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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite VIII
Vorsteuerabzug bei Reisekosten
Kurzarbeitergeld – Verlängerung
der Bezugsfrist
Aufgrund des Urteils des
Bundesfinanzhofes (BFH)
vom 23. November 2000
wird der Vorsteuerabzug für
dienstlich veranlasste Über-
nachtungs- und Verpfle-
gungskosten grundsätzlich
wieder zugelassen.
Im Rahmen des Steuerentlastungs-
gesetzes 1999/2000/2002 wurde
der Vorsteuerabzug für bestimm-
te Reisekosten ausgeschlossen.
Dazu gehörten u. a. Übernach-
tungs- und Verpflegungskosten,
die durch eine dienstlich veran-
lasste Reise des Unternehmers
bzw. dessen Personal entstanden
(vgl. § 15 Absatz 1 a Nr. 2 UStG).
Diese Festlegung hat der BFH
mit seinem Urteil vom 23. Novem-
ber 2000 als für nicht vereinbar
mit dem Umsatzsteuerrecht der EU
und damit für unzulässig erklärt.
Der Unternehmer ist wieder
zum Vorsteuerabzug aus Übernach-
tungs- und Verpflegungskosten
berechtigt, wenn auf der Rech-
nung die Umsatzsteuer gesondert
aufgeführt und sein Name als Lei-
stungsempfänger ausgewiesen ist.
Bei Kleinbetragsrechnungen im
Sinne des § 33 UStDV (bis 200
DM) kann auf den Ausweis des
Unternehmers verzichtet werden,
ohne den Vorsteuerabzug zu ge-
fährden.
Übernachtungs- und Verpfle-
gungskosten, die einem Arbeit-
nehmer anlässlich einer unterneh-
merisch bedingten Auswärtstätig-
keit entstanden sind und vom
Arbeitgeber in voller Höhe erstat-
tet wurden, ermöglichen nach dem
neuen BFH-Urteil den Vorsteuer-
abzug, wenn die Aufwendungen
durch Rechnungen mit gesonder-
tem Ausweis der Umsatzsteuer auf
den Namen des Unternehmers oder
durch Kleinbetragsrechnungen im
Sinne des § 33 UStDV belegt sind.
Nach Meinung der Finanzver-
waltung hat das BFH-Urteil vom
23. November 2000 keine Bedeu-
tung für die übrigen in § 15 Ab-
satz 1 a UStG genannten Tatbe-
stände. Dazu zählen:
– Fahrtkosten für Fahrzeuge
des Personals,
– Umzugskosten aus Anlass
eines Wohnungswechsels,
– Reisekostenpauschbeträge.
Aufgrund des neuen BFH-Urteils ist
den Unternehmern zu raten, ge-
gen Steuerfestsetzungen, in denen
der Vorsteuerabzug aus Übernach-
tungs- und Verpflegungskosten
nach § 15 Absatz 1 a Nr. 2 UStG
gekürzt worden ist, unter Berufung
auf Artikel 17 Absatz 2 der 6. EU-
Richtlinie Einspruch einzulegen. Zur
weiteren Behandlung der Einsprü-
che finden Sie in der Anlage das
Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 28. März 2001.
Die Verordnung über die
Frist für den Bezug von
Kurzarbeitergeld und die
Frist für den Bezug von
Kurzarbeitergeld in be-
triebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheiten (Struk-
turkurzarbeitergeld) ist ver-
längert worden.
Die Bezugsfrist für Kurzarbeiter-
geld beträgt damit bis zum 31.
März 2003 24 Monate. Unter Be-
zugnahme auf unser Rundschrei-
ben teilen wir Ihnen mit, dass das
Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung mit der Verordnung
über die Bezugsfrist für das Kurz-
arbeitergeld vom 7. März 2001 die
Fristen für den Bezug des Kurz-
arbeitergelds nach § 177 Abs. 1
Satz 3 SGB III – Arbeitsförderung
wie folgt neu geregelt hat:
– Die gesetzlich auf sechs Mo-
nate begrenzte Bezugsfrist für
das konjunkturelle Kurzarbei-
tergeld wird bei Arbeitneh-
mern, deren Anspruch auf
Kurzarbeitergeld bis zum 31.
März 2003 entstanden ist, auf
15 Monate verlängert.
– Die gesetzliche Bezugsfrist für
das Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigen-
ständigen Einheit wird bei Ar-
beitnehmern, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.
März 2003 entstanden ist, von
12 auf 24 Monate verlängert.
Die Verordnung tritt am 1. April
2001 in Kraft. Zugleich tritt die
Verordnung vom 4. November 1997
außer Kraft. Mit der Verordnung
wurde dem Vorschlag der Bundes-
anstalt für Arbeit, die Bezugsfrist
für das Kurzarbeitergeld nach §§
169, 170 SGB III (konjunkturel-
les Kurzarbeitergeld) auf 18 zu
verlängern, nicht entsprochen.