Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 20
Es schreibt für Sie:
Dieter Pietsch
öbuv Sachverständiger für
das Holz- und Bautenschutz-
gewerbe
Heisterweg 12
22869 Schenefeld
email:
Der versierte Holz- und
Bautenschützer zeichnet
sich dadurch aus, dass er
natürlich im DHBV orga-
nisiert ist. Doch das allein
genügt nicht. Er muss die
dort gebotenen Möglich-
keiten der Fort- und Wei-
terbildung nicht nur nut-
zen, sondern auch umset-
zen. Das fachliche Wissen
muss zum Beispiel einher-
gehen mit der Kenntnis
der Vertragsbedingungen.
Blind unterschriebene
Bauverträge sind Zah-
lungsklippen.
Gern kürzen Auftraggeber Rech-
nungen. Erst auf Nachfrage er-
fährt man lapidar: 5% Sicher-
heitseinbehalt gemäß VOB.
Wenn dies nicht vereinbart wur-
de, ist dieser Abzug nicht ge-
rechtfertigt. Die VOB Teil B ist
eindeutig.
DIN 1961
Allgemeine Vertragsbedingun-
gen VOB Teil B
§17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die §§
232 bis 240 BGB, soweit
sich aus den nachstehenden
Bestimmungen nichts ande-
res ergibt.
(2)Die Sicherheit dient dazu,
die vertragsgemäße Ausfüh-
rung der Leistung und die
Gewährleistung sicherzustel-
len.
Ohnehin ist es bei Kleinaufträ-
gen bis DM 30.000,00 oder
50.000,00 unüblich, Sicherheits-
leistung zu vereinbaren. Die
Grenze muss jeder Betrieb auf
Grund seiner Größe, Struktur und
Kundschaft für sich selbst fest-
legen. Die Vertragsverhandlun-
gen müssen also beinhalten,
dass Aufträge unter dieser Größe
ohne Sicherheitsleistung abge-
wickelt werden und die Zahlung
zu 100% der nachgewiesenen
Leistungen zu erfolgen hat.
Sollte die Vereinbarung ei-
ner Sicherheitsleistung nicht zu
umgehen sein, so behält sich
der Auftraggeber im Vertrag ei-
nen Sicherheitseinbehalt von
etwa 5 Prozent der Schlussrech-
nungssumme für die Zeit der
Gewährleistungsfrist vor. Die
Höhe des Einbehalts ist nicht
vorgebeben. Sie kann frei ver-
handelt werden und beispiels-
weise auch 3 Prozent betragen.
Auf jeden Fall ist der Auf-
tragnehmer gemäß §17 VOB/B
berechtigt, den Bareinbehalt
durch eine selbstschuldnerische
Gewährleistungsbürgschaft oder
– was praktisch von geringerer
Bedeutung ist – durch Hinter-
legung von Geld abzulösen.
Immer ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, den Bareinbehalt auf
ein Sperrkonto bei einem mit
dem Auftragnehmer vereinbar-
ten Geldinstitut einzuzahlen.
5.
Wird Sicherheit durch Hin-
terlegung von Geld geleistet,
so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu ver-
einbarenden Geldinstitut auf
ein Sperrkonto einzuzahlen,
über das beide Parteien nur
gemeinsam verfügen kön-
nen. Etwaige Zinsen stehen
dem Auftragnehmer zu.
Viele Auftraggeber betrachten
den Sicherheitseinbehalt jedoch
als ihre alleinige Angelegenheit
und meinen, damit nach Belie-
ben herumwirtschaften zu kön-
nen. Sie planen diesen Betrag
für andere Belange ein und täu-
schen infolgedessen Reklama-
tionen vor, um die fällige Aus-
zahlung des Sicherheitsbetrages
zu verzögern oder gar zu ver-
weigern. Daher hat der Auftrag-
nehmer das Recht, dem Auftrag-
geber eine angemessene Nach-
frist zur Einzahlung des Sicher-
heitseinbehaltes auf das Sperr-
konto zu setzen.
6. (1) Soll der Auftraggeber
vereinbarungsgemäß die
Sicherheit in Teilbeträgen
von seinen Zahlungen ein-
behalten, so darf er jeweils
die Zahlung um höchstens
10 v.H. kürzen, bis die ver-
einbarte Sicherheitsumme
erreicht ist. Den jeweils ein-
behaltenen Betrag hat er
dem Auftragnehmer mitzu-
teilen und binnen 18 Werk-
tagen nach dieser Mitlung
auf Sperrkonto bei dem ver-
einbarten Geldinstitut ein-
zuzahlen. Gleichzeitig muss
er veranlassen, dass dieses
Geldinstitut den Auftragneh-
mer von der Einzahlung des
Sicherheitsbetrages benach-
richtigt. Nr. 5 gilt entspre-
chend.
Zahlt der Auftraggeber den Be-
trag nicht fristgemäß ein, hat
er sein Recht auf Sicherheits-
leistung insgesamt verloren. Er
muss jetzt nicht nur den Bar-
einbehalt an den Auftragneh-
mer auszahlen, sondern kann als
Ersatz auch keine anderweiti-
ge Sicherheit verlangen.
(3) Zahlt der Auftraggeber
den einbehaltenen Betrag
nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragneh-
mer hierfür eine angemes-
sene Nachfrist setzen. Lässt
der Auftraggeber auch die-
se verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die soforti-
ge Auszahlung des einbehal-
tenen Betrages verlangen
und braucht dann keine Si-
cherheit mehr zu leisten.
Die VOB ist in ihrer Gesamtheit
ausgewogen. Sie benachteiligt
weder Auftraggeber noch Auf-
tragnehmer. Gerade deshalb ist
die durchgängige Kenntnis der
Allgemeinen Vertragsbedingun-
gen der DIN 1961, wie sie im
Teil B der VOB dargelegt sind,
von größter Bedeutung zur
Absicherung von Bauforderun-
gen. Nur eigene Unkenntnis
kann dieses Gleichgewicht stö-
ren.
DIE FACHBEREICHE
Bauten- und Gewässerschutz
Auftraggeber muss Einbehalt
auf Sperrkonto hinterlegen