Schützen & Erhalten · März 2003 · Seite 18
FACHBEREICH SACHVERSTÄNDIGE
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachfolgend stelle ich Ih-
nen zwei Merkblätter des
ZDH vor, die der Zentral-
verband des Deutschen
Baugewerbes an seine
Mitgliedsverbände unter
den Kürzeln R 016/2003
und R 017/2003 mit Da-
tum vom 28. Januar 2003
verteilt hat.
Das erste Merkblatt zur „Haf-
tung für die gerichtliche Sach-
verständigentätigkeit“ ist eine
Reaktion des ZDH auf die Ein-
führung des § 839 a BGB zum
1. August 2002.
Der Zentralverband des Deut-
schen Baugewerbes hat in sei-
nem Anschreiben (Verfasserkür-
zel es-hy) dazu angemerkt:
§ 839 a BGB in der seit 1.
August 2002 geltenden Fassung
bezweckt die Beseitigung des
Unterschiedes zwischen der
Haftung des beeidigten und des
nicht beeidigten gerichtlichen
Sachverständigen dadurch, dass
sowohl der beeidigte als auch
der unbeeidigte Sachverständige
für Vorsatz und grobe Fahrläs-
sigkeit haftet. Die Haftungsver-
schärfung für die gerichtliche
Gutachtertätigkeit gegenüber
der bisherigen Rechtslage liegt
darin, dass nunmehr der
Gerichtsgutachter bei jeder
durch ein falsches Gutachten
vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig herbeigeführten Vermögens-
schädigung haftbar gemacht
werden kann (vgl. auch Rund-
schreiben R 096/2002 [ZDH]
vom 26.07.2002).
Der ZDH erläutert in seinem
Merkblatt die Auswirkungen die-
ser Rechtsänderung eingehend
und weist in diesem Zusammen-
hang insbesondere darauf hin,
dass die neue Rechtslage für alle
gerichtlichen Gutachtenaufträge
gilt, die dem Sachverständigen
nach dem 1. August 2002 in
Auftrag gegeben worden sind.
Das zweite Merkblatt ist
eine „Gebrauchsanweisung für
öffentlich bestellte und verei-
digte Sachverständige, die die
Frage zu beantworten haben, ob
eine Arbeit einen Mangel auf-
weist oder ob sie mangelfrei ist“.
Hierzu hat der Zentralver-
band des Deutschen Baugewer-
bes in seinem Anschreiben (Ver-
fasserkürzel es-hy) angemerkt:
Ausgehend von einer Erläu-
terung des Wortlauts des § 633
Abs. 2 BGB, der den Begriff des
Sachmangels bei der Werklei-
stung definiert, wird anhand von
drei Fallgruppen erläutert, wie
Sachverständige bei der Beant-
wortung der Frage, ob eine Ar-
beit frei von Mängeln ist oder
nicht, vorzugehen haben.
ZDH-Merkblatt: Ver-
schärfung der Haftung
für die gerichtliche
Sachverständigen-
tätigkeit
Stand: Januar 2003
Der von der Bundesregierung
vorgelegte „Entwurf eines Zwei-
ten Gesetzes zur Änderung scha-
densersatzrechtlicher Vorschrif-
ten“ (BT-Drucks. 14/7752) sieht
in einem neuen § 839 a BGB
eine gegenüber der bisherigen
Rechtslage verschärfte Haftung
des gerichtlichen Sachverstän-
digen vor. Die Bestimmung hat
folgenden Wortlaut:
„§ 839 a Haftung des gericht-
lichen Sachverständigen
1)
Erstattet ein vom Gericht
ernannter Sachverständiger
vorsätzlich oder grob fahr-
lässig ein unrichtiges Gut-
achten, so ist er zum Ersatz
des Schadens verpflichtet,
der einem Verfahrensbetei-
ligten durch eine gerichtli-
che Entscheidung entsteht,
die auf diesem Gutachten
beruht.
2)
§ 839 Abs. 3 ist entspre-
chend anzuwenden“
I.
Begründung des
Gesetzgebers
Begründet wird die Notwendig-
keit der neuen Regelung mit der
unterschiedlichen Rechtslage, je
nachdem, ob der Sachverstän-
dige beeidigt worden oder un-
beeidigt geblieben ist. Der be-
eidigte Sachverständige – so die
Gesetzesbegründung – hafte
nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§§ 154, 163 StGB (fahrlässiger
Falscheid) für jeden Vermögens-
schaden bereits bei fahrlässi-
ger Falschbegutachtung. Der un-
beeidigte Sachverständige hafte
für Vermögensschäden nach
§ 826 BGB erst bei vorsätzli-
cher Falschbegutachtung. Ob –
so ist in der Gesetzesbegrün-
dung weiter zu lesen – ein Sach-
verständiger beeidigt oder un-
beeidigt geblieben sei, sei eine
verfahrensrechtlich und straf-
rechtlich beachtliche Unter-
scheidung. Haftungsrechtlich sei
dies indes kein geeignetes
Differenzierungskriterium. Mit
dem neuen § 839 a BGB soll
deshalb der Unterschied zwi-
schen der Haftung des beeidig-
ten und des nicht beeidigten
gerichtlichen Sachverständigen
dadurch beseitigt werden, dass
sowohl der beeidigte als auch
der unbeeidigte Sachverständige
für Vorsatz und grobe Fahrläs-
sigkeit haftet.
Die Haftungsverschärfung
für die gerichtliche Gutachter-
tätigkeit liegt darin, dass auf-
grund der neuen Vorschrift der
Gerichtsgutachter nicht mehr –
wie bisher – nur bei der vor-
sätzlichen oder grob fahrlässi-
gen Verletzung eines absoluten
Recht nach § 823 Abs. 1 BGB
(z. B. Leben, Gesundheit, Frei-
heit, Eigentum...) oder der Ver-
letzung eines Schutzgesetzes in
Verbindung mit § 823 Abs. 2
BGB haftet, sondern bei jeder
durch ein falsches Gutachten
vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig herbeigeführten Vermögens-
schädigung.
II. ZDH gegen die
neue Haftungs-
vorschrift
Der Zentralverband des Deut-
schen Handwerks (ZDH) hatte
sich in einer Eingabe an das
federführend zuständige Bun-
desjustizministerium bis zuletzt
mit Nachdruck gegen eine Ver-
schärfung der Sachverständigen-
haftung gewandt.
Er hatte – neben anderen
Argumenten – seine Ablehnung
im wesentlichen damit begrün-
det, dass keine rechtsstaatlichen
Untersuchungen bekannt sind,
die einen Handlungsbedarf für
eine derartige Haftungsverschär-
fung begründen würden. Er ist
nach wie vor der Auffassung,
dass der bisherige Haftungstat-
bestand einer sittenwidrigen
vorsätzlichen Vermögensschädi-
gung nach § 826 BGB ausreicht,
um evtl. in der Praxis auftre-
tende Vermögensschadensfälle
sachgerecht zu lösen.
III. Haftungsvor-
schrift am 1. 8.
2002 in Kraft
getreten
Inzwischen ist die neue Haf-
tungsvorschrift mit dem vorer-
wähnten Wortlaut am 01. Au-
gust 2002 in Kraft getreten.
Die Haftung betrifft nur sol-
che Sachverständige, die von
einem Gericht (und nicht von
der Staatsanwaltschaft bzw. der
Polizei im Rahmen staatsanwalt-
licher Ermittlungstätigkeit) be-
auftragt worden sind.
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
Telefax: (0 25 91) 94 96 54
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