Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 13
Werk vertragsgemäß ist. Proble-
me können sich hierbei in den
Fällen ergeben, in denen der
Umfang der vertraglichen Ver-
einbarung für den Gutachter
nicht klar erkennbar ist. Des-
halb muss der Unternehmer
dafür sorgen, dass im Vertrag
klare Abreden getroffen werden,
was auch für spätere Vertrags-
ergänzungen oder Vertragsän-
derungen gelten muss.
Grundsatz bleibt jedoch,
dass der Sachverständige in er-
ster Linie die Eigenschaften des
Werks zu prüfen hat, die sich
aus schriftlichen Vereinbarun-
gen der Vertragsparteien erge-
ben. Diese Vereinbarungen wer-
den normalerweise eine Be-
schreibung des herzustellenden
Werkes enthalten, die einen
Vergleich der Ist-Beschaffenheit
mir der Soll-Beschaffenheit des
Werkes und damit eine Überprü-
fung seiner Mängelfreiheit er-
lauben.
Es kommt allerdings immer
wieder vor, dass die Vertrags-
parteien das Gewollte nur grob
umreißen und nicht detailliert
beschreiben. Hier kann dann mit
einem Rückgriff auf die einschlä-
gigen technischen Normen ge-
holfen werden.
Deshalb sieht § 641a Abs.
3 Satz 3 vor, dass der Sachver-
ständige in solchen Fällen auf
die einschlägigen technischen
Normen zurückgreifen soll.
4. Wer benennt und
wer beauftragt den
Sachverständigen?
Der Sachverständige wird
gern. § 641 a Abs. 2 BGB
vom
Unternehmer beauftragt. Er ist
sowohl dem Unternehmer als
auch dem Besteller gegenüber
verpflichtet, die Bescheinigung
unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen zu ertei-
len.
Für die Benennung des Sach-
verständigen bietet das Gesetz
zwei Möglichkeiten an:
– Unternehmer und Besteller
einigen sich auf einen be-
stimmten Sachverständien.
Dieser muß nicht unbedingt
öffentlich bestellt und ver-
eidigt sein.
Oder
– Auf Antrag des Unterneh-
mers wird der Sachverstän-
dige durch eine Industrie-
und Handelskammer, Hand-
werkskammer, Architekten-
kammer oder Ingenieurkam-
mer bestimmt. Dieser Sach-
verständige muss öffentlich
bestellt und vereidigt sein.
Er muss darüber hinaus für
den Sachbereich, der begut-
achtet werden soll, fachlich
kompetent und öffentlich
bestellt sein. Die letzte For-
derung steht nicht im Ge-
setz, ergibt sich aber aus
den Regeln über die öffent-
liche Bestellung und Verei-
digung.
In beiden Fallgruppen muss
der anschließende Auftrag an
den Sachverständigen durch den
Unternehmer. nicht durch den
Besteller erfolgen.
Nach dem Gesetzeswortlaut
kommt als Sachverständiger nur
eine natürliche, keine juristische
Person infrage. Juristische Per-
sonen können nicht öffentlich
bestellt und vereidigt werden.
Die Pflicht zur Unparteilichkeit
kann nur von einer natürlichen
Person erfüllt werden.
Verfügt der einzelne Sach-
verständige nicht über die er-
forderliche fachliche Kompetenz
für das gesamte \Verk. müssen
mehrere Sachverständige einge-
schaltet werden. Jeder muss
dann für das einzelne Gewerk
eine Bescheinigung ausstellen.
Das steht zwar nicht im Gesetz,
ergibt sich aber aus der Logik
des mit dem Gesetz verfolgten
Zieles. durch die Bescheinigung
eine Abnahme zu ersetzen.
5. Muss mit dem
Sachverständigen ein
Vertrag geschlossen
werden?
In § 641a Abs. 2 zweiter
Absatz BGB wird bestimmt, dass
der Sachverständige vom Unter-
nehmer beauftragt wird. Das
bedeutet. dass er mit dem Sach-
verständigen einen Vertrag
schließen muss. Der Vertrag ist
wie jeder „normale“ Sachver-
ständigenvertrag ein Werkver-
trag. Er hat zum Inhalt, dass
der Sachverständige das infra-
ge stehende Werk besichtigt,
untersucht und anschließend
anstelle eines Gutachtens eine
Bescheinigung erteilt. Darin hat
er festzustellen, dass das Werk
frei von Mängeln ist, die vom
Besteller behauptet wurden oder
aufgrund der Besichtigung fest-
gestellt werden konnten. Wenn
keine Mängelfreiheit festgestellt
werden kann, muss der Gutach-
ter dokumentieren, welche Män-
gel er festgestellt hat.
In einem solchen Vertrag
sollten zumindest folgende
Punkte geregelt werden:
– das zu begutachtende Werk
– Aufgabenstellung: Feststel-
lung, ob das versprochene
Werk fertiggestellt und frei
von Mängeln ist, die der
Besteller behauptet hat oder
die für den Sachverständi-
gen bei der Besichtigung
feststellbar sind. Bei Fest-
stellung von Mängeln muss
der Gutachter sich dahin
äußern, ob diese wesentlich
oder unwesentlich sind.
– Vorlage des zugrundeliegen-
den Vertrags zwischen Un-
ternehmer und Besteller
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige