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Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
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Möglichkeiten und Risiken nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz
Unter diesem Titel wird auf der
diesjährigen Sachverständigen-
tagung des DHBV im Leipziger
Renaissance-Hotel Prof. Dr.
Uwe Meiendresch, Vorsitzen-
der Richter am Landgericht
Aachen, einen ausführlichen
Vortrag halten.
Das Gesetz, welches am 1. Juli
2008 das sogenannte Rechtsbe-
ratungsgesetz ablöst, ermöglicht
zukünftig auch Personen, die keine
Rechtsanwälte sind, in gewissem
Umfang Rechtsdienstleistungen zu
erbringen. Aufgabe des Vortrags
von Prof. Dr. Meiendresch ist es, ob
und ggfs. unter welchen Vorausset-
zungen Architekten, Bauingenieure
oder andere Bausachverständige
über Fragen des öffentlichen und
privaten Baurechts beraten dürfen.
Erörtert werden auch Möglichkeiten
einer Zusammenarbeit von Bausach-
verständigen mit rechtsberatenden
Berufen, etwa Rechtsanwälten.
Der Vortrag dient einer ersten
Orientierung bereits vor Inkrafttre-
ten des Gesetzes. Viele Fragestellun-
gen werden sich erst beantworten
lassen, wenn später gerichtliche
Entscheidungen vorliegen. Erst
einmal dürfte, wie bei neuen Ge-
setzen immer, Rechtsunsicherheit
entstehen. Wir werden vom DHBV
Fachbereich Sachverständige die
Entwicklung dieses Gesetzes in
der Praxis genau beobachten. Zur
Einstimmung auf das Thema ist
nachfolgend eine Veröffentlichung
wiedergegeben, die sich mit diesem
Thema ausführlicher beschäftigt und
zeigt, dass einiges in dieser Rich-
tung in Bewegung ist. Die Veröffent-
lichung aus den IfS:„Informationen“
5/07 gibt eine Pressemittteilung
vom 11.10.2007 des Referats
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
(
wieder, die
nachfolgend abgedruckt ist. Die
Redaktion der IfS:„Informationen“
schreibt in ihrer Anmerkung zu der
Veröffentlichung, dass das neue
Gesetz in der vorliegenden Fassung
gegenüber einem früheren Entwurf
die Möglichkeiten einschränkt, dass
sinnvolle „Annex“-Rechtsberatungen
in gewissem Umfang auch durch
Nicht-Juristen erbracht werden
dürfen. Weiterhin schreibt die Re-
daktion der IfS:„Informationen“:
„Der ursprüngliche Entwurf war
ein durchaus ausgeglichener Kompro-
miss, der einerseits gewährleistete,
dass der Kernbereich der rechtlichen
Beratung und Vertretung allein den
Anwälten vorbehalten blieb. Ande-
rerseits öffnete der Entwurf sinnvoll
die zulässige Rechtsdienstleistung
als erlaubte Nebenleistung für alle
unternehmerisch tätigen Personen.
Da auch der Bundesrat eine
eher restriktive Einstellung zur
Öffnung des Rechtsberatungsrechts
hat, wird er voraussichtlich dem
Gesetzesentwurf zustimmen. Damit
dürfte sich für Sachverständige im
Vergleich zur geltenden Rechtslage
wenig ändern.“
Nachfolgend die Pressemittei-
lung vom 11.10.2007 des Refe-
rats Presse- und Öffentlichkeits-
arbeit des Bundesministeriums
der Justiz, entnommen aus den
IfS:„Informationen“ 5/07:
„Der Deutsche Bundestag hat
heute das neue Rechtsdienstleis-
tungsgesetz (RDG), mit dem die
Rechtsberatung neu geordnet wird,
beschlossen. Stimmt der Bundesrat
zu, kann das Gesetz zum 1. Juli 2008
in Kraft treten.“
„Das neue Rechtsdienstleistungs-
gesetz erhält das Anwaltsmonopol für
den gesamten Kernbereich rechtlicher
Dienstleistungen. Allerdings wird es
künftig moderate Öffnungen geben“,
sagte Bundesjustizministerin Bri-
gitte Zypries.
Im Interesse einer sachgerech-
ten, unabhängigen Rechtsberatung
bleibt es auch in Zukunft bei dem
Grundsatz, dass die Vertretung
vor
Gericht, ebenso wie die außerge-
richtliche Beratung in den Händen
Die Eckpunkte des
neuen RDG im
Einzelnen:
1. Das RDG führt keine um-
fassende Rechtsdienstleis-
tungsbefugnis unterhalb der
Rechtsanwaltschaft ein
Wer umfassend rechtlich beraten
will, muss Volljurist sein – d. h. er
muss beide juristischen Staatsexamen
bestanden haben. Darüber hinaus
muss er als Rechtsanwalt zugelassen
sein. Für die Rechtsuchenden ist es
wichtig, sich auch künftig darauf ver-
lassen zu können, dass umfassender
Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten erteilt wird, die
gesetzlich in besonderer Weise zur
Unabhängigkeit, Verschwiegenheit
und Wahrung der Mandanteninter-
essen verpflichtet sind. Damit wird
es auch in Zukunft keine umfas-
sende Rechtsberatungsbefugnis für
Fachhochschulabsolventen (hier
vor allem Diplom-Wirtschaftsjuris-
ten) oder Absolventen des ersten
juristischen Examens geben. Dem
Anliegen der Diplomjuristen, die
an den Fachhochschulen ursprüng-
lich mit dem Ziel einer abhängigen
Beschäftigung in Verwaltung oder
Wirtschaft ausgebildet wurden, auch
selbständig tätig werden zu können,
trägt der Gesetzentwurf allerdings in
gewissem Umfang Rechnung. Durch
die Neuausrichtung des Begriffs der
Rechtsdienstleistung, die Erweite-
rung der zulässigen Nebenleistungen
gibt es auch für Diplomjuristen ein
neues Betätigungsfeld.
2. Das RDG gilt nur für den au-
ßergerichtlichen Bereich und
reglementiert nur noch Fälle
echter Rechtsanwendung
Das bislang geltende Rechts-
beratungsgesetz unterstellt nach
seinem Wortlaut jede Erledigung
fremder Rechtsangelegenheiten
dem gesetzlichen Erlaubnisvorbe-
halt. Das führt dazu, dass all diese
Tätigkeiten grundsätzlich nur durch
Rechtsanwälte oder durch andere
Personen mit einer besonderen
Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B.
Steuerberater oder Inkassounterneh-
men) erbracht werden dürfen. Das
Gesetz verwendet daneben auch die
Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbe-
Fachbereiche
Sachverständige
der Anwältinnen und Anwälte
bleibt. Öffnungen sieht das neue
RDG gegenüber dem geltenden
Rechtsberatungsgesetz allerdings
bei der unentgeltlichen, altruis-
tischen Rechtsberatung vor, die
grundsätzlich freigegeben wird.
„Karitative Einrichtungen, Verbrau-
cherberatung oder Mieterbund dürfen
unentgeltliche Rechtsdienstleistun-
gen anbieten – das gleiche gilt für
Rechtsberatungen im Familien- und
Freundeskreis. Um sicherzustellen,
dass Rechtssuchende kompetent be-
raten werden, dürfen gemeinnützige
Einrichtungen Rechtsdienstleistungen
nur durch oder unter Anleitung eines
Volljuristen erbringen“,
sagte die
Bundesjustizministerin.
Auch Nichtanwälte sollen künf-
tig im Zusammenhang mit einer
anderen wirtschaftlichen Tätigkeit
juristische Nebenleistungen erbrin-
gen dürfen. So dürfen beispielsweise
Architekten künftig im Rahmen von
Planungsleistungen ihre Auftragge-
ber bei damit zusammenhängenden
baurechtlichen Fragen beraten.
„Diese Regelung ist so gewählt, dass
sie einerseits die verfassungs- und
europarechtlich gebotenen Öffnun-
gen ermöglicht und andererseits die
Grenzen zulässiger Rechtsberatung
klar und deutlich hervorhebt“,
sagte
Brigitte Zypries.
Dagegen soll die Erweiterung
der beruflichen Zusammenarbeits-
möglichkeiten von Rechtsanwäl-
tinnen und Rechtsanwälten mit
Angehörigen anderer Berufe, die im
Gesetzentwurf der Bundesregierung
noch vorgesehen war, vorläufig
zurückgestellt werden.
„Die berufs-
ständischen Vertreter der Anwälte
haben signalisiert, dass sie in diesem
Punkt noch Gesprächsbedarf sehen.
Ich bin allerdings sicher, dass wir
uns aufgrund der Entwicklung in
anderen europäischen Ländern und
angesichts der Tatsache, dass nach
einer aktuellen Studie bereits heute
44% der Anwaltschaft die ursprüngli-
chen Vorschläge der Bundesregierung
begrüßen, mit diesen Vorschlägen
schon sehr bald wieder befassen
werden“,
sagte Bundesjustizminis-
terin Zypries.
Schützen & Erhalten · März 2008 · Seite 16