stellbar
, dann kommt nur noch
die
Fallgruppe 3
als Auffang-
tatbestand in Betracht. Verein-
facht ausgedrückt: Je detaillier-
ter der Vertrag die Beschaffen-
heit der Arbeit beschreibt, desto
exakter funktioniert die vom
Gesetz vorgeschriebene Messlat-
te. Der Vorteil einer im Vertrag
genau definierten Beschaffen-
heit der Arbeit tritt auch da-
durch deutlich zu Tage, dass es
weniger Unklarheiten und Streit
gibt, weil es kaum zu der Streit-
frage kommt, ob die detailliert
festgelegte Arbeit einen Feh-
ler aufweist oder nicht. Je we-
niger Details über die Beschaf-
fenheit der Arbeit im Vertrag ge-
regelt sind, desto eher werden
die Fallgruppen 2 oder 3 zum
Zug kommen und desto mehr
werden Sachverständige heran-
gezogen werden.
Wichtig! Richtige Zuordnung
der vertraglichen Vereinbarung
zur entsprechenden Fallgruppe.
Ein außergerichtlich tätiger
Sachverständiger, der die ver-
traglichen Vereinbarungen nicht
der entsprechenden Fallgruppe
zuordnen kann und daher auch
nicht in der richtigen Reihen-
folge vorgehen kann, kommt
zwangsläufig zu falschen Ergeb-
nissen. Der für ein Gericht tä-
tige Sachverständige muss sich
mit diesen Fragen weniger be-
fassen, weil der Richter vor der
Formulierung des Beweisbe-
schlusses die richtige Einord-
nung in eine der drei Fallgrup-
pen professionell besorgt hat.
Gut gerüstet ist auf jeden Fall
der Sachverständige, der weiß,
welche Überlegungen zur Bil-
dung der drei Fallgruppen und
der jeweils daraus folgenden
Antworten geführt haben.
In Zukunft werden Sachverstän-
dige, die von einem Gericht
zugezogen werden, in Beweisbe-
schlüssen verstärkt auf Formu-
lierungen stoßen, die der Ge-
setzgeber in den Fallgruppen
2 und 3 eingeführt hat.
Zuordnung von Ist-
zu Soll-Zustand
Fallgruppe 1: Die Beschaffenheit
der Arbeit ist im Vertrag verein-
bart.
Unternehmer und Besteller
berufen sich auf einen schrift-
lichen oder mündlichen Vertrag,
in dem die Einzelheiten der
Ausführung der Arbeit festge-
legt sind. Hier hat der Sachver-
ständige, der vom Besteller
außergerichtlich zugezogen wird
mit der Behauptung, die Arbeit
weise einen Mangel auf, zu prü-
fen, ob die ausgeführte Arbeit
(Ist-Zustand) die im Vertrag
vereinbarte Beschaffenheit
(Soll-Zustand) aufweist. Ent-
spricht der vom Sachverständi-
gen festgestellte Ist-Zustand
dem aus dem Vertrag ablesba-
ren Soll-Zustand, so hat die
Arbeit die vereinbarte Beschaf-
fenheit und ist damit frei von
Mängeln, § 633 Abs. 2, Satz 1.
Entspricht der vom Sachverstän-
digen angetroffene Ist-Zustand
nicht den im Vertrag festgeleg-
ten Soll-Zustand, so sind Män-
gel vorhanden, die einzeln auf-
zulisten sind.
Fallgruppe 2: Der erstrebte Ver-
wendungszweck ist feststellbar
Die Beschaffenheit der Ar-
beit ist nicht vereinbart, weil
Unternehmer und Besteller das
vergessen haben oder für über-
flüssig gehalten oder als unpro-
blematisch angesehen haben. In
diesem Fall der Vertragslücke
muss sich der Sachverständige
der Mühe unterziehen, den Ver-
wendungszweck der streitigen
Arbeit zu erforschen, sich also
zu fragen, zu welchem Zweck
die Arbeit ausgeführt wurde,
welche Ziele mit dieser Arbeit
erreicht werden sollten und aus
welchen Gründen die Arbeit
ausgeführt wurde. Hat der Sach-
verständige den Verwendungs-
zweck herausgefunden und nie-
dergeschrieben, dann hat er
weiter zu prüfen, ob sich die
streitige Arbeit für diesen Ver-
wendungszweck eignet. Hier
muss er erklären, ob mit der
Arbeit der Zweck, der nach dem
Vertrag erreicht werden soll,
erreicht wird oder nicht. Kommt
der Sachverständige zu dem
Ergebnis, dass der Zweck mit der
von ihm untersuchten Arbeit
erreicht wird, dann ist die Ar-
beit frei von Mängeln, § 633
Absatz 2, Satz 1 Nr. 1. Stellt
der Sachverständige hingegen
fest, dass sich der nach dem Ver-
trag vorausgesetzte Zweck mit
der von ihm untersuchten Ar-
beit nicht erreichen lässt, haf-
tet der Arbeit ein Mangel an.
Fallgruppe 3: Der erstrebte Ver-
wendungszweck ist nicht fest-
stellbar
Ist die Beschaffenheit nicht
vereinbart und auch kein be-
stimmter Verwendungszweck
festzustellen, dann kommt es
nach § 633 Abs. 2, Satz 2 Nr.
2 darauf an, ob sich die Arbeit
für die gewöhnliche Verwendung
eignet, das ist die normale und
übliche Verwendung. Zusätzlich
muss der Sachverständige noch
Feststellungen darüber treffen,
ob die Arbeit eine Beschaffen-
heit aufweist, die bei Arbeiten
der gleichen Art üblich ist und
die der Besteller nach der Art
dieser Arbeit erwarten kann.
Dem Sachverständigen wird also
– über die Eignungsprüfung für
die gewöhnliche Verwendung
hinaus – noch abverlangt, ei-
nen Vergleich mit Arbeiten der
gleichen Art anzustellen und aus
der Sichtweise des Bestellers
dessen Erwartungen zu skizzie-
ren. Erst wenn der Sachverstän-
dige zu dem Ergebnis gekom-
men ist,
– dass sich die Arbeit für die
gewöhnliche Verwendung
eignet und
– dass sie eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Arbeiten
der gleichen Art üblich ist
und
– dass sie eine Beschaffenheit
aufweist, die der Besteller
nach der Art der Arbeit er-
warten kann, ist die Arbeit
frei von Mängeln. Fehlt auch
nur eine dieser drei Voraus-
setzungen, dann haftet der
Arbeit ein Mangel an.
Zur Abrundung noch zwei klas-
sische Mangel-Definitionen:
§ 633 Absatz 2, Satz 3 bringt
eine lange geforderte Klarstel-
lung: „Einem Sachmangel steht
es gleich, wenn der Unterneh-
mer ein anderes als das bestellte
Werk oder das Werk in zu ge-
ringer Menge herstellt.“
Berlin, im Mai 2002
Alle Urheber- und Weiterverwen-
dungsrechte hat Reinhold Haas,
Payer-Str. 9, 72764 Reutlingen,
Autor des Standardwerkes „Der
Sachverständige des Hand-
werks“, 5. Auflage 2001, Gent-
ner Verlag Stuttgart, Forststraße.
1) § 839 Abs. 3 BGB hat folgenden Wort-
laut:
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig
unterlassen hat, den Schaden durch den
Gebrauch eines Rechtsmittels abzuweh-
ren“
2) Wagner, Das Zweite Schadensersatzrechts-
änderungsgesetz, Neue Juristische Wo-
chenschrift (NJW) 2002, S. 2049 ff
(2061f); ausführlich auch IfS-Informa-
tionen 5/2002, S. 5 ff
FACHBEREICH SACHVERSTÄNDIGE
Notiert
Kundenservice – Kunden-
freundlichkeit?
Die Firma Protimeter ist
Hersteller von Feuchtemeßge-
räten in Deutschland. Leider ist
sie nicht in der Lage defekte
Geräte auch in Deutschland re-
parieren zu lassen. Im Gegen-
teil: die Firma verweist auf ihr
Unternehmen in England, wel-
ches jetzt die Reparaturen aus-
führt. Dazu kommt, dass der
Kunde seine defekten Geräte
selbst nach England senden soll.
Von Kundenfreundlichkeit
kann aber in diesem Fall keine
Rede mehr sein.
Max Arheit
Landesvorsitzender
LV Baden-Württemberg
Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 20