Schützen & Erhalten · Juni 2008 · Seite 26
Anforderungen an
Maßnahmen-
vorschläge
im Rahmen einer Energie-
beratung aus Sicht des Gebäudeeigen-
tümers
quantifizierbare Energieeinsparung
(Verbesserung der energetischen
Qualität des Gebäudes)
Verbesserung oder mindestens
Beibehaltung des Raumklimas bzw.
der Wohnhygiene
Verbesserung oder mindestens
Beibehaltung der Lebensdauer des
Gebäudes
technische Machbarkeit
Refinanzierung durch die eintreten-
den Energieeinsparungen in angemes-
sener Frist
übersichtliche, kurze Form
aussagekräftiger, anwendungsreifer,
treffsicherer Inhalt
Anforderungen an
Modernisierungs-
empfehlungen
nach EnEV’07
im
Rahmen der Ausstellungspflicht von
Energieausweisen
§20 Abs. 1: Sind Maßnahmen für ...
Verbesserungen
der energetischen
Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) möglich, hat ...
entsprechende ... Empfehlungen
... auszustellen (Modernisierungs-
empfehlungen).
+ freiwillig: Zahlenangaben zum Ein-
sparpotenzial in Formblatt (s. Bild 4)
keine Aussage
keine Aussage
§20 Abs. 1: Sind Maßnahmem ...
möglich,
...
§20 Abs. 1: Sind Maßnahmem für
kostengünstige
Verbesserungen ...
möglich, ...
+ §25 Befreiungen (bei unbilliger
Härte)
§20 Abs. 1: Empfehlungen in Form
von
kurz gefassten
fachlichen Hin-
weisen ...
+ vorgeseh. Platz: 1. Zeile in Form-
blatt (s. Bild 4)
keine Aussage
Seit 1. Oktober 2007 ist sie
nun in Kraft – die Novelle der
Energieeinsparverordnung
(kurz: EnEV’07). Mit mehr als
doppelt so viel Gesetzestext
und antizipierten Regeln (DIN)
als bisher ist sie nicht einfach
mal schnell durchgelesen.
Die EnEV ist ein Gesetz im Baurecht.
Deshalb werden wir als Holz- und
Bautenschützer, aber auch als
Eigentümer von Wohn- und Be-
triebsgebäuden, unweigerlich mit
ihr in Berührung kommen.
Mit einer kleinen Artikelserie
sollen einige speziell für unsere Ver-
bandsmitglieder besonders wichtige
Problemkreise vorgestellt werden.
Teil 2: Modernisie-
rungsempfehlungen
Bei der Diskussion über Moder-
nisierungsempfehlungen sind gene-
rell zwei Sichtweisen zu unterschei-
den: Modernisierungsempfehlungen
einerseits als Zusatzinformation zum
Energieausweis nach EnEV’07 und
andererseits als Vorleistung einer
Sanierung zur Verbesserung der
energetischen Qualität des Gebäudes
im Auftrage des Bauherrn.
Das sind zwei Paar Schuhe: Ers-
teres gehört zum Informationspaket
eines Energieausweises, das Zweite
ist Inhalt einer Energieberatung
oder sonstigen Vorleistung der Ge-
bäudesanierung im Privatinteresse
des Hauseigentümers. Das sind
deutlich differente Zielstellungen,
Rechtslagen und Anforderungspro-
file, die man ratsamerweise auch
auseinander halten sollte.
Insofern ist es sinnvoll, die
Modernisierungsempfehlungen im
Sinne der EnEV’07 auch begrifflich
konsequent von den Maßnahmevor-
schlägen im Rahmen einer Energie-
beratung bzw. in Vorbereitung einer
Gebäudesanierung zu unterscheiden.
In Bild 5 sind diese beiden Anforde-
rungsprofile gegenübergestellt.
Modernisierungs
empfehlungen zum
Energieausweis:
Im Zusammenhang mit dem
Energieausweis (s. Teil 1 in Ausgabe
1/2008) sollen in Ergänzung der
Fachbereiche
Sachverständige
Was man über die Novelle der Energieein-
sparverordnung wissen sollte
Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis
gemäß §20Energieeinsparverordnung
Unterschrift desAusstellers
Datum
Aussteller
Adresse
Hauptnutzung /
Gebäudekategorie
Gebäude
sind nichtmöglich
sindmöglich
Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung
weitereEmpfehlungenauf gesondertem Blatt
Maßnahmenbeschreibung
Hinweis:
Modernisierungsempfehlungen fürdasGebäudedienen lediglich der Information.
Sie sind nur kurzgefassteHinweiseund keinErsatz für eineEnergieberatung.
Bau- oderAnlagenteile
Nr.
EmpfohleneModernisierungsmaßnahmen
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
Einsparung gegenüber
Ist-Zustand [%]
Endenergiebedarf
[kWh/(m²·a)]
CO
2
-Emissionen
[kg/(m²·a)]
Einsparunggegenüber
Ist-Zustand [%]
Primärenergiebedarf
[kWh/(m²·a)]
Modernisierung
gemäß Nummern:
Modernisierungsvariante 2
Modernisierungsvariante 1
Ist-Zustand
Beispielhafter Variantenvergleich
(Angaben freiwillig)
energetischen Gebäudedaten mit
den Modernisierungsempfehlungen
Hinweise gegeben werden, wo
Energie(kosten)einsparpotenziale
des Gebäudes liegen. Sie sind auf
einem übersichtlichen Formblatt
(s. Bild 4) dem Energieausweis
beizufügen. Falls keine Verbesserung
der energetischen Qualität eines
Gebäudes möglich ist, muss diese
Verneinung ausdrücklich vermerkt
werden.
Damit will der Gesetzgeber die
anvisierte marktwirtschaftliche
Funktion der Energieausweise
unterstützen. Die Modernisierungs-
empfehlungen bieten eine weitere
Vergleichsmöglichkeit (mit allen
Wenn und Aber) für Immobilien. Aus
ihnen könnte der Mieter oder Käufer
ablesen, was auf ihn möglicherweise
an weiteren Verbesserungen bzw.
Lasten zukommen mag. Denn in
vermieteten Immobilien kann nach
den mietrechtlichen Regeln der
Modernisierung (Duldung, Moder-
nisierungsaufschlag auf die Miete
usw.) verfahren werden.
Aus Kostengründen soll ein
Fachmann mit erfahrenem Blick
und geringst möglichem Aufwand
die Modernisierungsempfehlungen
aufschreiben können, ohne alle
Detailfragen im Einzelnen und aus-
führlich zu untersuchen. Die EnEV’07
kann und will den Hauseigentümer
nicht zwingen, eine gegenüber der
Ausstellung eines Energieausweises
deutlich teurere Energieberatung
in Auftrag zu geben, und fordert
deshalb nur eine Orientierungshilfe
ein. Das besagt auch der Hinweis
„… kein Ersatz für eine Energiebe-
ratung“ im Formblatt (s. Fußnote
im dritten Kasten in Bild 4). Nicht
jedem Hauseigentümer wird das
genügen.
Maßnahmenvorschlä-
ge zur energetischen
Gebäudesanierung:
Will der Hauseigentümer in
Vorbereitung von Sanierungsmaß-
nahmen zur Verbesserung der ener-
getischen Qualität seines Gebäudes
geeignete Vorschläge einholen,
dann wird er mehr als nur eine Ori-
entierungshilfe bekommen wollen.
Dieses Anforderungsprofil aus Eigen-
Bild 5: Anforderungsprofile an Maßnahmenvorschläge zur energetischen
Gebäudesanierung und Modernisierungsempfehlungen.
Bild 4:
vorgeschriebenes
Formblatt für
Modernisierungs-
empfehlungen.