Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 20
1
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäßden§§16 ff.Energieeinsparverordnung (EnEV)
�
Sonstiges (freiwillig)
�
Modernisierung
(Änderung /Erweiterung)
�
Neubau
�
Vermietung /Verkauf
AnlassderAusstellung
desEnergieausweises
Gebäudenutzfläche (A
N
)
AnzahlWohnungen
BaujahrAnlagentechnik
BaujahrGebäude
Gebäudeteil
Adresse
Gebäudefoto
(freiwillig)
Gebäudetyp
Gebäude
Gültig bis:
Unterschrift desAusstellers
�
Aussteller
�
Eigentümer
Datum
Aussteller
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das
gesamteWohngebäude oder den oben bezeichnetenGebäudeteil.Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht,
einenüberschlägigenVergleich vonGebäuden zuermöglichen.
Hinweise zur Verwendung des Energieausweises
DemEnergieausweis sind zusätzliche Informationen zurenergetischenQualitätbeigefügt (freiwilligeAngabe).
�
DatenerhebungBedarf/Verbrauchdurch
Der Energieausweis wurde auf derGrundlage von Auswertungen des
Energieverbrauchs
erstellt. Die Ergeb-
nissesindauf
Seite3
dargestellt.
�
DerEnergieausweiswurde auf derGrundlage vonBerechnungen des
Energiebedarfs
erstellt.Die Ergebnisse
sindauf
Seite2
dargestellt.Zusätzliche Informationen zumVerbrauch sind freiwillig.
�
Die energetischeQualität einesGebäudes kann durch die Berechnung des
Energiebedarfs
unter standardisierten
RandbedingungenoderdurchdieAuswertungdes
Energieverbrauchs
ermitteltwerden.AlsBezugsfläche dient die
energetischeGebäudenutzfläche nach derEnEV, die sich in derRegel von den allgemeinenWohnflächenangaben
unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (
Erläuterungen –
sieheSeite4
).
Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes
2
ENERGIEAUSWEIS
für Wohngebäude
gemäßden§§16 ff.Energieeinsparverordnung (EnEV)
EinsetzbarkeitalternativerEnergieversorgungs-
systeme
�
LüftungsanlagemitWärmerückgewinnung
�
Lüftungsanlage ohneWärmerückgewinnung
�
Schachtlüftung
�
Fensterlüftung
DieLüftung erfolgtdurch:
Lüftungskonzept
�
Kühlung
�
Lüftung
�
Warmwasser
�
Heizung
AlternativeEnergieversorgungssystemewerden
genutzt für:
�
nach
§
5EnEV vorBaubeginn geprüft
Sonstige Angaben
4
)
Vergleichswerte Endenergiebedarf
Hilfsgeräte
3
)
Warmwasser
Heizung
Gesamt in kWh/(m
2
·a)
JährlicherEndenergiebedarf in kWh/(m
2
·a) für
Energieträger
Endenergiebedarf
W/(m²·K)
EnEV-AnforderungswertH
T
�
kWh/(m²·a)
EnEV-Anforderungswert
W/(m²·K)
Gebäude Ist-WertH
T
�
kWh/(m²·a)
Gebäu
Is-W rt
EnergetischeQualitätderGebäudehülle
Primärenergiebedarf
Nachweis der Einhaltung des
§
3 oder
§
9 Abs. 1 EnEV
2
)
Energiebedarf
Berechneter Energiebedarf des Gebäudes
CO
2
-Emissionen
1
)
kg/(m²·a)
Das verwendeteBerechnungsverfahren ist durchdieEnergieeinsparverordnung vorgegeben. Insbesonderewegen standardisierterRand-
bedingungenerlauben die angegebenenWerte keineRückschlüsseauf den tatsächlichenEnergieverbrauch.DieausgewiesenenBedarfs-
wertesind spezifischeWerte nach derEnEV proQuadratmeterGebäudenutzfläche (A
N
).
1
)
freiwilligeAngabe
3
)
ggf.einschließlichKühlung
2
)
nur in denFällen desNeubaus und derModernisierung auszufüllen
4
)
EFH–Einfamilienhäuser,MFH–Mehrfamilienhäuser
Erläuterungen zum Berechnungsverfahren
0 50 100 150 200 250 300 350 400 >400
Endenergiebedarf
Primärenergiebedarf („Gesamtenergieeffizienz“)
kWh/(m²·a)
kWh/(m²·a)
0 50 100 150 200 250 300 350 400 >400
Seit 1. Oktober 2007 ist sie
nun in Kraft – die Novelle der
Energieeinsparverordnung
(kurz: EnEV’07). Mit mehr als
doppelt so viel Gesetzestext
und antizipierten Regeln (DIN)
als bisher ist sie nicht einfach
mal schnell durchgelesen.
Die EnEV ist ein Gesetz im
Baurecht. Deshalb werden wir als
Holz- und Bautenschützer, aber
auch als Eigentümer von Wohn- und
Betriebsgebäuden, unweigerlich mit
ihr in Berührung kommen. Mit einer
Gebäude? Hierbei gibt es zahlreiche
Fallunterscheidungen. In Bild 2
wird der Versuch unternommen, die
wichtigsten Fälle auf einen Blick er-
fassbar zu machen. Der voraussicht-
lich billigere verbrauchsbezogene
Energieausweis ist demnach nur
für größere Wohngebäude geringen
Alters zulässig.
Wozu soll er gut sein, dieser
Energieausweis für Gebäude? Seine
vorrangige Aufgabe soll es werden,
als beglaubigtes Zeugnis über den
Energieverbrauch eines Gebäudes ei-
nen diesbezüglichen objektivierten
Vergleich mit anderen Gebäuden zu
ermöglichen und erforderlichenfalls
Verbesserungsmaßnahmen zu pro-
vozieren. Auf diesem Wege will man
die Energieeinsparungspotenziale im
Gebäudebestand sukzessive erschlie-
ßen. Dem wird mit der Androhung
eines Bußgeldes (bis 15.000
€
bei
Verweigerung der Einsichtgabe
eines aktuellen Energieausweises)
Nachdruck verliehen.
Von besonderem Interesse für
den Gebäudeeigentümer sind die
Möglichkeiten für die Verbesserung
der energetischen Gebäudeei-
genschaften, die sich letztlich in
Energieeinsparungen auch finanziell
auszahlen. Damit möchte ich mich
in der nächsten Ausgabe von Schüt-
zen & Erhalten befassen.
Fachbereiche
Sachverständige
Was man über die Novelle der Energieein-
sparverordnung wissen sollte
Diese Pflicht gilt für Neubauten ab
sofort, für bestehende Wohngebäude
bis Baujahr 1965 ab 01.07.08, für
jüngere Wohngebäude ab 01.01.09
und für Nichtwohngebäude erst ab
01.07.09.
Was beinhaltet er, dieser Ener-
gieausweis für Gebäude? Die ersten
beiden Blätter eines Gebäude-En-
ergieausweises sind in Bild 1 zu
sehen. In kurzer, übersichtlicher
und attraktiver Form werden die
Haupteigenschaften des Gebäudes
bezüglich seines Energieverbrauchs
(man spricht hier gern von der en-
ergetischen Qualität des Gebäudes)
vorgestellt. In einer anschaulichen
Tachometerskala wird der Norme-
nergieverbrauch eingetragen. Um
einen objektivierten Vergleich der
energetischen Qualität verschiedener
Gebäude zu ermöglichen, werden
vereinheitlichte normierte Rand-
bedingungen festgelegt. Je nach
dem, ob neben dem Wetter auch die
Nutzungsbedingungen vereinheitlicht
werden, unterscheidet man zwei Va-
rianten des Energieausweises – den
bedarfsbezogenen oder den ver-
brauchsbezogenen. Ohne hier weiter
ins Detail gehen zu können, werden
ihre wichtigsten Unterscheidungs-
merkmale in Bild 1 vorgestellt.
Gilt die Pflicht zur Erstellung
eines Energieausweises für alle
Energieausweis auf der Grund-
lage des Energiebedarfs
bedarfsbasierter/bedarfsorien-
tierter/bedarfsbezogener Ener-
gieausweis/Bedarfsausweis
Bestandsaufnahme der wär-
metechnischen Qualität des
Gebäudes entsprechend seiner
bau- und anlagentechnischen
Kenngrößen
tiefgründige Analyse des bau-
lichen und anlagentechnischen
Ist-Zustandes, Schwachstellen
erkennbar, Modernisierungs-
empfehlungen ableitbar
neutrale (bezüglich Wetter und
Verbraucher) Bewertung des
Gebäudes
im Abgleich mit tatsächlichem
Energieverbrauch Hinweise auf
„Abdriften“ der energetischen
Qualität möglich
hoher Aufwand für Erstellung
Energieausweis auf der Grund-
lage des Energieverbrauchs
verbrauchsbasierter/verbrauchs-
orientierter/verbrauchsbezoge-
ner Energieausweis/Verbrauch-
sausweis
Darstellung der der aktuellen
energetischen Situation des
Gebäudes aus den witterungs-
bereinigten Energieverbrauchs-
daten
geringer Aufwand für Erstellung
Abhängigkeit der ausgewiese-
nen energetischen Qualität vom
Nutzerverhalten
Extranalyse für Schwachstel-
lenerkennung und Modernisie-
rungsempfehlungen erforderlich
Abb. 2: Ausstellungspflichten und Anwendungsbereiche der Energieausweisformen.
kleinen Artikelserie sollen einige
speziell für unsere Verbandsmitglie-
der besonders wichtigen Problem-
kreise vorgestellt werden.
Teil 1:
Der Energieausweis
Im Zentrum des Interesses an
den Neuigkeiten der EnEV’07 steht
zweifellos die Pflicht zur Erstel-
lung und Einsichtgabe von Ener-
gieausweisen und der Beifügung
von Modernisierungsempfehlungen.
Abb. 1: Energieausweisvarianten
im Vergleich.