Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 11
Es schreibt für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
verheiratet, 2 Kinder
geboren 08.01.57 in Datteln
(Ruhrgebiet)
– Studium der Holzwirt-
schaft an der Uni Hamburg
– wissenschaftlicher Mitar-
beiter am Institut für
Holzbiologie und Holz-
schutz der Bundesfor-
schungsanstalt für Forst-
und Holzwirtschaft in
Hamburg
– Projektleiter für die Berei-
che Altholz und Holzschutz
in einem Consulting-Un-
ternehmen
– seit 1996 selbstständig als
Sachverständiger für Holz-
schutz
– von der Handwerkskammer
Münster öffentlich bestell-
ter und vereidigter Sach-
verständiger für das Holz-
und Bautenschutzgewerbe,
Teilbereich: Holzschutz
– seit 1999: Inhaber eines
Büros für Arbeitsschutz
– Mitglied im DHBV und im
Fachbereich Sachverstän-
dige seit 1996
– Leiter des Fachbereichs
Sachverständige seit 1998
– Mitglied in verschiedener
Arbeitsgruppen und Aus-
schüssen des und für den
DHBV
Weitere Fragen an:
Dipl.-Holzwirt
Georg Brückner
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: 0 25 91 - 94 96 53
Telefax: 0 25 91 - 94 96 54
email:
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen
Georg Brückner stellt Ih-
nen ein Merkblatt und
eine Musterbescheinigung
vor, die er von der HWK
Münster erhalten hat. In
dem Merkblatt werden
den Bausachverständigen
die Möglichkeiten aufge-
zeigt, wie sie im Rahmen
dieses Gesetzes zusätzlich
tätig sein können.
Merkblatt für Sachverstän-
dige, die eine Fertigstellungs-
bescheinigung nach dem „Ge-
setz zur Beschleunigung fälli-
ger Zahlungen“ ausstellen.
1. Fertigstellungs-
bescheinigung - eine
neue Aufgabe für
Sachverständige
Das ,,Gesetz zur Beschleu-
nigung fälliger Zahlungen“ vom
30.03.2000 (BGBl. I S.330) trat
zum 01.05.2000 in Kraft. Es
sieht in einem neuen § 641 a
BGB vor, dass die Abnahme ei-
nes Werkes (zum Beispiel eines
Bauwerks) dadurch ersetzt wer-
den kann, dass ein öffentlich
bestellter und vereidigter Sach-
verständiger dem Unternehmer
bescheinigt, dass das Werk her-
gestellt und frei von Mängeln
ist. Der Sachverständige muss
von einer Kammer bestimmt
werden. Er kann aber auch da-
durch beauftragt werden, dass
sich Unternehmer und Bestel-
ler auf einen bestimmten Sach-
verständigen einigen. Diese von
ihm zu erteilende Bescheinigung
wird Fertigstellungsbescheini-
gung genannt. Die neue gesetz-
liche Aufgabe dürfte insbeson-
dere den Bausachverständigen
bekannt sein, die bisher schon
im Auftrag des Bestellers bei der
Abnahme seines neu gebauten
Hauses Beratungs- und Begut-
achtungsaufgaben durchgeführt
haben. Hier wird der Sachver-
ständige jedoch im Auftrag des
Unternehmers tätig, der durch
die Einschaltung des Sachver-
ständigen zu einer schnellen
Abnahme und damit zu einer
unverzüglichen Zahlung seiner
Vergütung kommen möchte. Dies
bedeutet aber nicht, dass der
Sachverständige den Wünschen
und Weisungen des ihn beauf-
tragenden Unternehmers Folge
leisten muss, sondern dass er
in besonderer Weise objektiv
und neutral den Bescheinigungs-
auftrag zu erledigen hat. Des-
halb fordert § 641a Abs. 2, dass
der Sachverständige dem Unter-
nehmer und dem Besteller ge-
genüber in gleicher Weise ver-
pflichtet ist, die Fertigstellungs-
bescheinigung unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewis-
sen zu erteilen. Öffentlich be-
stellte Sachverständige müssen
ohnehin die Vorschriften der
Sachverständigenordnung be-
achten und auch gegenüber
ihren Auftraggebern unpartei-
isch und weisungsfrei arbeiten.
Mit dem neuen Gesetz wird
einer seit langem von der Bau-
wirtschaft erhobenen Forderung
entsprochen. Die Sachverstän-
digen sollten daher zur Über-
nahme der neuen Aufgabe be-
reit sein, damit der Gesetzes-
zweck, nämlich eine schnelle
Bezahlung fälliger Forderungen
zu erreichen, erfüllt werden
kann. Das Haftungsrisiko ist
ähnlich groß oder klein wie bei
gutachterlicher Tätigkeit im
Rahmen der Bauüberwachung
und Abnahmeberatung. Da je-
der Sachverständige über eine
angemessene Berufshaftpflicht-
versicherung verfügt, sollte die