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Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 18
die umfassende rechtliche Ausbil-
dung des Rechtsanwalts oder seine
besondere Pflichtenstellung im
Rechtssystem erforderlich ist, oder
ob die juristische Qualifikation des
nichtanwaltlichen Dienstleisters
ausreicht.
4. Das RDG erlaubt unentgeltli-
che Rechtsdienstleistungen
§6 RDG erklärt die unentgelt-
liche Rechtsdienstleistung grund-
sätzlich für zulässig:
Rechtsdienstleistungen, die
nicht im Zusammenhang mit einer
entgeltlichen Tätigkeit stehen,
sollen künftig erlaubt sein.
Das betrifft einerseits die
Rechtsberatung im Familien- und
Freundeskreis und begünstigt ande-
rerseits die altruistische, karitative
Rechtsberatung. Der Begriff der
Unentgeltlichkeit wird enger als
im Bürgerlichen Recht definiert.
„Kostenlose“ Serviceangebote
(etwa die von einer Bank für den
– potentiellen – Kunden kostenlos
und unverbindlich angebotene
Testamentsberatung) sind danach
nicht unentgeltlich im Sinne des
RDG, weil sie im Zusammenhang mit
dem entgeltlichen Geschäft stehen,
für das geworben werden soll.
Werden z. B. in einem Verein
oder in sozialen Einrichtungen
unentgeltlich Rechtsdienstleistun-
gen angeboten, muss die Qualität
der Rechtsdienstleistung dadurch
sicher gestellt sein, dass eine ju-
ristisch qualifizierte Person daran
beteiligt wird. Erforderlich, aber
auch ausreichend ist, dass die
Rechtsdienstleistung unter Anlei-
tung einer Person erbracht wird,
die beide Staatsexamen bestanden
hat. Die vor Ort beratende Person
muss entsprechend geschult und
fortgebildet werden, zudem muss
die Möglichkeit bestehen, zur Not
in einem konkreten Fall auf die
besonderen juristischen Kenntnisse
der anleitenden Person zurückgrei-
fen zu können.
Zum Schutz der Rechtsuchen-
den ist es möglich, Personen oder
Einrichtungen, die außerhalb des
Familien- und Bekanntenkreises
dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat
erteilen, die unentgeltliche Rechts-
dienstleistung zu untersagen.
5. Das RDG ermöglicht allen Ver-
einen die rechtliche Beratung
ihrer Mitglieder
Während nach geltendem Recht
nur berufsständische und berufs-
standsähnliche Vereinigungen
(z.B. Gewerkschaften, Arbeitge-
Fachbereiche
Sachverständige
berverbände, Haus und Grund,
Mietervereine) ihre Mitglieder
rechtlich beraten dürfen, soll dies
künftig grundsätzlich nach § 7 RDG
jeder Vereinigung erlaubt sein.
Dies betrifft etwa die großen Mit-
gliedervereine wie beispielsweise
Automobilclubs.
Allerdings dürfen die Rechts-
dienstleistungen auch künftig nicht
Hauptzweck einer Vereinigung sein.
Außerdem muss eine sachgerechte
Mitgliederberatung gewährleistet
sein. Dies soll künftig vor allem
dadurch sichergestellt werden, dass
eine juristisch qualifizierte Person
an der Beratung beteiligt sein und
die Institution personell, sachlich
und finanziell angemessen ausge-
stattet sein muss. Vereinen, die
dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat
erteilen, kann die weitere Erbrin-
gung von Rechtsdienstleistungen
untersagt werden.
6. Das RDG reglementiert nur das
Forderungsinkasso und nicht
den Forderungskauf
Wie bisher fällt das gesamte
klassische Inkassogeschäft unter
den Anwendungsbereich des RDG.
Will also jemand eine Forderung nur
zur Einziehung erwerben, ohne das
wirtschaftliche Risiko zu überneh-
men (Forderungsinkasso), muss er
sich bei der Landesjustizverwaltung
registrieren lassen. Der Vollerwerb
einer Forderung (Forderungskauf)
soll demgegenüber auch ohne eine
Inkassoregistrierung zulässig sein.
Dies trägt dem Umstand Rech-
nung, dass Forderungen gerade im
heutigen Wirtschaftsleben schnell
und leicht übertragbar sein und
grundsätzlich auch als Refinan-
zierungsinstrument zur Verfügung
stehen müssen.
Einem besonderen Schutzbe-
dürfnis des Schuldners wird dabei
durch die gesetzliche Regelung
von Zustimmungserfordernissen
Rechnung getragen, wie sie das
neue Recht nunmehr auch zur
Abtretbarkeit anwaltlicher Hono-
rarforderungen vorsieht. Rechtsan-
wältinnen und Rechtsanwälte sollen
danach ihre Honorarforderungen zu
Einziehungszwecken abtreten oder
an Dritte veräußern können, wenn
der Mandant der Abtretung nach
vorheriger Aufklärung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Damit
können künftig nach dem Vorbild
der ärztlichen und zahnärztlichen
Verrechnungsstellen auch anwalt-
liche Verrechnungsstellen tätig
werden.
7. Die Regelungen über die
Prozessvertretung vor Gericht
werden in allen Verfahrens-
ordnungen aneinander ange-
glichen
Anders als das Rechtsbera-
tungsgesetz beschränkt sich das
Rechtsdienstleistungsgesetz auf die
außergerichtlichen Rechtsdienstleis-
tungen. Daher werden die einzelnen
Verfahrensordnungen (ZPO, FGG,
ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Rege-
lungen darüber ergänzt, wer wen
in welchen gerichtlichen Verfahren
vertreten kann. Zu diesem Zweck
werden die bisher uneinheitlichen
Vorschriften der einzelnen Verfah-
rensordnungen einander so weit wie
möglich angeglichen.
Die Vertretungsbefugnis im Zi-
vil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-
und Finanzgerichtsprozess soll dabei
nicht in demselben Umfang freige-
geben werden wie bei der außerge-
richtlichen Rechtsdienstleistung. Die
Kenntnisse, die erforderlich sind, um
einen Gerichtsprozess sachgerecht
zu führen, sowie der Schutz der
Gerichte erfordern und rechtfertigen
stärkere Einschränkungen als im
außergerichtlichen Bereich.
Nach geltendem Recht muss
sich ein Mandat in bestimmten
Gerichtsverfahren (z. B. vor den
Bundesgerichten, in den meisten Be-
rufungsverfahren, in zivilrechtlichen
Prozessen vor dem Landgericht und
in bestimmten familiengerichtlichen
Verfahren) durch einen Anwalt ver-
treten lassen. Die entsprechenden
Regelungen der Prozessordnungen
sollen beibehalten werden. Abge-
sehen von diesen Fällen kann eine
Partei selbst entscheiden, ob sie sich
selbst vertritt oder einen professio-
nellen Vertreter einschaltet.
Die entgeltliche professionelle
Vertretung soll grundsätzlich wei-
terhin durch Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte erfolgen. Wer
andere beruflich vor Gericht vertritt,
muss zum Schutz des Vertretenen
bestimmten Qualifikationsanforde-
rungen genügen. Deshalb schlägt
der Gesetzentwurf vor, in allen
Gerichtsverfahren, in denen kein
Anwaltszwang besteht, neben der
Vertretung durch Rechtsanwälte
grundsätzlich nur die Vertretung
– durch Beschäftigte der Prozess-
partei
– durch unentgeltlich tätige
Familienangehörige der Pro-
zesspartei,
– durch unentgeltlich tätige
Volljuristen oder
– durch unentgeltlich tätige
Streitgenossen
zuzulassen. Registrierte Inkas-
sounternehmen dürfen künftig
das gerichtliche Mahnverfahren
betreiben; ihre Vergütung für die
Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren
ist dabei zum Schutz der Schuldner
nur bis zu einem Betrag von 25,00
EUR erstattungsfähig. Personen, die
nach den neuen Regelungen nicht
zur Prozessvertretung zugelassen
sind, können vom Gericht künftig
– anders als im geltenden Recht
– als Beistand in der Gerichtsver-
handlung zugelassen werden, wenn
hierfür ein Bedürfnis besteht.
In steuerrechtlichen Angele-
genheiten bleiben die Angehörigen
der steuerberatenden Berufe ver-
tretungsbefugt. Auch die bereits
nach geltendem Recht bestehenden
Vertretungsbefugnisse für Arbeit-
geberverbände, Gewerkschaften,
Sozialverbände und Rentenberater
werden übernommen. Im arbeits-
gerichtlichen Verfahren werden die
Befugnisse der Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften auf die Vertre-
tung vor dem Bundesarbeitsgericht
ausgeweitet.
Häufig fungieren die Personen,
die bei Gewerkschaften und Verbän-
den für die Übernahme der Prozess-
vertretung qualifiziert sind, auch
als ehrenamtliche Richter in der
Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit.
Eine Unvereinbarkeitsregelung soll
daher von vornherein verhindern,
dass der Verdacht einer Interessen-
kollision oder Voreingenommenheit
des Gerichts aufkommt. Deshalb
wird in allen Verfahrensordnungen
angeordnet, dass Richter grundsätz-
lich nicht als Vertreter bei einem
Gericht auftreten dürfen, dem sie
selbst angehören. Für ehrenamtliche
Richter wird dieser Grundsatz auf
die jeweiligen Spruchkörper des
Gerichts eingeschränkt, denen sie
angehören.
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