Schützen & Erhalten · Juni 2008 · Seite 25
keit der zu beantwortenden Fragen
unter Berücksichtigung seiner Sach-
kunde auf dem betreffenden Gebiet,
der Umfang seines Gutachtens und
die Bedeutung der Streitsache an-
gemessen zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze hat das Aus-
gangsgericht bei der Ermittlung
des von ihm berücksichtigten Zeit-
aufwands ersichtlich nicht zugrun-
de gelegt. Berücksichtigt wurde
ausdrücklich ein „zu schätzender
bzw. erforderlicher Zeitaufwand“.
Das Ausgangsgericht hat demnach
nicht den im geschilderten Sinne
erforderlichen Zeitaufwand als maß-
gebliche Größe für die Sachverstän-
digenvergütung ermittelt, sondern
Elemente der Erforderlichkeit mit
einer Schätzung des tatsächlichen
Zeitaufwands vermengt, ohne dass
sich nachvollziehen lässt, in welchem
Umfang die beiden Gesichtspunkte
in die angesetzte Zeit eingeflossen
sind. So hat sich das Ausgangsge-
richt darauf beschränkt, für die vier
berücksichtigten Abrechnungsposi-
tionen („Aktenstudium“, „Einsicht in
Gesetzestexte usw.“, „Internetrecher-
che“ und „Gutachtenausarbeitung“)
jeweils pauschal eine gewisse Anzahl
von Stunden zugrunde zu legen (6
Stunden, 40 Stunden, 10 Stunden
und 50 Stunden). Grundlage für den
hiernach berücksichtigten Zeitauf-
wand ist bei der Ausarbeitung des
Gutachtens lediglich eine Schätzung
der Angaben des Beschwerdeführers
auf Plausibilität, während im Übrigen
nur der vom Gericht berücksichtigte
Zeitaufwand als „nachvollziehbar“
oder „plausibel“, weiterer Aufwand
hingegen als „unnötig“ bezeichnet
wird. Soweit das Ausgangsgericht
hiernach überhaupt die Erforder-
lichkeit in Betracht gezogen hat,
ist dies nur als Gegenschluss aus
der Schätzung des tatsächlich ge-
leisteten Zeitaufwands geschehen.
Hieran wird deutlich, dass die im
Gesetz nicht vorgesehene Schätzung
maßgeblich für die Ermittlung der
Vergütung durch das Ausgangsgericht
geworden ist.
Das Ausgangsgericht hat für
seine Schätzung und Erforderlich-
keitsprüfung zudem keine vertretba-
re Begründung gegeben. Es knüpft
insoweit lediglich an die „Zahl der
Zitate in Fußnoten“ als Hilfskrite-
rium an, greift aber weder auf das
Angebot des Beschwerdeführers
im Schreiben vom 31. Januar 2006
zurück, sämtliche Arbeitsmaterialien
zur Einsichtnahme vorzulegen, noch
geht es auf den nahe liegenden
und auch vorgebrachten Einwand
ein, dass die nach Auffassung des
Beschwerdeführers notwendigen
Literaturrecherchen deutlich um-
fangreicher gewesen seien als der
dann tatsächlich im Gutachten
verwertete Teil der Literatur.
Soweit sich das Ausgangsge-
richt an anderer Stelle – unter Nr.
1 Buchstabe b des angegriffenen
Beschlusses – näher mit dem Kri-
terium der Erforderlichkeit befasst,
geschieht dies nur, um den vom
Beschwerdeführer beanspruchten
Zeitaufwand pauschal als überhöht
zurückzuweisen und so Raum für
die vom Gesetz nicht vorgesehene
– Schätzung zu gewinnen. Das
Ausgangsgericht geht dabei nicht
auf den Inhalt des Gutachtens ein
und führt insbesondere nicht aus,
welche Teile des Gutachtens oder
welche konkret bezeichneten Teile
des Aufwands aus seiner Sicht zur
Beantwortung der Gutachtenfragen
notwendig und welche überflüssig
gewesen seien. Nur auf dieser
sachlichen Basis wäre aber mög-
lich, innerhalb eines insgesamt
akzeptierten und auch gerichtlich
verwerteten Gutachtens Differenzie-
rungen bezüglich des erforderlichen
Zeitaufwands vorzunehmen.
2. Die angegriffenen Entschei-
dungen des Ausgangsgerichts sind
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuhe-
ben, ohne dass es auf die weiter
erhobenen Rügen ankommt. Die
Sache ist unter Aufhebung der
fachgerichtlichen Entscheidungen
zur erneuten Entscheidung über
den Vergütungsantrag zurückzu-
verweisen.
Das Ausgangsgericht wird auf
Grundlage dieses Beschlusses erneut
über die beantragte Vergütung des
Sachverständigen zu entscheiden
haben. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer gegen
seine gesetzliche Mitwirkungspflicht
aus § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO und
seine insoweit gleichlaufende
vertragliche Verpflichtung gemäß
Schreiben vom 26. März 2005
– verstieß, als er nach den ersten
13 Stunden seiner Arbeiten an dem
Gutachten dem Gericht nicht die
angekündigte Mitteilung im Sinne
des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO mach-
te und keinen weiteren Vorschuss
gemäß § 3 JVEG beantragte. Sollte
diese unterbliebene Mitteilung
kausal für eine Steigerung des
Bearbeitungsaufwands geworden
sein, so wäre auf der Grundlage
des einfachen Rechts zu prüfen,
ob sich der Vergütungsanspruch
des Beschwerdeführers entspre-
chend vermindert. Ferner wird das
Gericht über die Erforderlichkeit der
Bearbeitungszeit zu befinden haben
und sich dabei – am Maßstab eines
Sachverständigen mit durchschnitt-
lichen Fähigkeiten und Kenntnissen
– mit dem Bearbeitungsaufwand des
Beschwerdeführers anhand der von
ihm vorzulegenden Arbeitsunterla-
gen (vgl. sein Schreiben vom 31.
Januar 2006) auseinander setzen
müssen. Vom Ergebnis dieser Ermitt-
lungen wird es abhängen, ob der
Beschwerdeführer die beantragte
Vergütung vollständig oder nur in
gekürzter Form erhält.
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a
Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerde-
führer sind in Anbetracht seines
vollständigen Obsiegens die not-
wendigen Auslagen zu erstatten.
Anmerkung: Es wäre interes-
sant herauszubekommen, ob der
Sachverständige mit seiner For-
derung durchgekommen ist oder
ob ihm auf Grund der während der
Gutachtenbearbeitung nicht ge-
machten Mitteilung an das Gericht
im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2
ZPO, diese verweigert wurde. Mal
sehen ob man diese Information
bekommen kann.
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