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Schützen & Erhalten · Juni 2008 · Seite 32
Verjährungsfrist. Diese beträgt seit
der Schuldrechtsreform nunmehr
drei Jahre.
Mängelansprüche beim Bauwerk
verjähren hingegen erst in fünf
Jahren.
Der Beginn der Verjährung rich-
tet sich danach, wann der Anspruch
entstanden, insbesondere fällig
geworden ist. Dies würde bedeuten,
dass die Ansprüche aus der Bürgschaft
erheblich früher verjähren können, als
die Mängelansprüche.
Da dies ein „ungerechtes“ Ergeb-
nis sei, meinte ein Teil der Rechts-
sprechung und der Literatur – auf
den sich der Auftraggeber stütze –,
dass die Bürgschaftsforderung erst
mit der Inanspruchnahme des Bürgen
gelten würde.
4.) Die Meinung des BGH
Mit seiner zitierten Entscheidung
hat der BGH dieser Auffassung eine
Absage erteilt.
Zumindest für den Fall der selbst-
schuldnerischen Bürgschaft tritt die
Fälligkeit der Bürgschaftsforderung
mit der Fälligkeit der Hauptforde-
rung ein und ist nicht von einer
Leistungsaufforderung des Gläubigers
abhängig.
Die Ansprüche aus der Bürgschaft
sind in dem Moment entstanden, als
für den Auftraggeber die Möglichkeit
bestand, nach fruchtlos abgelau-
fener Fristsetzung gegenüber dem
Auftragnehmer die auf Geldzahlung
gerichteten Mängelansprüche geltend
zu machen.
Einer Zahlungsaufforderung an
den Bürgen bedurfte es zur Fällig-
keitsstellung nicht. Im Jahre 2008 war
somit die dreijährige Verjährungsfrist
bereits abgelaufen, mit der Folge,
dass der Auftraggeber den Bürgen
nunmehr nicht mehr in Anspruch
nehmen kann.
5.) Praxishinweis:
Um derartige Probleme in Zukunft
zu verhindern, empfiehlt es sich durch
Parteiabrede die Geltendmachung der
Forderung als vertragliche Fälligkeits-
voraussetzung zu vereinbaren.
Sofern dies nicht geschehen
ist, sollten verjährungshemmende
Maßnahmen ergriffen werden. Verjäh-
rungsverzichte werden in Fällen wie
den vorliegenden – auf rechtzeitige
Anforderung – von den Bürgen im
allgemeinen erklärt.
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
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Unterschiedliche Verjährung bei
Mängelansprüchen und Bürgschafts-
ansprüchen
Nach der letzten Schuldrechts-
reform wurde eine Diskussion
darüber geführt, inwieweit
Mängelansprüche einerseits und
Ansprüche aus einer Gewährleis-
tungsbürgschaft andererseits
unterschiedlichen Verjährungs-
regelungen folgen können.
1.) Einerseits wurde die Meinung
vertreten, dass die Verjährung der
Forderung aus der Bürgschaft nur
dann zu laufen beginne, wenn der
Bauherr den Bürgen zur Zahlung
aufgefordert hat.
Demgegenüber vertrat die Gegen-
ansicht den Standpunkt, dass eine
solche Aufforderung nicht notwendig
ist. Ihrer Meinung nach beginnt die
Verjährung des Anspruchs aus der
Bürgschaft erst dann zu laufen, wenn
ein auf Geld gerichteteter Mängelan-
spruch des Auftraggebers geltend
gemacht wird. Da dies bereits dann der
Fall ist, wenn eine dem Auftraggeber
gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung
abgelaufen ist, könne der Anspruch
aus der Bürgschaft deutliche eher
verjähren, als die Mängelansprüche
selber.
Diesen Meinungsstreit hat der
Bundesgerichtshof nunmehr durch
seinen Beschluss vom 28.02.2008
(VII ZR 51/07) entschieden.
2.) Der zu entscheidende Fall:
Der Auftragnehmer hat einen
Neubau errichtet. Die Abnahme findet
im Sommer 2004 statt. Bereits wenige
Wochen später zeigt sich Feuch-
tigkeit im Keller. Der Auftraggeber
zeigt den Mangel an und fordert den
Auftragnehmer auf, den Mangel bis
Anfang Dezember zu beseitigen. Der
Auftragnehmer bestritt zunächst seine
Verantwortlichkeit.
Nach längerem Hin und Her und
nach der Einholung von Gutachten
versprach der Auftragnehmer Ende
2006 die Mängelbeseitigung, die
dann auch erfolgte. Allerdings war
der Auftraggeber mit dem Ergebnis
nicht zufrieden.
Nach weiteren Gutachten sagte
der Auftragnehmer Ende 2007 nun-
mehr verbindlich zu, die Mängel im
Frühjahr 2008 zu beheben. Kurz darauf
meldete der Auftragnehmer allerdings
Insolvenz an.
Um hinsichtlich der Mängelbe-
seitigungskosten nicht mit einer
– voraussichtlich sehr geringfügigen
– Quote befriedigt zu werden, nahm
der Auftraggeber nunmehr die Gewähr-
leistungsbürgschaft in Anspruch. Der
Bürge berief sich auf Verjährung.
Der Auftraggeber hielt dem – un-
ter Bezugnahme auf ein Teil der
Rechtsprechung und Lehre – ent-
gegen, dass die Verjährung erst mit
der Inanspruchnahme der Bürgschaft
zu laufen beginne und nicht enden
könne, bevor nicht auch die Män-
gelansprüche aus dem Bauvertrag
verjährt wären.
3.) Zur Rechtslage:
Ansprüche aus Bürgschaft ver-
jähren innerhalb der regelmässigen
Recht und Steuerrecht
– Kein Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Bar-
zahlung an den Leistungserbringer
– Steuerbonus für Handwerkerleistungen
– Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen
– Umsatzsteuer – Angabe von Name und Anschrift in der Rechnung
– Umsatzsteuer – Finanzgericht Hamburg versagt den Vorsteuerabzug,
weil die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und nachprüfbar
war
Arbeits- und Sozialrecht
– Abmahnung. Kündigung während der Probezeit,
Urteil – 6 AZR 145/07 –
– Arbeitsförderungsrecht. Anspruch auf Arbeitslosengeld
– Anfechtung eines Aufhebungsvertrags
– Anspruch auf Pflegezeit
– Bundesrahmentarifvertrag. Eingruppierung. Abgrenzung der
Lohngruppen 2 und 3.
– Erhöhung der Förderobergrenze für betriebliche Einstiegs-
qualifizierungen
– Gesetzliche Schlechtwetterregelung. Saison-Kurzarbeitergeld im
gekündigten Arbeitsverhältnis.
– Gesetzliche Unfallversicherung – Einschränkung der Bürgerhaftung
in der Unfallversicherung –
– Mindestlohn. Abgrenzung von Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2
– Sozialversicherung. Beitragssatz zur Pflegeversicherung
– Sozialversicherung. Geringfügige Beschäftigung. Einhaltung des
Mindestlohnes
– Sozialversicherung. Mitführungspflicht des Sozialversicherungs-
ausweises.
– Umfang des Weisungsrechts. Zulässigkeit einer Änderungs-
kündigung.
– Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase,
Urteil – 5 AZR 393/07 –
– Verlängerung der Aussetzung der AEVO-Nachweispflicht nach
§ 7 AEVO
Bauvertragsrecht
– Aufhebung der Ausschreibung mangels Wirtschaftlichkeit
– BGH-Urteil zur Umsatzsteuer auf Zahlungen für Bauzeitver-
zögerungen
– Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit
– Schlussrechnung als Fertigstellungsmitteilung nach
§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B
– VOB/A – Nachverhandeln führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages
– Wertung von Skontoangeboten
Technik
– Gemeinsame Erklärung des ZDB und des DHBV zur handwerksrecht-
lichen Beurteilung von Sanierputzarbeiten
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