Schützen & Erhalten - page 19

Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 19
ben nach dem neuen JVEG als
Sachverständige einen Vergü-
tungsanspruch, da gibt es schon
die ersten Abweichler. Auch
wenn im neuen JVEG noch nicht
alles so geregelt ist, wie wir es
uns wünschen, so ist doch mit
diesem Gesetz ein wichtiger
Schritt in die richtige Richtung
getan. Deshalb ist es umso un-
verständlicher, dass das Land
Schleswig-Holstein das JVEG
nicht zwingend anwenden wird.
In den IfS-Informationen 5/
2004 wurde dazu folgender Ar-
tikel abgedruckt:
Schleswig-Holstein:
JVEG nicht zwingend
anwendbar
Die Sachverständigen der
Gutachterausschüsse in Schles-
wig-Holstein können keine Ab-
rechnung nach dem JVEG erwar-
ten. Wir hatten in Heft 4/2004
(S.16) darüber berichtet, dass
in die „Landesverordnung über
die Bildung von Gutachteraus-
schüssen und die Ermittlung von
Grundstückwerten“ eine Rege-
lung aufgenommen werden soll,
wonach die Gebietskörperschaft
abweichend vom JVEG die Höhe
der Entschädigung bestimmen
kann. Dabei dürfen die nach
dem JVEG geltenden Sätze nicht
überschritten, aber sehr wohl
unterschritten werden. Diese
Regelung ist nunmehr „rechts-
kräftig“ geworden. Sie findet
sich in der Landesverordnung
vom 16. 8. 2004 (GVOBI vom
26. 8. 2004, S.333).
Bemerkenswert ist, dass die
Neuregelung im Gegensatz zum
JVEG nicht von Vergütung, son-
dern von Entschädigung spricht.
Damit wird zum Ausdruck ge-
bracht, dass das Land Schles-
wig-Holstein den Sachverstän-
digen der Gutachterausschüssen
auch künftig keine Vergütung,
sondern nur eine Entschädigung
gewährt. Das dürfte u.a. zu einer
Wettbewerbsverzerrung mit den
übrigen Sachverständigen füh-
ren, die kostendeckend arbei-
ten und auch noch die Umsatz-
steuer in Rechnung stellen
müssen, wenn sie im außerge-
richtlichen Bereich Gutachten
im Bereich „Immobilienbewer-
tung“ erstatten.
Typische Rechtsfragen
bei der privatgutach-
terlichen Tätigkeit,
die der Sachverstän-
dige nicht beant-
worten darf
Vom Zentralverband des
Handwerks (ZDH) wurde Mitte
dieses Jahres ein sehr interes-
santes Merkblatt herausgegeben,
welches Rechtsfragen benennt,
die bei privatgutachterlicher
Tätigkeit von Sachverständigen
nicht beantwortet werden dür-
fen. Als Quelle verweist der ZDH
dabei auf eine Veröffentlichung
von Haas „Der Sachverstän-
dige des Handwerks“, 5. Aufl.
2001.
1 „Wenn Sie zum Ergebnis
kommen, dass die von mir
beanstandete handwerkliche
Werkleistung einen Mangel
enthält, muss dann der be-
troffene Handwerker diesen
Mangel kostenlos beseiti-
gen?“
2 „Stimmt es, dass ich bis zur
Beseitigung des von Ihnen
festgestellten Mangels die
Rechnung für die heute be-
gutachtete Leistung nicht
bezahlen muss?“
3 „In welcher Höhe darf ich
einen Abzug vornehmen,
wenn der Handwerker sich
weigert, den von Ihnen fest-
gestellten Mangel zu besei-
tigen?“
4 „Darf ich anstelle der Nach-
besserung der mangelhaften
Werkleistung gleich einen
Abzug von der vereinbarten
Vergütung vornehmen?“
5 „Wie viel Miete darf ich für die
heute von Ihnen festgestell-
te Undichtigkeit der Fenster
meiner Wohnung abziehen?“
6 „Darf ich einen neuen Un-
ternehmer, zu dem ich
Vertrauen habe, mit der Be-
seitigung des von Ihnen
festgestellten Mangels be-
auftragen, selbstverständlich
auf Kosten des mangelhaft
arbeitenden Unternehmers?“
7 „Ist der Handwerker aus dem
X-Handwerk berechtigt, Ar-
beiten aus dem y-Handwerk
auszuführen, und in welcher
Höhe kann ich einen Preis-
abzug vornehmen, wenn die
Handwerksausübung unbe-
rechtigt war?“
8 „Muss ich die Rechnung ei-
nes nicht in die Handwerks-
rolle eingetragenen Hand-
werkers bezahlen, obwohl es
sich hier um „Schwarzarbeit“
handelt?“
9 „Es stimmt doch, dass ich
beim Pauschalpreis nicht
noch zusätzlich Mehrwert-
steuer zu bezahlen habe?“
10 „Kann ich den mit meinem
Handwerker laufenden Ver-
trag wegen der von Ihnen
festgestellten Mängel kün-
digen?“
11 „In welchem Maß darf mein
Handwerker einen verbind-
lichen Kostenvoranschlag
überschreiten und was gilt
nach Überschreitung dieses
Maßes?“
12 „Nach Ablauf welcher Frist,
gerechnet ab wann, ist die
Forderung aus einer Hand-
werkerrechnung so verjährt,
dass ich nicht mehr zu be-
zahlen brauche?“
Der ZDH verweist in seinem
Merkblatt darauf, dass bei
Rechtsfragen grundsätzlich an
den Rechtsfachmann (Anwalt)
zu verweisen ist. Dies gilt auch
bei Rechtsfragen im Vorfeld,
zum Beispiel bei der Frage, ob
die Einholung eines Privatgut-
achtens überhaupt sinnvoll ist.
Der Sachverständige sollte al-
lerdings keinen bestimmten
Anwalt empfehlen, weil er da-
mit möglicherweise einen Be-
fangenheitsgrund setzt.
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
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