Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 20
RECHTSBERATUNG
schaft. Ihre Grundsätze sind
jedoch auf alle Bürgschaften
anwendbar, die als Sicherungs-
mittel in einem Bauvertrag ver-
einbart wurden.
Von aktueller Bedeutung
sind die Grundsätze in denen
die Sicherungsvereinbarungen in
Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen des Auftraggebers vor-
sieht, dass der Auftragnehmer
zur Sicherung von Vertragser-
füllungsansprüchen eine Bürg-
schaft auf erstes Anfordern zu
stellen hat.
Hier hat der BGH nunmehr
festgestellt, dass eine derarti-
ge Sicherungsvereinbarung un-
wirksam ist.
Verträge, die vor dem Be-
kannt werden dieser Entschei-
dung abgeschlossen worden
sind, werden dahingehend er-
gänzt, dass der Auftragnehmer
eine unbefristete, selbstschuld-
nerische Bürgschaft schuldet.
Soweit der Auftragnehmer
in einem derartigen Fall eine
Bürgschaft auf erstes Anfordern
gestellt hat, kann er von dem
Auftraggeber nur die genannte
Verpflichtungserklärung verlan-
gen, nicht hingegen die Her-
ausgabe der Bürgschaft.
Der BGH hat sich in meh-
reren Entscheidungen zum
Anspruch des Auftragneh-
mers gegen den Auftrag-
geber auf Herausgabe ei-
ner Bürgschaft auf erstes
Anfordern auseinanderge-
setzt.
In einem Fall ging es um die
Klage auf Herausgabe einer
Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Hier hat der BGH festge-
stellt, dass der Auftraggeber
nicht verpflichtet ist, die Bürg-
schaft an den Auftragnehmer
herauszugeben, wenn der Bür-
ge dem Auftraggeber eine Bürg-
schaft auf erstes Anfordern ge-
stellt hat, obwohl der Auftrag-
geber
aufgrund
der
Sicherungsvereinbarung nur ei-
nen Anspruch auf eine selbst-
schuldnerische Bürgschaft ohne
die Bürgschaftsverpflichtung auf
erstes Anfordern hat.
Der Auftraggeber muss sich
allerdings sowohl gegenüber
dem Auftragnehmer, als auch
dem Bürgen gegenüber schrift-
lich verpflichten, die Bürgschaft
nicht auf erstes Anfordern, son-
dern nur als selbstschuldneri-
sche Bürgschaft geltend zu
machen. Die Entscheidung be-
traf eine Gewährleistungsbürg-
Bürgschaften und andere
Sicherungsrechte
Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
Schlussrechnung beim VOB-Vertrag
noch 10 Jahre nach Abnahme möglich?
Das OLG Celle hat in ei-
ner Entscheidung folgen-
de Leitsätze aufgestellt:
1. Bei einem VOB-Bauvertrag
beginnt die Verjährungsfrist
mit
Stellung der Schluss-
rechnung
. Wird eine
Schlussrechnung also erst
zehn Jahre nach Abnahme
gestellt, so beginnt erst von
da an die Verjährung zu lau-
fen.
2. Der Zahlungsanspruch aus
einer zehn Jahre nach Ab-
nahme gestellten Schluss-
rechnung ist
nicht ohne
weiteres
verwirkt.
3. Trotz des Zeitraumes von 10
Jahren liegt eine Verwirkung
jedenfalls nicht vor, wenn
der Unternehmer innerhalb
der fünfjährigen
Gewährlei-
stungsfrist
immer wieder
Nachbesserungen durchge-
führt hat und die Schluss-
rechnung erkennbar erst
nach Abschluss der Mängel-
beseitigungsmaßnahmen
stellen wollte.
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
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Bauunternehmer kann bei Bedenken
Leistung verweigern
In einer neuen Entschei-
dung hat das OLG Karls-
ruhe folgende Leitsätze
aufgestellt:
1. Grundsätzlich ist der Auf-
tragnehmer nach der
Anmel-
dung von Bedenken
ver-
pflichtet, die Vorgaben des
Auftraggebers auch dann
umzusetzen, wenn dieser die
mitgeteilten Bedenken nicht
teilt.
2. Ausnahmsweise steht dem
Auftragnehmer jedoch dann
ein
Leistungsverweige-
rungsrecht
zu, wenn der
(weiteren) Durchführung der
Bauarbeiten, gegen die Be-
denken angemeldet wurden,
gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenste-
hen, insbesondere bei Ge-
fahr für Leib und Leben.
r lt · Dezember 20 4
Achtung: Verjährungsfalle
Am Neujahrstag wird so
mancher feststellen, dass mit
dem Knallen der Sektkorken
auch zahlreiche Ansprüche ver-
jährt sind.
Zum Jahresende stellt sich
– wie in jedem Jahr – die Fra-
ge, welche möglichen bestehen-
den Ansprüche verjähren und
gegebenenfalls wo noch recht-
zeitig verjährungshemmende
Maßnahmen einzuleiten sind.
In diesem Jahr kommt der
Verjährungsfrage eine ganz be-
deutende Bedeutung zu, denn
die Schuldrechtsreform aus dem
Jahre 2002 hat für viele zivil-
rechtliche Ansprüche eine neue
einheitliche Verjährungsfrist von
drei Jahren eingeführt.
Die Übergangsvorschrift
bestimmt, dass die Drei-Jahres-
Frist auch dann maßgeblich ist,
wenn für den betreffenden An-
spruch bis zum Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform eine längere
Verjährungsfrist gegolten hat.
Weil die neue Drei-Jahres-
Frist in diesem Fall am 1. Ja-
nuar 2002 zu laufen begonnen
hat, kann sie zum ersten Mal
mit dem 31. 12. 2004 ablau-
fen.
Betroffen sind hiervon vor
allem diejenigen Ansprüche, die
nach dem alten Recht erst nach
30 Jahren verjährten.
Um den Eintritt der Verjäh-
rung dieser Forderung zu ver-
hindern, müssen die Ansprüche
vor dem Stichtag (also dem 31.
12. 2004) in der Regel gericht-
lich anhängig gemacht werden.
Eine bloße schriftliche Mahnung
des Schuldners oder lediglich
eine Aufforderung zur Zahlung
genügt nicht.
In diesem Sinne:
Prost Neujahr!