Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 10
berücksichtigen, dass mit Be-
endigung der Holzschutzarbei-
ten (Imprägnierung und ggf.
Bebeilung) bzw. nach Verstrei-
chen der Karenzzeit die Insek-
tenpopulation entscheidend
reduziert wird und es sich bei
den dann noch lebenden Lar-
ven um Einzeltiere handelt.
Die Holzschutzmaßnahme
(Bekämpfung) dient letzten
Endes dazu, eine fortschreitende
Tab. 2: Bedingungen der zeitversetzten Wirksamkeit
nach Prüfnormen und Prüfgrundsätzen
nach Prüfungsgrundsätzen
DIN EN 48
DIN EN 370
DIN ENV 1390
des DIBt
(Anobium
(Anobium
(Hylotrupes
Hausbock
Anobiiden
punctatum)
punctatum
bajulus)
*)
schnelle
nach 12
nach 12
8 Wochen
12 Wochen
Wirksamkeit
Wochen
Wochen
80% Abtötung 80% Abtötung
langsame
nach 52
nach 52
16 Wochen
24 Wochen
Wirksamkeit
Wochen
Wochen
80% Abtötung 80% Abtötung
verzögerte
80% Abtötung kein
kein
Wirksamkeit
Käferschlupf
Käferschlupf
*)
soll die DIN EN 22 vom Aug. 1975 ersetzen
DIE FACHBEREICHE
Holzschutz
Querschnittsminderung an sta-
tisch tragenden und aussteif-
enden Bauteilen durch Larven-
fraß zu unterbinden – was auch,
trotz vereinzelt lebender Larven,
erreicht wird. Es kommt darauf
an, bauliche Anlagen so „...in-
stand zu halten, dass die öf-
fentliche Sicherheit und Ord-
nung, insbesondere Leben,
Gesundheit und die natürlichen
Lebensgrundlagen, nicht gefähr-
det werden“
1)
.
Noch eine abschließende
Bemerkung: Im Umkehrschluss
der beschriebenen Problematik
sollte man sich hüten, den
„Pfusch am Bau“ damit zu sank-
tionieren. Eine Insektenaktivi-
tät nach ungenügendem Be-
kämpfungsmitteleintrag und nur
einem Spritz- oder Streichvor-
gang kann nicht mit der zeit-
versetzten Wirksamkeit legiti-
miert werden. Hier sind Prüf-
regularien durch Sachverstän-
dige und Institute sowie die
Wachsamkeit der Auftraggeber
gefordert.
1) Musterbauordnung vom Nov. 2002 § 3 (1)
Imprägnie-
rung eines
Dachstuhls
im Spritz-
verfahren
Die neue Altholzverordnung – Hintergründe
und Konsequenzen
Wie der Bundesverband
der Altholzaufbereiter
und -verwerter e.V. mit-
teilt, fallen in Deutsch-
land jährlich acht Millio-
nen Tonnen Holzabfälle
an. Diese stammen haupt-
sächlich aus den Berei-
chen Bau, Verpackungen
und Sperrmüll. Fünf Mil-
lionen Tonnen werden der-
zeit der stofflichen und
energetischen Verwertung
zugeführt. Der Rest wird
deponiert.
Die ab 01.03.03 in Kraft tre-
tende Verordnung über die Ent-
sorgung von Altholz (Bundes-
gesetzblatt Teil 1, Nr. 59, S.
3302) zielt auf eine bessere
stoffliche und energetische Ver-
wertung von Altholz ab. In ei-
ner vom Bundeskabinett am
6.2.02 beschlossenen Begrün-
dung für die Altholz-Verordnung
heißt es:
„Nicht alle in der Entsor-
gungspraxis genutzten Entsor-
gungswege können als ord-
nungsgemäß und schadlos bzw.
gemeinwohlverträglich einge-
stuft werden. Fast sprichwört-
lich in der Entsorgungspraxis
sind die sog. „Chaoshaufen“ von
Altholz, bei denen Art, Beschaf-
fenheit und Zusammensetzung
des Altholzes nicht mehr be-
stimmbar sind und welche Ent-
sorgungswegen zugeführt wer-
den, die ausschließlich vom Ziel
der Minimierung der Entsor-
gungskosten bestimmt werden“.
Mit der Einstufung von 4
Altholzkategorien (§ 2) soll er-
reicht werden, diesen Chaoshau-
fen zu ordnen.
– Altholzkategorie A I
naturbelassenes oder ledig-
lich mechanisch bearbeite-
tes Altholz, das bei seiner
Verwertung nicht mehr als
unerheblich mit holzfremden
Stoffen verunreinigt wurde,
– Altholzkategorie A II
verleimtes, gestrichenes, be-
schichtetes, lackiertes oder
Praktizierte Trennung von Altholz und anorganischen
Materialien an der Baustelle