Schützen & Erhalten · Juni 2001 · Seite 21
Eine Situation, in die
jeder Bautenschützer
schnell kommen kann. Das
Haus ist kaum bezogen
und schon werden um-
fangreiche Durchfeuch-
tungsschäden gemeldet.
Der Bauträger veranlasst den
Bauunternehmer, im Rahmen
seiner Gewährleistungsverpflich-
tung tätig zu werden. Dieser
stemmt den Estrich aus und
beauftragt einen Bautenschützer
mit der Abdichtung. Nach der
Abdichtung der Bodenplatte
beauftragt der Bauunternehmer
einen Estrichleger.
Alle Beteiligten waren froh
über die zügige Abwicklung.
Doch nach kurzer Zeit treten
abermals Durchfeuchtungen auf.
Jetzt wollen es die Bauherren
genau wissen. Sie beschreiten
den Rechtsweg. Nun geht alles
seinen Gang.
Gemäß Beweisbeschluss des
Landgerichtes XYZ soll Beweis
erhoben werden über die Be-
hauptung der Antragsteller:
1. Im Keller dringt sowohl
durch die Sohle als auch durch
die Wände Wasser ein.
Der vom Gericht bestimm-
te Sachverständige für Hochbau
setzt einen Ortstermin an. Au-
ßer dem Sachverständigen sind
alle Parteien, natürlich mit An-
wälten, anwesend. Sehr viel Volk
auf kleinem Raum. Insgeheim
scheint für den einen oder an-
deren Teilnehmer der Runde der
Schuldige schon festzustehen.
Wer hat denn die Abdichtung
gemacht? Diese werden in ih-
rer Meinung sehr schnell bestä-
tigt. Schließlich hat der Sach-
verständige in einem der bei-
den freigestemmten Bereiche
Wasser und in der zweiten Stelle
Feuchtigkeit unter der Trennfolie
festgestellt. Wasser, da kann es
keinen Zweifel geben. Das ist
eindeutig. Die Bauherren kön-
DIE FACHBEREICHE
Bauten- und Gewässerschutz
Bautenschützer stellt sich der Verantwortung
nen ihre Freude nicht verheh-
len. Und auch der Anwalt tritt
nun noch forscher auf.
Klar, dass der Sachverstän-
dige nach diesem Erfolgserlebnis
Hinweise auf andere Ursachen
nicht gelten lassen will. Bis auf
den Bautenschützer sind alle
Beteiligten des Ortstermins
überzeugt davon, dass entspre-
chend der Beweisfrage Wasser
durch die Sohle in den Keller
dringt. Der Schuldige steht fest,
und entsprechend muss das
Gutachten ausfallen. Und so kam
es auch. Der Sachverständige
führte unter anderem aus:
Da zum Untersuchungszeitraum
nur zwei Stellen des Estrichs
geöffnet wurden, kann ich nicht
feststellen, ob lediglich an ei-
ner Stelle oder an mehreren
Stellen eine Undichtigkeit vor-
handen ist. Die relativ geringe
Menge des Wassers unterhalb
des Estrichs lässt jedoch dar-
auf schließen, dass nur kleine
Undichtigkeiten vorhanden sein
müssen.
Zur Abstellung der Mängel
schlägt der Sachverständige
unter anderem genau die Vor-
gehensweise vor, wie sie vom
Bautenschützer bereits ausge-
führt wurde. Abschließend sollte
der Estrich auf Trennfolie ein-
gebaut werden. Also kein An-
lass, das weitere Schicksal dem
Zufall zu überlassen, oder die
Dinge zu verdrängen. Der Bau-
tenschützer beschloss, um Scha-
den von sich abzuwenden, dem
Gutachter vorzugreifen. Inner-
halb weniger Tage erstellte
er zu diesem Komplex eine
gutachterliche Stellungnahme
(auf Seite 22 abgedruckt) und
übermittelte sie den Parteien.
Diese fiel wesentlich umfang-
reicher aus als das Gutachten
des Sachverständigen, das die
Parteien sieben Wochen später
erhielten.
Wirkung nicht verfehlt
Die gutachterliche Stellung-
nahme hat ihre Wirkung nicht
verfehlt. Trotz der Aussagen im
Gutachten wurden keine Forde-
rungen an den Bautenschützer
gestellt. Die Baufirma wurde
wieder tätig und stemmte den
Estrich erneut aus. Die freige-
legte Fläche war zunächst nass,
trocknete aber sehr schnell ab
und blieb trocken. Das Estrich-
ausstemmen hatte natürlich
auch Beschädigungen an der
Abdichtung zur Folge. Diese
„Als Fazit bleibt: Nur die
Kenntnis der Wasser-Transport-
mechanismen haben den
Bautenschützer vor
Regressansprüchen bewahrt.“
Bauverträge enden häufig
mit Bestimmungen über
die notwendige Form für
Änderungen oder Ergän-
zungen des Vertrages.
Alle am Bau Beteiligten wissen,
dass im Verlaufe der Bauzeit
über das schriftlich Vereinbar-
te hinaus in der Regel immer
Änderungen oder Ergänzungen
aus vielerlei Gründen erforder-
lich sind. Diese Anweisungen zu
Leistungsänderungen erfolgen
meist mündlich auf dem kurzen
Weg. Die Bauarbeiter werden
einfach angewiesen, diese oder
jene Leistung zusätzlich oder
geändert zu erbringen. Im Hin-
blick auf Nachträge ist das von
Bedeutung.
Der Bauvertrag sieht die
Schriftform für Nebenabreden,
Änderungen oder Ergänzungen
vor. Wird, wie geschildert, später
trotzdem eine Nebenabrede
mündlich getroffen, so gilt bei
Formularverträgen die spätere
mündliche Abrede dennoch.
Nebenabreden können durch
Formularvertrag nur bis zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses
ausgeschlossen werden, nicht
jedoch für den darauf folgen-
den Zeitraum.
Nebenabreden
gelten doch!
wurden vom Bautenschützer
zum Stunden- und Materialnach-
weis ausgebessert. Auch der
Sachverständige hatte wohl die
Qualitäten des Bautenschützers
erkannt und vermittelte ihm an
einem anderen Objekt einen
Auftrag. Dabei noch einmal auf
sein Gutachten angesprochen,
gab es für ihn nach wie vor kei-
ne andere Erklärung: „Das Was-
ser kommt durch die Sohle.“
Inzwischen ist dieser Gutach-
ter vereidigt. Mit Schäden an
Gebäuden hat er nun ein weit
größeres Betätigungsfeld.