Handwerksordnung
Verfassungsmäßigkeit des Schwarzarbeitsgesetzes
Gewerbliche Schwarzarbeit im Holz- und Bautenschutz
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 3. Juli 2003 – Az: 222 Ss 108/03 (Owi)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG
a.F., wonach derjenige ord-
nungswidrig handelt, der Dienst-
oder Werkleistungen in erheb-
lichem Umfang erbringt, obwohl
er ein Handwerk als stehendes
Gewerbe selbstständig betreibt,
ohne in der Handwerksrolle ein-
getragen zu sein (§ 1 HwO), ist
nach Ansicht des OLG Celle ver-
fassungsgemäß und verstößt
auch nicht – jedenfalls bei zu-
lassungspflichtigen Bauhand-
werken – gegen europäisches
Recht.
I. Sachverhalt
Der Betroffene war wegen
„vorsätzlichen Ausführens von
Handwerksarbeiten ohne die
erforderliche Eintragung in die
Handwerksrolle“ gem. § 1 Abs.
1 Nr. 3 SchwArbG a.F. zu einer
Geldbuße verurteilt worden. Der
Betroffene, der lediglich ein
Gewerbe mit den Inhalten Holz-
und Bautenschutz sowie Fug-
arbeiten angemeldet hatte und
weder über einen Meisterbrief
verfügte noch in die Handwerks-
rolle eingetragen war, hatte für
verschiedene Auftraggeber und
an mehreren Bauvorhaben eine
Reihe von Arbeiten als selbst-
ständiger Handwerker ausge-
führt (Dachdecker, Verblend-
und Pflasterarbeiten, Maurer-,
Beton- und Fliesenlegerarbei-
ten).
II. Aus den Gründen
Das OLG Celle hält die ge-
setzliche Regelung des § 1 Abs.
1 Nr. 3 SchwArbG a.F. für ver-
fassungsgemäß, sofern – wie im
vorliegenden Fall – die Grenzen
der Anwendung, wie sie in der
Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts (Beschluss vom
31. März 2000 – 1 BvR 608/
99, Rundschreiben R 048/2000
vom 9. Mai 2000) aufgezeigt
worden sind, beachtet werden.
Im Übrigen sei auch in dem
Entwurf eines dritten Gesetzes
zur Änderung der Handwerks-
ordnung und anderer handwerks-
rechtlicher Vorschriften, den die
Bundesregierung beschlossen
habe, vorgesehen, dass die we-
sentlichen Bauhandwerke zulas-
sungspflichtig blieben. Für ei-
nen Verstoß gegen europäisches
Recht sieht das OLG Celle kei-
nen Anhaltspunkt.
In seinem Beschluss vom 31.
März 2000 (Az: 1 BvR 608/99)
hatte das Bundesverfassungsge-
richt unterstrichen, dass auch
die Strafgerichte bei der Ausle-
gung und Anwendung der hand-
werksrechtlichen Normen die
Ausstrahlungswirkung von Art.
12 Abs. 1 GG in der Form zu
beachten hätten, dass sie in
tatsächlicher Hinsicht feststellen
müssten, ob die Tätigkeiten des
Betroffenen die Anwendung von
§ 1 HwO erforderlich erschei-
nen ließen. Dazu seien die Ab-
grenzung vom Minderhandwerk
und die konkrete Prüfung aller
Tatbestandsvarianten, die für
Hilfsbetriebe gälten, erforder-
lich.
Das am 1. August 2004 in
Kraft getretene Gesetz zur In-
tensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit
zusammenhängender Steuer-
hinterziehung (vgl. Rundschrei-
ben R 114/2004 vom 30. Juli
2004 sowie R 101/2004 vom 9.
Juli 2004), welches das bishe-
rige Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetz ersetzt hat, nor-
miert in Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1
lit. e) eine mit § 1 Abs. 1 Nr.
3 SchwArbG a.F. inhaltsgleiche
Ordnungswidrigkeitenvorschrift.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e)
SchwArbG n.F. handelt ord-
nungswidrig, wer ein zulas-
sungspflichtiges Handwerk als
stehendes Gewerbe selbststän-
dig betreibt, ohne in die Hand-
werksrolle eingetragen zu sein
(§ 1 HwO). Die Einschätzung des
OLG Celle hinsichtlich der Ver-
fassungsmäßigkeit von § 1 Abs.
1 Nr. 3 SchwArbG a.F. gilt dem-
nach auch für § 8 Abs. 1 Nr. 1
lit. e) SchwArbG n.F.
Winterbau-Merkblatt 2004/2005
Das in den letzten Jahrzehn-
ten regelmäßig Jahr für Jahr
aktualisierte Winterbau-Merk-
blatt ist letztmals im Jahre 2002
überarbeitet und erstmals so
konzipiert worden, dass eine
jährliche Neuauflage nicht mehr
notwendig erschien.
Trotz des Hinweises, dass das
Winterbau-Merkblatt so gestal-
tet wurde, dass in Zukunft kei-
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notwendig ist, war die Zahl der
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bar von den Betrieben erwar-
teten Neuauflage bereits im
letzten Jahr so groß, dass der
Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 26
ZDB die Herausgabe eines Win-
terbau-Merkblattes 2004/2005
für sinnvoll und notwendig hal-
ten. Das Merkblatt kann in der
Bundesgeschäftsstelle abgerufen
werden.