Schützen & Erhalten - page 12

Schützen & Erhalten · September 2000 · Seite 12
,,Haftungsangst“ nicht überhand
nehmen.
Das neue Gesetz beschränkt
die Tätigkeit des Sachverstän-
digen nicht auf den Baubereich,
sondern erstreckt sie auf alle
Objekte, auf die das Werkver-
tragsrecht des BGB Anwendung
findet.
2. Zweck und Inhalt
des Gesetzes
Der Zweck des Gesetzes er-
gibt sich bereits aus seiner Be-
zeichnung in der Überschrift.
Der Gläubiger (Unternehmer, der
ein Werk herstellt) soll schnel-
ler als bisher zu seinem Geld
kommen. Dem Schuldner (Be-
steller eines Werks) soll verleidet
werden, die Zahlung berechtig-
ter Forderungen mit ,,faulen“
Ausreden hinauszuzögern. In
Deutschland ist in den letzten
Jahren die Zahlungsmoral zu-
sehends gesunken. Geldforde-
rungen werden nur zögerlich
beglichen. Diese Entwicklung
führt bei den betroffenen Un-
ternehmern zu Liquiditäts-
schwierigkeiten, zur Beeinträch-
tigung ihrer Rentabilität und zu
einer Gefährdung der Wettbe-
werbsfähigkeit. In vielen Fäl-
len werden lebensfähige Unter-
nehmen insolvent, weil sie un-
berechtigt zurückgehaltene
Forderungen nicht über länge-
re Zeit hinweg auf eigene Ko-
sten zwischenfinanzieren kön-
nen.
Das neue Gesetz sieht des-
halb Maßnahmen vor, mit de-
ren Hilfe erreicht werden soll,
die Verzögerung von Zahlungen
für den Schuldner wirtschaftlich
unattraktiv zu machen. Dazu
gehören insbesondere
– die Erhöhung des Verzugs-
zinses von derzeit 4 Pro-
zent auf 5 Prozent über
den Basiszinssatz (ca.
8 Prozent): der aktuelle
Basiszinssatz wird von der
Deutschen Bundesbank im
Bundesanzeiger bekannt
gemacht;
– der Anspruch des Unter-
nehmers auf Abschlags-
zahlungen für erbrachte
Teilleistungen:
– Eintritt des Verzuges 30
Tage nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung,
also ohne vorherige
Mahnung
– Versagung der Abnahme-
verweigerung wegen un-
wesentlicher Mängel;
– Abnahmeersatz durch Vor-
lage einer Fertigstellungs-
bescheinigung eines Sach-
verständigen.
3. Welcher Problem-
stellung sieht sich der
Sachverständige
gegenüber?
Die Aufgabenstellung des
Sachverständigen wird in §
641
a BGB detailliert vorgegeben.
Sie gleicht der bisher schon von
vielen Sachverständigen beglei-
tenden Gutachtentätigkeit bei
der Abnahme eines Werkes,
wenn er vom Besteller gebeten
wird, bei der Abnahme dabei zu
sein und auf Mängel aufmerk-
sam zu machen. Auch bei der
in § 641 a BGB vorgegebenen
Aufgabenstellung muss der
Sachverständige - allerdings im
Auftrag des Unternehmers, nicht
des Bestellers - feststellen, ob
das Werk oder Teile des Werks
frei von Mängeln hergestellt ist.
Dabei muss sich der Sachver-
ständige auf die Feststellung
solcher Mängel beschränken, die
der Besteller ihm gegenüber
behauptet
hat oder die für den
Sachverständigen bei der Be-
sichtigung
feststellbar
waren.
Über diese Feststellungen hat
der Sachverständige dem Unter-
nehmer anschließend eine Be-
scheinigung zu erteilen. In die-
ser sog. Fertigstellungsbeschei-
nigung hat der Sachverständige
gem. § 641 a Abs. 1 Nr.1 und
2 BGB festzustellen, ob das Werk
hergestellt und frei von Män-
geln ist.
Er muss sich weiter zum
Aufmaß und zur Stundenlohn-
abrechnung äußern, weil deren
Richtigkeit vermutet wird, wenn
der Sachverständige dies in der
Bescheinigung bestätigt. Die
Fertigstellungsbescheinigung
soll nach der Gesetzesbegrün-
dung (BT.Drs. 14/1246 S. 9. lin-
ke Spalte) die Prüfungstiefe ei-
nes gerichtlichen Sachverstän-
digengutachtens haben, ohne
formal ein solches Gutachten zu
sein.
Der Gutachten soll die Be-
scheinigung erteilen, wenn das
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
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