Bauvertragsrecht
Drohende Verjährung von Ansprüchen aus
Gewährleistungsbürgschaften
losem Ablauf einer zur Mängel-
beseitigung gesetzten Nachfrist
der Fall.
Aufgrund der Übergangsre-
gelung des Schuldrechtsmoder-
nisierungsgesetzes (Art. 229 §
6 Abs. 3 EGBGB), die eine Ver-
jährung von Altansprüchen
grundsätzlich nach Ablauf der
– beurteilt nach altem und neu-
em Recht – jeweils kürzeren Ver-
jährungsfrist vorsieht, droht
Ende des laufenden Jahres die
Verjährung aller Ansprüche aus
Bürgschaften, die im Jahre 2001
oder früher entstanden sind.
Zu beachten ist dabei, dass
die durch die Bürgschaften ge-
sicherten Ansprüche, insbeson-
dere Mängelansprüche, in zahl-
reichen Fällen unverjährt wei-
ter bestehen werden, da diese
zumindest nach der gesetzlichen
Verjährungsfrist erst nach Ab-
lauf von 5 Jahren verjähren.
Diese Verjährungsfrist für
Mängelansprüche kann sich zu-
Aufgrund der drastischen
Verkürzung der regelmä-
ßigen Verjährungsfrist
von 30 auf 3 Jahre durch
das Schuldrechtsmoderni-
sierungsgesetz drohen
zum Schluss des Jahres
2004 Ansprüche aus Bürg-
schaften, die im Jahre
2001 oder früher entstan-
den sind, zu verjähren.
Nach dem zum 1. Januar 2002
in Kraft getretenen Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetz
verjähren Ansprüche regelmä-
ßig in 3, statt wie bislang in
30 Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche aus Bürgschaften. Die
Verjährungsfrist beginnt dabei
grundsätzlich mit dem Schluss
des Jahres zu laufen, in dem
der Anspruch entstanden ist.
Ansprüche aus Gewährleistungs-
bürgschaften entstehen dann,
wenn der zugrundeliegende
Mangelanspruch auf Zahlung ge-
richtet ist. Dies ist nach frucht-
dem bereits in der Vergangen-
heit verlängert haben bzw. noch
bis Jahresende verlängern. Dies
ist insbesondere dann der Fall,
wenn gesetzliche Hemmungs-
tatbestände wie etwa Klagever-
fahren, Selbstständiges Beweis-
verfahren oder Mahnverfahren,
bzw. eine schriftliche Aufforde-
rung zur Mangelbeseitigung
nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/
B vorliegen.
Damit fallen die Verjäh-
rungsfristen für die Mängelan-
sprüche und für die Ansprüche
aus Bürgschaften grundsätzlich
auseinander. Im bisherigen
Recht, bei dem im Hinblick auf
die Ansprüche aus Bürgschaf-
ten eine Gewährleistungsfrist
von 30 Jahren galt, spielte dies
praktisch keine Rolle. Nunmehr
allerdings sehen sich Bürg-
schaftsgläubiger u.U. dem Ver-
lust ihrer Sicherheit durch blo-
ßen Zeitablauf ausgesetzt.
Bauunternehmern ist es nach
alledem dringend zu raten, die
zu ihren Gunsten ausgereichten
Bürgschaften daraufhin zu über-
prüfen, ob Anspruchsspruchsver-
jährung zum Jahresende droht,
die abgesicherten Ansprüche hin-
gegen unverändert fortbestehen.
Ist dies der Fall, sollte zunächst
der Versuch unternommen wer-
den, mit dem Bürgen einen be-
fristeten Verzicht auf die Erhe-
bung der Verjährungseinrede zu
vereinbaren. Ist dies nicht mög-
lich, müssen nötigenfalls andere
verjährungshemmende Maßnah-
men ergriffen werden.
In künftig abzuschließenden
Verträgen bzw. auszureichenden
Bürgschaften sollten Bürg-
schaftsgläubiger in der Siche-
rungsabrede vereinbaren, dass
ihre Ansprüche aus der Gewähr-
leistungsbürgschaft nicht vor den
abzusichernden Mängelansprü-
chen verjähren.
Verjährung von Ansprüchen
Unternehmen des Bauge-
werbes sollten insbeson-
dere zum Jahresende re-
gelmäßig überprüfen, ob
noch offene Forderungen
zu verjähren drohen.
Zunächst ist darauf hinzuwei-
sen, dass Ende des Jahres 2004
die Übergangsregelung des
Schuldrechtsmodernisierungsge-
setzes für die Verjährung von
Ansprüchen ausläuft. Daher
verjähren mit Ablauf des 31. De-
zember 2004 sämtliche Altan-
sprüche, deren Verjährung nach
diesem Zeitpunkt eingetreten
wäre.
Speziell für die Verjährung
von Vergütungsansprüchen aus
Bauleistungen gilt Folgendes:
Die Verjährung von Vergü-
tungsansprüchen aus Baulei-
stungen beginnt grundsätzlich
mit dem Schluss des Jahres, in
dem die geltend gemachten An-
sprüche entstanden sind. Ein
Anspruch gilt als entstanden,
wenn er vom Gläubiger, ggf.
gerichtlich, geltend gemacht
werden kann. Dies ist bei Ver-
gütungsansprüchen der Zeit-
punkt, in dem die Fälligkeit ein-
getreten ist. Sofern Grundlage
des Vertrages das BGB-Werkver-
tragsrecht ist, wird die Vergü-
tung mit der Abnahme fällig
(vgl. § 641 Abs. 1 BGB). Soll-
te vertraglich die Geltung der
VOB/B vereinbart worden sein,
so wird der Anspruch auf Ver-
gütung erst (spätestens) zwei
Monate nach Abnahme und Zu-
gang der Schlussrechnung fäl-
lig (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/
B).
Mit Ablauf des Jahres 2004
verjähren damit folgende An-
sprüche auf Vergütung:
– Vergütungsansprüche aus
Bauverträgen mit Privatleu-
ten, die im Jahr 2002 fäl-
lig geworden sind (vgl. §
196 Abs. 1 Nr. 1 BGB alte
Fassung i. V. m. Art. 229 §
6 Abs. 3 EGBGB).
– Vergütungsansprüche gegen
einen Auftraggeber, wenn
für dessen Gewerbebetrieb
gearbeitet wurde, sofern sie
im Jahre 2000 oder 2001
fällig geworden sind (vgl. §
196 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
2 BGB alte Fassung i.V.m.
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGB-
GB).
Sollte eine Verjährung von Ver-
gütungsansprüchen drohen, so
kann die Verjährung durch ver-
schiedene Maßnahmen gehemmt
werden. Die Hemmung hat zur
Folge, dass der Zeitraum, wäh-
rend dessen die Verjährung ge-
hemmt ist, in die Verjährungs-
frist nicht eingerechnet wird,
sich die Verjährungsfrist also um
den Hemmungszeitraum verlän-
gert (vgl. § 209 BGB).
Gehemmt werden kann die
Verjährung z. B. durch Rechts-
verfolgung (§ 204 BGB), das
heißt u.a. durch:
– Klageerhebung
– Zustellung eines Mahnbe-
scheides
– Prozessaufrechnung
– Streitverkündung
– Anmeldung des Anspruchs
im Insolvenzverfahren
– Selbstständiges Beweisver-
fahren
– Gutachterbeauftragung nach
§ 641 a BGB
Zu einem Neubeginn der Ver-
jährung, nicht zu einer bloßen
Hemmung, kommt es durch
Anerkenntnis des Schuldners
(Auftraggebers), vgl. § 212 BGB.
Ein Anerkenntnis besteht z. B.
bereits in einer Abschlagszah-
lung oder Sicherheitsleistung (§
212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Trotz weit verbreiteter Mei-
nung wird die Verjährung jedoch
nicht durch ein einfaches Mahn-
schreiben gehemmt. Auch der
Neubeginn der Verjährung kann
hierdurch nicht erreicht werden
.
Dies unbedingt beachteten.
Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 25