Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 9
de eventuell entstehende Lü-
cken, welche die Streichung von
DIN 68 800/01 bewirkt, beiläu-
fig wieder schließen können.
Begriffsbestimmung
ist notwendig
Der besondere Bedarf an
einer übersichtlichen Begriffs-
normung ergibt sich
– aus dem vielzähligen Ge-
brauch an Hauptbegriffen,
die ohne besonderen Auf-
wand abgreifbar sein müs-
sen.
– aus den zum Teil recht un-
terschiedlichen regionalen
Benennungen für gleiche
Sachverhalte, die zu un-
terschiedlichen Interpreta-
tionen führen können.
– aus der Notwendigkeit,
beim Umgang mit Biozi-
den auch den letzten
fachlich bedingten Fehler
auszuräumen.
– im Computerzeit-
alter mehr denn je
dadurch, dass für
feststehende, ins-
besondere langsil-
bige und zusam-
mengesetzte
Hauptbegriffe
nicht individuell
gewählte, sondern
unmissverständli-
che, einheitliche
Kurzzeichen (Ab-
kürzungen) ver-
wendet werden
sollten.
Erfahrungen
aus dem Leben
Diese These stützt
sich auf Erfahrungen
aus dem täglichen Le-
ben. Davon seien fol-
gende beispielsweise
genannt:
– Nicht selten wird
zum Beispiel, un-
klar ob regional
oder fachlich be-
dingt, besonders
DIE FACHBEREICHE
Holz- und Brandschutz
Es schreibt für Sie:
Dr. Hans-Joachim
Rafalski
Weitere Fragen an:
Dr. Hans-Joachim Rafalski
Elsterstraße 63
14552 Wildenbruch/Bergheide
Telefon: 03 32 05 - 450 06
Telefax: 03 32 05 - 4 50 06
von Ausführenden geäu-
ßert: „Na Trogtränkung
und Tauchtränkung ist
doch das Gleiche.“ Analog
wird im Einzelfall sogar
von denen, die es unbe-
dingt wissen müssten –
öbuv. Sachverständigen
für Holzschutz – in Unter-
lagen für das Gericht
unkritisch Tauchtränkung
angegeben, wo zwingend
gefährdungs- oder mittel-
gebunden Trogtränkung
(bestenfalls noch Druck-
tränkung) erforderlich
wäre.
– Die Gütegemeinschaft
Holzschutzmittel e.V. hat
für alle Anwendungsver-
fahren zur Abkürzung
einen oder mehrere An-
fangsbuchstaben der Be-
nennung gewählt, z. B. „F“
für Fluten, „Spr“ für Sprit-
zen, aber als Unikat für
die Bohrlochtränkung
völlig unverständlich und
missdeutbar „Tr“.
– Jeweils zu den Holz-
schutzmitteln wird im
DGfH-Merkblatt „Druckver-
fahren“ (innerhalb eines
Regelwerkes) der Buchsta-
be „E“ für die Einbring-
menge und zugleich für
die Eindringtiefe und im
Holzschutzmittelverzeich-
nis des DIBt wird genann-
ter Buchstabe sowohl für
ein Prüfprädikat der Ge-
fährdungsklasse 4 als auch
für die Anwendungsein-
schränkungen zum Holz-
schutzmitteleinsatz be-
müht. Neben der daraus
resultierenden Irrtums-
möglichkeit ergeben sich
natürlich auch Fragen
dazu.
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