Schützen & Erhalten - page 26

DHBV INTERN – INFORMATIONEN NUR FÜR DHBV-MITGLIEDER
Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht
Neue Auslösungssätze seit 1. Juni 2001
Die Auslösungssätze erhöhen
sich mit Wirkung vom 1. Juni 2001
um 0,93 v.H. Die Auslösungsta-
rifverträge sind von der Industrie-
gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
zum 31. Mai 2001 gekündigt wor-
den. Aufgrund der Vereinbarung
der Tarifvertragsparteien vom 25.
März 1987 über die jährliche An-
passung der Auslösungssätze im
Baugewerbe sind die Auslösungs-
sätze jeweils mit 50-prozentiger
Gewichtung gemäß der prozentua-
len Veränderung der vom Stati-
stischen Bundesamt herausgege-
benen Indices für die Übernach-
tung und für Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren anzupassen.
Die Preise für Übernachtung (Be-
herbergungsdienstleistungen)
haben sich um 1,37 v.H. erhöht,
diejenigen für Nahrungsmittel,
Getränke und Tabakwaren haben
sich um 0,48 v.H. erhöht. Daraus
ergibt sich bei jeweils 50-prozen-
tiger Gewichtung ein Anpassungs-
satz von 0,93 v.H. Ab 1. Juni 2001
ergeben sich daraus die in der
Tabelle angegebenen Auslösungs-
sätze. Die unter a), c) und d) ge-
nannten Auslösungssätze gelten
auch in den neuen Bundesländern.
Angestellte, die vor dem 1. März
1998 eingestellt wurden und de-
ren Eingruppierung in die Grup-
pe TH erfolgte, nach Wegfall der
Gehaltsgruppe aber in die Grup-
pe T5 im 7. Berufsjahr eingrup-
piert sind, haben Anspruch auf die
Auslösung in Höhe von 75,60 DM.
Alle vorstehend genannten Aus-
lösungssätze sind mit dem Haupt-
verband der Deutschen Bauindu-
strie und der Industriegewerk-
schaft Bauen-Agrar-Umwelt
abgestimmt.
Neue Auslösungssätze
Bei Auswärtsbeschäftigung
Über 7
Bis 7
Kalendertage
Kalendertage
a) gewerbliche Arbeitnehmer
Hamburg
63,00 DM
75,60 DM
Übriges Bundesgebiet
62,70 DM
75,30 DM
b) gewerbliche Arbeitnehmer
Feuerungsbau (alte Bundesländer)
78,20 DM
c) Angestellte
Der Gehaltsgruppen
T 1 bis T 5, K 1 bis K 5
67,00 DM
Der Gehaltsgruppen T 6, T 7, K 6 und K 7
sowie für Angestellte in der Berufsgruppe
T 5 im 7. Berufsjahr, die aus der früheren
Gehaltsgruppe TH umgruppiert sind
75,60 DM
d) Poliere
67,00 DM
Arbeitgeberzuschuss zur privaten
Krankenversicherung
Beitragszuschuss für privat kranken-
versicherte Beschäftigte
Beschäftigte, die bei einem
privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen versi-
chert sind, haben unter den
weiteren Voraussetzungen
des § 257 SGB V einen An-
spruch auf einen Zuschuss
des Arbeitgebers zu ihren
Krankenversicherungsbei-
trägen.
Dieser Zuschuss ist in der Höhe
zu zahlen, die sich aus der Mul-
tiplikation des hälftigen durch-
schnittlichen allgemeinen Bei-
tragssatzes der gesetzlichen Kran-
kenkassen des Vorjahres mit der
Beitragsbemessungsgrundlage
ergibt. Zum 1. Januar 2000 hat
das Bundesministerium für Ge-
sundheit den durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatz für den
Rechtskreis West auf 13,5 v.H. und
für den Rechtskreis Ost auf 13,8
v. H. festgelegt.
Die monatliche Beitragsbemes-
sungsgrenze der gesetzlichen Kran-
kenversicherung beträgt im Jahr
2001 sowohl für die alten als auch
für die neuen Bundesländer
6.525,00 DM. Der Höchstbeitrags-
zuschuss beträgt danach im Ka-
lenderjahr 2001
– In den alten Bundesländern
einschließlich Berlin
(6,75 v. H. × 6.525,00 DM =)
440,44 DM
– In den neuen Bundesländern
(6,9 v.H. × 6.525,00 DM =)
450,23 DM
Nochmals begrenzt ist der
Beitragszuschuss auf die Hälfte
des Betrages, den der Beschäftigte
tatsächlich für seine private Kran-
kenversicherung aufwendet.
13. Monatseinkommen für
Angestellte und Vergütung nach
freier Vereinbarung
Gemäß §2 Abs. 1 des Tarif-
vertrages über die Gewäh-
rung eines 13. Monatsein-
kommens für die Angestell-
ten des Baugewerbes wird
das 13. Monatseinkommen
mit einem Prozentsatz des
„Tarifgehalts“ der Ange-
stellten bemessen.
Für Angestellte, die höheren Ge-
haltsgruppen angehören, sieht der
entsprechende Gehaltstarifvertrag
den Zusatz „im Übrigen freie Ver-
einbarung“ vor. Damit wird die
weitere Entwicklung des Gehalts
den Arbeitsvertragsparteien an-
hand gegeben. Vor den Arbeits-
gerichten wurde immer wieder
darüber gestritten, ob das „Tarif-
gehalt“ im Sinne des Tarifvertra-
ges über das 13. Monatseinkom-
men lediglich das höchste im Ta-
rifvertrag bezifferte Gehalt oder
aber das „frei vereinbarte“ Gehalt
sein soll. Die Arbeitgeberverbände
der Bauwirtschaft haben hierzu
stets den Standpunkt vertreten,
dass das „Tarifgehalt“ im Sinne
des Tarifvertrages über das 13. Mo-
natseinkommen maximal das von
den Tarifvertragsparteien verein-
barte und bezifferte Gehalt sein
könne. Bei „frei vereinbarten“ Ge-
hältern handele es sich dagegen
gerade nicht um ein „Tarifgehalt“.
Diese Auffassung hat nunmehr das
Bundesarbeitsgericht in einem
Urteil vom 24. Januar 2001 be-
stätigt. Wird also das 13. Monats-
einkommen bei einem Angestell-
ten, der ein „frei vereinbartes“ Ge-
halt erhält, nicht ausdrücklich in
den Arbeitsvertrag mit einbezo-
gen, so richtet sich die Höhe des
13. Monatseinkommens nach der
maximal im Gehaltstarifvertrag
bezifferten Höhe, und zwar un-
abhängig davon, ob der Arbeit-
nehmer tatsächlich ein höheres
Gehalt bezieht.
DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite VI
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