Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 17
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
Telefax: (0 25 91) 94 96 54
email:
ZDH entwickelt Empfehlung für die Zuordnung von
handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den
Sachgebieten des JVEG
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
In den IfS-Informationen
5/2004 ist eine vom ZDH
„Arbeitskreis Sachver-
ständigenwesen“ erarbei-
tete Empfehlung zur Zu-
ordnung der handwerkli-
chen Sachverständigen zu
den Sachgebieten der An-
lage 1 zu § 9 JVEG abge-
druckt.
Da das JVEG leider nur für ei-
nen Teil der zulassungspflich-
tigen und zulassungsfreien
Handwerke sowie handwerks-
ähnlichen Gewerke genaue Zu-
ordnungen zu den vergütungs-
relevanten Sachgebieten bisher
auflistet, ist es dringend erfor-
derlich auch für alle anderen
eine klare Regelung zu finden.
In einem Schreiben an den Ar-
beitskreis und in Telefongesprä-
chen mit Mitgliedern des Ar-
beitskreises habe ich im Namen
des DHBV diese Initiative aus-
drücklich begrüßt.
Leider ist das handwerksähn-
liche Gewerk des Holz- und Bau-
tenschutzgewerbes in diesem
Vorschlag zwei unterschiedli-
chen Sachgebieten mit unter-
schiedlichen Honorargruppen
zugeordnet. Nach dieser Eintei-
lung werden alle Sachverstän-
digen die im Bautenschutz tä-
tig sind dem Sachgebiet der
Bauwerksabdichtung und damit
der Honorargruppe 6 (Stunden-
vergütung 75,00 ) zugeteilt.
Die Kolleginnen und Kollegen
aus dem Holzschutz finden sich
im Sachgebiet Holz/Holzbau
und der Honorargruppe 4 (Stun-
denvergütung 65,00 ) wieder.
Diese Einteilungen sind ist aus
Sicht des DHBV nicht richtig.
In dem Schreiben an den
Arbeitskreis wurde deshalb deut-
lich herausgestellt, dass sowohl
Bauten- wie auch Holzschützer
es vornehmlich bei ihrer Sach-
verständigentätigkeit mit grö-
ßeren Schäden am Gebäude zu
tun haben (Feuchteschäden,
Schäden an Mauerwerk, bioti-
sche Schäden an Holzbauteilen
und Mauerwerk usw.). Im Holz-
und Bautenschutz müssen sich
die Sachverständigen in den
meisten Fällen mit technisch
und bauphysikalisch sehr kom-
plexen Zusammenhängen aus-
einandersetzen. Der DHBV
schlägt deshalb vor, die hand-
werklichen Sachverständigenlei-
stungen sowohl der Holz- wie
auch der Bautenschützer dem
Sachgebiet „Schäden an Gebäu-
den“ und damit der Honorar-
gruppe 6 zuzuordnen.
Dieser Vorschlag wurde von
den angesprochenen Mitgliedern
des Arbeitskreises sehr positiv
aufgenommen. In der nächsten
Sitzung des Arbeitskreises wird
über die vom DHBV vorgeschla-
gene Änderung beraten. Ich
werde Sie hierzu in „Schützen
& Erhalten“ weiter informieren.
In Zusammenhang mit dieser
Thematik ist der im folgendem
wiedergegebene Artikel „Sach-
gebietsbezeichnung darf nicht
geändert werden“ sehr interes-
sant.
Sachgebiets-
bezeichnung darf
nicht geändert werden
Nachfolgender Artikel ist den
IfS-Informationen 5/2004 ent-
nommen und befasst sich mit
den in letzter Zeit häufiger auf-
tretenden eigenmächtigen Ände-
rungen der für die ö.b.u.v. fest-
gelegten Sachgebiete.
Sachverständige werden von
den Bestellungskörperschaften
für ein bestimmtes Sachgebiet
öffentlich bestellt und vereidigt.
Der Sachverständige muss die-
se Sachgebietsbezeichnung nach
§ 12 SVO bei seiner gutachtli-
chen Tätigkeit auf der ersten
Gutachtenseite und auf seinem
Briefbogen ungekürzt und un-
verändert verwenden.
Aus gegebenem Anlass hat
der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag (DIHK) wie-
der einmal darauf hingewiesen,
dass eigenmächtige Veränderun-
gen, Kurzfassungen oder Erwei-
terungen des sog. Bestellungs-
tenors ohne vorherige Zustim-
mung der zuständigen IHK nicht
zulässig sind. Erweiterungen des
Sachgebiets, die von dem ur-
sprünglichen Sachgebiet inhalt-
lich nicht abgedeckt werden,
sind rechtlich wie Neubestellun-
gen anzusehen und bedürfen vor
Verwendung eines erneuten
Nachweises der besonderen
Sachkunde.
In diesem Zusammenhang
muss darauf hingewiesen wer-
den, dass der Sachverständige,
der für ein bestimmtes Sach-
gebiet öffentlich bestellt ist und
in diesem Rahmen einen ge-
richtlichen Gutachtenauftrag
erhält, nach dem neuen JVEG
gebührenrechtlich an dieses
Sachgebiet gebunden ist. Wenn
ein Sachverständiger für Altbau-
sanierung, Baustoffe, Brand-
schutz, Fenster, Türen u. ä. in
Anspruch genommen wird, muss
er nach der Honorarstufe 5 (§
9 Anlage 1) abrechnen. Er kann
nicht eine Höherstufung dadurch
erreichen, dass er das Sachge-
biet „Schäden an Gebäuden“ für
sich in Anspruch nimmt (Ho-
norarstufe 6); dafür ist er nicht
öffentlich bestellt. Er kann eine
solche Höherstufung nur dann
erreichen, wenn er das Gutach-
ten nicht als öffentlich bestellter
Sachverständiger erstattet. Jeder
Sachverständige darf auch
auf anderen Sachgebieten gut-
achterlich tätig werden, darf
dann aber nicht auf seine öffent-
liche Bestellung hinweisen.
Dann muss aber von vornher-
ein klargestellt werden, dass er
nicht auf seinem Bestellungs-
gebiet, sondern außerhalb da-
von als nicht öffentlich bestell-
ter Sachverständiger tätig wird.
Einen konkreten Fall aus
dem Bereich der „Bewertung von
Arzt- und Zahnarztpraxen“ hatte
der DIHK zu beurteilen und wie
folgt entschieden (Auszug aus
einem DIHK Rundschreiben):
„Immer wieder stellen be-
reits öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige bei
ihrer IHK den Antrag, den Be-
stellungstenor zu verändern,
sprich zu erweitern. Dies ist in
vielen Fällen auch sinnvoll, da
die Sachverständigen sich zwi-
schenzeitlich weiterentwickelt
oder auf einen neuen Bedarf
reagiert haben.
Gleichwohl ist auch eine
Veränderung des Tenors eine
neue Bestellung, weshalb die
Mindestanforderungen eingehal-
ten werden müssen. Während
die persönliche Eignung regel-
mäßig als vorliegend vorausge-
setzt werden kann, ist gegebe-
nenfalls das abstrakte Bedürf-
nis, in jedem Fall aber die
besondere Sachkunde, auf das
neu zu bestellende Sachgebiet