Arbeits- und Sozialrecht
Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im Jahre 2005
Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die
sich abzeichnenden Veränderungen in der Sozialversiche-
rung im Kalenderjahr 2005.
Nach Informationen der Arbeitgeber-Bundesvereinigung werden
sich aus der „Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der So-
zialversicherung 2005“ voraussichtlich folgende Veränderungen in
der Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2005 ergeben:
1. Beitragsbemessungsgrenzen in der
Sozialversicherung
a) Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
2004
2005
West 61.800 jährlich
62.400 jährlich
5.150 monatlich
5.200 monatlich
Ost 52.200 jährlich
52.800 jährlich
4.350 monatlich
4.400 monatlich
b) Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betrugen in der
Vergangenheit immer
75 v.H. der Werte für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 6
Abs. 1 SGB V, § 55, Abs. 2 SGB XI). In den neuen Bundesländern
wurde von dieser Regel im Kalenderjahr 2001 abgewichen. Ab dem
Kalenderjahr 2002 betragen sowohl in West- als auch in Ostdeutsch-
land die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflege-
versicherung wieder 75 v.H. der Beitragsmessungsgrenze in der
Rentenversicherung.
Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundesein-
heitlich für West- und Ostdeutschland:
2004
2005
41.850,00 jährlich
42.300,00 jährlich
3.487,50 monatlich 3.525,00 monatlich
2. Bezugsgrößen und Entgeltgrenzen für
geringfügig Beschäftigte
a) Bezugsgröße
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung entspricht dem aufge-
rundeten Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversiche-
rung im vorvergangenen Kalenderjahr.
2004
2005
West 29.980 jährlich
29.980 jährlich
2.415 monatlich
2.415 monatlich
Ost 24.360 jährlich
24.360 jährlich
2.030 monatlich
2.030 monatlich
b) Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte
Die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung ist seit dem
1. April 2003 in West- und Ostdeutschland einheitlich auf 400
monatlich festgeschrieben und bleibt daher auch im Jahr 2005
unverändert.
Steuerrecht
Aufbewahrungsfristen
Ablauf von Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO in 2004.
Nach § 147 (1) und (3)
müssen Unternehmen Geschäfts-
unterlagen zehn bzw. sechs Jah-
re lang aufbewahren. Die Auf-
bewahrungsfristen beginnen am
Ende des Kalenderjahres, in dem
die letzten Eintragungen ge-
macht worden sind oder das
Schriftgut entstanden ist. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfristen
können die Geschäftsunterlagen
grundsätzlich vernichtet werden.
Mit Ausnahme der Jahresab-
schlüsse, der Eröffnungsbilanz
und Unterlagen zur Zollanmel-
dung können Daten auch digi-
tal archiviert werden. In die-
sem Fall hat die Finanzbehör-
de im Rahmen einer Außenprü-
fung das Recht, Einsicht in die
gespeicherten Daten zu nehmen.
Sie kann auch verlangen, dass
ihr die Daten auf einem maschi-
nell verwertbaren Datenträger
zur Verfügung gestellt werden
§ 147 (6) AO
Auf der Internetseite des
DHBV sind beispielhaft Aufbe-
wahrungsfristen für Belegarten
zusammengestellt.
3. Sachbezugswerte
Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozi-
alversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für
Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Ar-
beitsentgelts erhalten.
Der monatliche Wert der Sachbezüge für Verpflegung und Un-
terkunft wird für 2004 in den alten Bundesländern um 2,55
erhöht. Danach erhöht sich der Sachbezugswert für die kalender-
monatliche Verpflegung in Gesamtdeutschland auf 200,30 . Auf-
geschlüsselt ergibt sich Folgendes:
2004
2005
Frühstück 43,25 monatlich
43,80 monatlich
1,44 täglich
1,46 täglich
Mittag- und Abendessen jeweils
77,25 monatlich
78,25 monatlich
2,58 täglich
2,61 täglich
Der Wert für Unterkunft steigt in den alten Ländern um 8,60
¤ und in den neuen Bundesländern um 4,00 je Kalendermonat;
daraus ergibt sich Folgendes:
2004
2005
West 191,70 monatlich
200,30 monatlich
6,39 täglich
6,68 täglich
Ost 174,00 monatlich
178,00 monatlich
5,80 täglich
5,93 täglich
Die Sachbezugsverordnung bedarf noch der Zustimmung des
Bundesrates.
Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 24