

um in das Gebäude zu gelangen.

Da die Ratten die Müllräume nur gelegent-

lich inspizieren, liegt kein Befall vor. Jedoch ist

nicht auszuschließen, dass die Ratten erfolg-

reich dort Futter finden und die Situation sich

verschlimmert. Diese Stelle wird in der Analy-

se des Schädlingsbekämpfers als Eindringpforte

festgehalten. Organisatorisch lässt sich nicht

verhindern, dass die Türen immer mal wieder

aufstehen, da unterschiedliche Personenkreise

diesen Zugang ins Gebäude nutzen. Gerade zur

Warenanlieferung müssen die Türen weit geöff-

net bleiben. Die Nager stellen eine Gefahr zur

Keimverschleppung dar und gefährden damit die

stationär und ambulant behandelten Patienten

sowie das Personal. Eine befallsunabhängige

Dauerbeköderung ist möglich.

Foto: ©Stefanos Kyriazis - Fotolia.com

Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 40